BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 15/14 vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles , D r. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im November 2007 mit dem Beklagten für die Dau er von 36 Monaten einen Leasingvertrag " mit G e- brauchtwagenabrechnung " über einen vom Beklagten geschäftlich zu nutze n- den Pkw J . netto. Unter der Überschrift " Leasing - Konditionen " war un ter anderem ein G e- s- sichtli chen Fahrleistung von 2 0.000 km p.a. , vereinbart. Unter der Überschrift " Abrechnung nach Vertragsende " war in dem Vertragsformular ferner vorges e- hen, dass d er Leasinggeber nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit und e r- folgter Rückgabe das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis verkauft und der Verkaufserlös dem vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös gegenübe r- gestellt wird . Von einem Mehrerlös sollte der Le asingnehmer sodann 75 % e r- halten, ein Mindererlös sollte von ihm zu erstatten sein. 1 - 3 - Ein nach Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin eingeholtes Gutac h- ten über den Wert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs ergab unter B e- rücksichtigung eines Minderwer ts wegen überdurchschnittlicher Schäden einen Händlereinkaufswert von und einen Händlerverkaufswert von . Anschließend veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zum ermi t- telten Händlereinkaufswert, nachdem sie dem Beklagten zuvor mit knapp zwe i- wöchiger Frist Gelegenheit zur Benennung eines eigenen Kaufinteressenten gegeben hatte. Das Landgericht hat der Klägerin die auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten u nd dem erzielten Gebrauchtwagen erlös zuzüglich der hälf tigen Gutachterkosten gerichtete Klageforderung in Höhe von 9.520,62 nebst Zinsen antragsgemäß zuerkannt. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Oberlandesgericht wegen einer von ihm angenommenen Ve r- letzung der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung des Leasingfah r- zeugs den zuerkannten Betrag unter Abweisung de r weitergehenden Klage auf r- folgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. II. 1. E in Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht ( mehr ) vor (§ 552a Satz 1 ZPO ). Di e Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. a) Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zuge lassen. Dabei hat es die Wirksamkeit der getroffenen Restwertausgleichsvereinbarung, 2 3 4 5 - 4 - die Umsatzsteuerpflichtigkeit eines zu zahlenden Restwertausgleichs sowie die nach seiner Auffassung im Fluss befindlichen Voraussetzungen ein er bestmö g- lichen Verwertung d es Leasingfahrzeugs für klärungsbedürftig erachtet . b) Hinsichtlich der beiden erstgenannten Gesichtspunkte liegt ein Zula s- sungsgrund nicht mehr vor. Die Frage einer Wirksamkeit von formularmäßigen Restwertausgleichsvereinbarungen der in Rede stehenden A rt hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, juris Rn. 13 ff. , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dahin geklärt, dass derartige Klauseln nicht nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sind , hi n- sichtlich de s darin bezifferten Restwerts nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind und auch nicht gegen das Tran s- parenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Ebenso hat der Senat durch dieses Urteil ( aaO Rn. 43 ff. ) geklärt, dass ein vom Leasingnehmer bei Restwertabrechnungsverträgen zu zahlender Restwertausgleich der Umsat z- steuer unterliegt. c) Auch h insichtlich der Voraussetzungen ein er vom Leasinggeber bes t- möglich vorzunehmenden Verwertung des Leasingfahrzeugs bietet der Fall ke i- nen über die bisherige Rechtsprechung des Senats (dazu Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 2001) hinausgehenden Klärungsbedarf. Zwar genügt der Leasinggeber d a- nach seiner Verpflichtung zur be stmöglichen Verwertung des Leasingguts nicht ausnahmslos schon durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen Ei n- kaufspreis. Vielmehr muss er auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Allerdings verletzt er selbst bei ein er Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dann nicht, wenn der Händler e inkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Hän d- lerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 6 7 - 5 - - VIII ZR 296/8 9, WM 1990, 2043 unter II 5; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a aa). In gleicher Weise kann dem Leasingg e- ber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, we nn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gel e- genheit gibt, binnen einer angemessenen Frist das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um e inen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 b aa; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 246/10, ZMR 2012, 173). Im Übrigen hängt die Frage, ob die Pflicht zu r be stmöglichen Verwertung gewahrt ist, von den jeweiligen, nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähigen Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66, WM 1968, 476 unter I 2 c). Soweit es die hier gegebene Fallge staltung einer Verwertung zum Hän d- lereinkaufspreis betrifft, wird einhellig angenommen, dass die dem Leasin g- nehmer einzuräumende Frist für eine Käuferbenennung oder einen Selbste r- werb zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten darf (zum Meinungsstand R einking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 694; auch das dort als abwe i- chend zitierte Urteil des OLG Stuttgart vom 29. Mai 2007 - 6 U 45/07, juris Rn. 45 ff. , fügt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Falles ein). Davon ist auch das Berufungsgeric ht ausgegangen und hat zugunsten des Beklagten e i- nen von der Klägerin vorgenommenen Ansatz lediglich des Händlereinkauf s- preises wegen einer hier gegebenen Fristunterschreitung nicht gebilligt. Ein r e- visionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht mithin bei dies er Sachlage nicht. S o- weit das Berufungsgericht bei der Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den vereinbarten Restwert statt dessen vom Händlerverkaufspreis als dem o b- jektiven Verkehrswert ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 10 Pr o- 8 - 6 - zent vorgenomm en hat, zu dem die Klägerin das Fahrzeug noch ohne Pflic h- tenverstoß hätte verwerten dürfen, widerspricht diese dem Beklagten günstige und auch von der Revision nicht angegriffene Vorgehensweise der Senat s- rechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, aaO; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO) nicht, so dass insoweit ebenfalls kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar ist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die im Streit stehend e Restwertausgleichsklausel zu Recht als wirksam a n- gesehen, eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin rechtsfehlerfrei ve r- neint, den danach geschuldeten Restwertausgleich in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise ermittelt und zutreffe nd für umsatzsteuerpflic h- tig erachtet. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13 , aaO Rn. 18 ff.) für eine vergleichbare Restwertgarantieklausel entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des L easingg e- bers auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich leasingtypisch ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Be stellformular selbst findet, nich t derart ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer m it ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht. Dass es sich hier um ein solches Vertragsmodell ha ndelt, geht aus dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular unübersehbar hervor. Bereits die auf " Neuwagenleasing mit Gebrauchtwagenabrechnung " lautende Überschrift auf der ersten Seite des Vertragsformulars lässt dies deutlich erkennen. Ebenso ist d ie in der Mitte der ersten Seite des Vertragsformulars neben den " Leasing - K onditionen " platzierte Klausel zur Restwertabrechnung in Fettdruck mit " A b- 9 10 - 7 - rechnung nach Vertragsende " überschrieben . B ereits durch die gewählte Fo r- mulargestaltung ist deshalb unmiss verständlich zum Ausdruck gekom men , dass es hinsichtlich der Zahlungspflichten des Leasingnehmers bei Vertragsa b- lauf selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung nicht mit den von ihm entrichteten Leasingraten sein Bewenden habe n sollte, sondern dass anschließend noch abzurechnen war. Wie abgerechnet werden soll , bringt die Klausel gleichfalls unmissve r- ständlich zum Ausdruck. Danach ist nämlich der in den unmittelbar daneben aufgeführten " Leasing - Konditionen " bezeichnete " vere inbarte Gebrauchtw a- gen erlös " , der dabei ausdrücklich als auf Basis der voraussichtlichen jähr lichen Fahrleistung kalkuliert b eschrieben wird, dem von der Klägerin erzielten Ve r- kaufserlös gegenüberzustellen und in der Weise abzurechnen, dass von einem Mehre rlös der Leasingnehmer 75 Prozent erhält und dass ein Mindererlös von ihm zu erstatten ist. Hieraus geht zugleich deutlich hervor, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös nicht dem leasingtypisch am Amortisationsinteresse des Leasinggebers orientierten und deshalb für die Vertragskalkulation maßgebl i- chen " vereinbarten kalkuliert e n Gebrauchtwagen erlös " entsprechen muss, so n- dern davon mit dem Erfordernis der beschriebenen Abrechnung abweichen kann. Zwar kann sich aus Gang und Inhalt der Vertragsverhand lungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages gleichwohl ergeben, dass der Vertrag s- partner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung der Revision hier aber nicht der Fall. Allein aus dem Umst and, dass nach den Behauptungen des Beklagten bei den Gesprächen über die Fahrzeuganschaffung die jährliche Laufleistung und eine sich daraus ergebende Leasingrate im Vordergrund gestanden haben soll und sich auch in der von ihm unterzeichneten Fahrzeugbes tellung bei dem zur F i- 11 12 - 8 - nanzierung vorgesehenen Fahrzeugleasing kein Hinweis auf ein Restwertrisiko findet , folgt noch nicht , dass die Restwertklausel als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB angesehen werden kann . Dass d er Beklagte danach zwi n- gend d en Eindruck gewinnen musste, bei Einhaltung der in Aussicht genomm e- nen Laufleistung sei das von ih m geschuldete Leasingentgelt bereits durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere, auf die Vertragsbeendigung bezogene lea singtypische Zahlungspflichten seien w e- der im anschließend unterzeichneten Bestellformular noch in den in Bezug g e- nommenen Leasingbedingungen zu erwarten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil findet sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend abges tellt hat - in dem von de m Beklagten unterzeichneten Leasing formular nach den drucktec h- nisch hervorgehobenen und auf ein Abrechnungserfordernis hinweisenden Formularüberschriften unübersehbar die ins Auge fallende Restwertklausel, welche unmissverständlich besagt, dass nach Vertragsende über eine Differenz zwischen dem erzielten Verkaufserlös und dem " vereinbarten kal kulierten G e- brauchtwagen erlös " abzurechnen und ein etwaiger Mindererlös vom Leasin g- nehmer zu erstatten ist. Auch sonst vermittelt die Rolle , welche die Revision der bei den Gespr ä- chen über die Fahrzeuganschaffung thematisierten jährlichen Laufleistung z u- weisen will, keine Rückschlüsse darauf, dass der Beklagte bei den ihm vorg e- legten Leasingvertrags u nterlagen allein ein en Leasingvertrag mit K ilometera b- rechnung in Betracht ziehen musste und deshalb den unübersehbar entgege n- stehenden Regelungen im Leasingvertragsformular schlechthin keine Beac h- tung zu schenken brauchte. Abgesehen davon, dass die Frage der jährlichen Laufleistung insofern indiffe rent ist, als sie auch für die Restwertkalkulation e i- nes Leasingvertrags mit Restwertabrechnung erkennbar Bedeutung hat , wäre es Sache des Beklagten gewesen, den im Falle eines ausschließlich gewünsc h- ten Kilometerabrechnungsvertrags bereits auf den ersten Blick erkennbaren 13 - 9 - Widerspruch zu den Regelungen des Vertragsformulars zu klären . Außerdem hätte sich ihm dann zumindest auch die nahe liegende Frage aufdrängen mü s- sen, warum das Vertragsformular etwa keine für diese Vertragsvariante leasin g- typisch vorzuseh enden Regelungen über einen Mehr - oder Minderkilom e- terausgleich enthalten hat. b) Anders als die Revision meint, wird die im Streit stehende Restwer t- klausel bei der gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Kla u- selwerks den Anforderungen des Trans parenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht. Insbesondere handelt es sich - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei dem hier als " vereinbarter Gebrauchtwagenerlös " bezeichneten Restwert nur um eine kalkulatorische, bei Vertragsablauf mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös abzugleichende Größe und nicht um die Festschreibung des zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht bestimmb a- ren tatsächlichen Marktwerts des Leasingfahrzeugs nach Rückgabe. Dass es sich dabei lediglich um eine n kalkulatorischen Wert gehandelt hat, hat die Kl ä- gerin noch eigens sowohl im Wortlaut der Restwertklausel als auch der in B e- zug genommenen " Leasing - Konditionen " verdeutlicht ; auch der verwendete Begriff " vereinbarter Gebrauchtwagenerlös " legt es bereits n ahe, dass es um einen zu Kalkulationszwecken gegriffenen Wert geht, um leasingtypisch das Amortisationsinteresse der Klägerin sicherzustellen, ohne dass dieser Wert mit dem später erzielten tatsächlichen Erlös übereinstimmen muss. Dieses Ve r- ständnis erschl ießt sich im Übrigen auch aus dem vereinbarten Abrechnungse r- fordernis von selbst. c) Vergeblich macht die Revision geltend, dass die Klägerin den Bekla g- ten, der nach seinem Vorbringen den Vertrag bei Kenntnis " von der Überh ö- hung des Restwerts " nicht ges chlossen hätte, pflichtwidrig nicht über diesen Umstand aufgeklärt habe. Denn eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die 14 15 - 10 - es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwer t- garantie zu berufen, besteht, wie im Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13 , aaO Rn. 36 ff. ) näher ausgeführt, grundsätzlich nicht. Besondere U m- stände, die - zudem bei einem Unternehmer (§ 14 BGB) wie dem Beklagten - ausnahmsweise in eine andere Richtung weisen könnten, sind weder vorgetr a- gen noch - wie be reits vorstehend unter II 2 a dargestellt - sonst ersichtlich. d) Die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe des vom Beklagten au s- zugleichenden Restwerts steht - w ie vorstehend unter II 1 c ausgeführt - im Ei n- klang mit der hierzu ergangenen Rechtsprech ung des Senats und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Im Einklang mit dem Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13 , aaO Rn. 43 ff. ) hat das Berufungsgericht der Klägerin schließlich auch die auf d en festgestellten Restwertausgleich zu zahlende Umsatzsteuer zugebilligt. 16 17 - 11 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Z u- stellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsv erfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 2. Dezember 2014 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.04.2012 - 23 O 308/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2013 - 12 U 89/12 - 18
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