BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 152/05 vom 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 6 Abs. 3; AVB Kraftfahrzeugversicherung - AKB 247 7 I (2) und V (4) Ob eine schon im Formular f374r die Schadensmeldung enthaltene Beleh-rung 374ber die Folgen einer vors344tzlichen Verletzung der Aufkl344rungsob-liegenheit bei einer sp344teren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umst344nden des Einzelfalles. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 28. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Streitwert: 22.500 200. Gr374nde: 1. Die Frage, ob es dem beklagten Versicherer hier verwehrt war, sich wegen unvollst344ndiger Beantwortung seiner schriftlichen Nachfrage zum Erwerb des versicherten Motorrades vom 18. September 2002 auf Leistungsfreiheit nach 247 7 I (2) und V (4) AKB in Verbindung mit 247 6 Abs. 3 VVG zu berufen, weil er gehalten gewesen w344re, die im Scha-densmeldungsformular enthaltene Belehrung 374ber die Rechtsfolgen einer (folgenlosen) vors344tzlichen Verletzung der Aufkl344rungsobliegenheit zu wiederholen, ist einer 374ber den Einzelfall hinausgehenden, grunds344tzli-chen Kl344rung nicht zug344nglich. 1 - 3 - Nach der Senatsrechtsprechung kann sich der Versicherer zwar auf seine Leistungsfreiheit wegen vors344tzlicher Verletzung der Aufkl344-rungsobliegenheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich 374ber den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vors344tzlich falschen Angaben droht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 1; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 c und st344ndig). Dabei handelt es sich um ein im Rahmen der so genannten Relevanzrechtsprechung f374r folgen-lose Obliegenheitsverletzungen aus dem Grundsatz von Treu und Glau-ben abgeleitetes Korrektiv f374r die gravierenden Rechtsfolgen, die den Versicherungsnehmer bei Anwendung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips" treffen k366nnen. Die Belehrung bezweckt insoweit den Schutz des Versi-cherungsnehmers vor einem drohenden Rechtsverlust. Hat der Versiche-rer ihn - wie hier - im Formular 374ber die Schadensmeldung ordnungsge-m344337 belehrt, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob der Versiche-rungsnehmer im Anschluss daran aufgrund besonderer Umst344nde erneut derart schutzw374rdig erscheint, dass der Grundsatz von Treu und Glau-ben es dem Versicherer gebietet, die bereits gegebene Belehrung zu wiederholen. 2 Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungs-nehmer bei einer sp344teren Nachfrage den Bezug zu den Fragen der Schadensmeldung und seiner Aufkl344rungsobliegenheit wegen einer be-sonderen Fragestellung nicht ohne Weiteres erkennen kann, oder eine Nachfrage nach besonders langer Zeit erfolgt und deshalb die Sorge be-gr374ndet, der Versicherungsnehmer k366nne die urspr374ngliche Belehrung nicht mehr vor Augen haben (vgl. dazu OLG Hamm NVersZ 2001, 271). 3 - 4 - Ob solche besonderen Umst344nde gegeben sind, kann nur aufgrund einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde des Einzelfalles beantwortet werden und h344ngt insbesondere auch davon ab, ob der Versicherungsnehmer ausreichende Anhaltspunkte daf374r hat, sich an die fr374here Belehrung zu erinnern. Jedenfalls ist es geboten, die Belehrung losgel366st von den Fall-umst344nden bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen (a.A. offenbar OLG Oldenburg VersR 1998, 449) oder feste Fristen vorzuse-hen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizuf374-gen ist (a.A. R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 65). Hier war eine erneute Belehrung entbehrlich, weil die etwa zwei Monate nach der Schadensmeldung gehaltene Nachfrage dem Versiche-rungsnehmer deutlich vor Augen f374hrte, dass er aufgrund seiner bisheri-gen Angaben Gefahr lief, den Anspruch auf die Versicherungsleistung zu verlieren. Das war Anlass genug, sich der im Schadensmeldungsformular enthaltenen Belehrung zu erinnern. 4 - 5 - 2. Auch im 334brigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 5 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 05.11.2004 - 4 O 452/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 4 U 189/04 -
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