BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 152/07 Verk374ndet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 912 247 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Ver344nderung eines Geb344udes erstmals 374ber die Grenze gebaut wird. Ein 334berbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb 374ber die Grenzverletzung hinausreichende Beeintr344chtigun-gen des Nachbarn besorgen l344sst. BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 152/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. August 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 19. M344rz 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigent374mer angrenzender, mit Reihenh344usern bebau-ter Grundst374cke in Bayern. 1 Im Oktober 2000 lie337 der Beklagte das Dach seines Hauses erneuern, dabei wurde es infolge einer neuen W344rmed344mmung um 23 cm erh366ht. Am 334bergang zu dem Haus des Kl344gers wurde ein L-f366rmiges Anschlussblech montiert, dessen einer Schenkel sich etwa auf der Grundst374cksgrenze befindet, w344hrend der andere mit einer Breite von mindestens 19,5 cm auf dem Haus des Kl344gers aufliegt. Dieser Teil der Dachkonstruktion entspricht nicht den An-forderungen der Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz. 2 - 3 - Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung des auf seinem Grundst374ck befindlichen Teils der Dachkonstruktion. Das Landgericht hat die-sem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen. 3 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger habe das Anschlussblech auf seinem Dach in entsprechender Anwendung von 247 912 BGB zu dulden, da die neu errichtete W344rmed344mmung auf dem Haus des Beklagten bei einer Beseiti-gung des Blechs zumindest beeintr344chtigt w374rde. Die in 247 912 BGB vorgesehe-nen Ausnahmen l344gen nicht vor, denn der Kl344ger habe der 334berbauung nicht sofort widersprochen; auch falle dem Beklagten weder Vorsatz noch grobe Fahrl344ssigkeit zur Last. Ob der Beklagte verurteilt werden k366nne, die Dachkon-struktion so nachzubessern, dass sie fachgerecht ausgef374hrt sei und dem Bau-ordnungsrecht entspreche, bed374rfe keiner Entscheidung, da der Kl344ger aus-dr374cklich erkl344rt habe, dass eine solche Verurteilung von seinem Antrag nicht gedeckt sei. 5 - 4 - II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. 6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich eine Duldungspflicht des Kl344gers aus der Vorschrift des 247 912 BGB ergeben kann. 7 a) Andere Regelungen des Nachbarrechts erfassen den zu beurteilenden Sachverhalt nicht, insbesondere enth344lt das Landesnachbarrecht Bayerns keine Regelungen, die einen Grundst374ckseigent374mer berechtigten, das Dach des Nachbarn zur Ableitung von Traufwasser in Anspruch zu nehmen (vgl. Grzi-wotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 2007, S. 104 Rdn. 108; Dehner, Nach-barrecht, Stand Mai 2008, B 247 26 II b). 8 b) 247 912 BGB findet, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, aller-dings keine unmittelbare Anwendung, weil der Beklagte im Zuge von Reparatur- und Modernisierungsma337nahmen, nicht dagegen, wie in der Norm vorausge-setzt, bei der Errichtung eines Geb344udes 374ber die Grenze gebaut hat. Die Vor-schrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher 374ber den un-mittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf 344hnliche Tatbest344nde ausge-dehnt werden kann (Senat, BGHZ 97, 292, 294 f.). Sie will die mit der Beseiti-gung eines 334berbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermei-den, die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines 374berbauten Geb344ude-teils meist nicht auf diesen beschr344nken l344sst, sondern zu einer Beeintr344chti-gung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eigenem Grund gebauten Geb344udeteils f374hrt. Zu diesem Zweck stellt 247 912 BGB das Interesse an dem Erhalt der Geb344udeeinheit 374ber das Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der 334berbauer nicht grob fahr- 9 - 5 - l344ssig oder vors344tzlich gehandelt und der Nachbar dem 334berbau nicht sofort widersprochen hat (vgl. Senat, aaO; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., 247 912 Rdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 912 Rdn. 1). Diese Wertung kann grunds344tzlich auch zum Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine Grundst374cksgrenze infolge nachtr344glicher Ver344nderungen eines 226 zun344chst in-nerhalb der Grenzen errichteten 226 Geb344udes 374berbaut wurde. Dabei ist eine entsprechende Anwendung von 247 912 BGB nicht auf bestimmte Bauma337nah-men, wie die Erweiterung des vorhandenen Bauk366rpers (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM 247 912 BGB Nr. 9), beschr344nkt. Bei Ver344nde-rungen eines bestehenden Geb344udes wird der Grundgedanke des 247 912 BGB allerdings nicht in jedem Fall zum Tragen kommen und daher nicht stets von einem 334berbau im Rechtssinne auszugehen sein (vgl. M374nchKomm-BGB/S344cker, 4. Aufl., 247 912 Rdn. 17; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., 247 912 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 912 Rdn. 8). Dies gilt insbesondere bei nachtr344glich angef374gten Geb344udeteilen, wie Fensterl344den und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerst366rung wirtschaftlicher Werte gespro-chen werden kann (vgl. Staudinger/Roth, aaO, 247 912 Rdn. 15). Die M366glichkeit einer entsprechenden Anwendung von 247 912 BGB h344ngt deshalb aber nicht von der Art der Bauma337nahme ab (a.A. OLG Braunschweig, OLGR 2003, 162), sondern von den mit einem R374ckbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob sich eine Beseitigung des 334berbaus nicht auf diesen beschr344nken l344sst, son-dern die Geb344udeeinheit beeintr344chtigt und auf diese Weise zwangsl344ufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundst374cksgrenzen befindlichen Geb344u-deteile f374hrt. 10 Diese Voraussetzung liegt hier nach den nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts vor, da die Beseitigung des sich auf dem Haus des 11 - 6 - Kl344gers befindlichen Teils des Abschlussblechs die neu errichtete W344rmed344m-mung des Daches des Beklagten zumindest beeintr344chtigen w374rde. 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungs-gerichts, dem Beklagten falle hinsichtlich der 334berbauung keine grobe Fahrl344s-sigkeit zur Last. Ist einem Grundst374ckseigent374mer bewusst, dass er im Bereich der Grenze baut, handelt er grob fahrl344ssig, wenn er sich vor der Bauausf374h-rung nicht vergewissert, dass der f374r die Bebauung vorgesehene Grund ihm geh366rt bzw. w344hrend der Bauausf374hrung nicht darauf achtet, dass die Grenzen seines Grundst374cks nicht 374berschritten werden (Senat, BGHZ 156, 170, 171 f.). Dieser Grundsatz findet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei der Errichtung eines Geb344udes Anwendung, sondern gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung von 247 912 BGB. 12 Der Eigent374mer eines Reihenhauses, der sein Dach neu eindeckt, wei337, dass er Arbeiten im Bereich der Grundst374cksgrenze ausf374hrt; er muss sich deshalb vergewissern, dass er nicht Teile des angrenzenden Daches in An-spruch nimmt, oder aber hierf374r die Zustimmung seines Nachbarn einholen. Diese Pflicht entf344llt nicht deshalb, weil ein Fachunternehmen mit der Ausf374h-rung der Arbeiten beauftragt wird. In diesem Fall muss sich der Eigent374mer 226 sofern Absprachen mit dem Nachbarn fehlen 226 vergewissern, dass das Un-ternehmen eine Ausf374hrung w344hlt, die sich innerhalb der Grundst374cksgrenzen h344lt. 13 Auf der Grundlage der tats344chlichen Feststellungen des Berufungsge-richts l344sst sich die Annahme, dem Beklagten falle hinsichtlich des 334berbaus keine grobe Fahrl344ssigkeit zur Last, daher nicht halten. Trifft es zu, dass der Beklagte dem beauftragten Unternehmen freie Hand gelassen hat, liegt sogar die Annahme nahe, er habe einen 334berbau billigend in Kauf genommen. Denn 14 - 7 - die Frage, wie der Anschluss an das Dach des Kl344gers zu bewerkstelligen war, dr344ngte sich geradezu auf und machte eine, wenn auch geringf374gige, Inan-spruchnahme des Nachbardachs wahrscheinlich. Wenn der Beklagte die Aus-f374hrung dennoch in das Belieben des Bauunternehmens stellte, konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass sich die neue Dachkonstruktion in jedem Fall innerhalb der Grundst374cksgrenzen halten w374rde. 3. Ferner r374gt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung des Einwands verkannt habe, den Kl344ger treffe jedenfalls deshalb keine Duldungspflicht, weil das Anschlussblech nicht fachgerecht aus-gef374hrt sei. 15 Ebenso, wie eine aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverh344ltnis abgeleitete Duldungspflicht nur gegen374ber ordnungsgem344337en, den Regeln der Baukunst entsprechenden Ma337nahmen des Grundst374cksnachbarn besteht (Se-nat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 185/62, WM 1965, 132, 134; Urt. v. 22. September 1972, V ZR 8/71, WM 1972, 1400, 1401), muss auch ein 334berbau nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb 226 374ber die Grenzverletzung hinausreichende 226 Beeintr344chtigungen des Nachbargrundst374cks besorgen l344sst. Zum einen kommt der Gedanke von 247 912 BGB, dass wirtschaftliche Werte nicht ohne Not zerschlagen werden sollen, in einem solchen Fall nicht oder nur eingeschr344nkt zum Tragen, weil der gegen-w344rtige Zustand ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann. Zum anderen ist das Interesse des Nachbarn an der Beseitigung des 334berbaus von deutlich h366-herem Gewicht, wenn von der nicht fachgem344337en Ausf374hrung des 374ber die Grenze gebauten Geb344udeteils (weitere) Beeintr344chtigungen des 374berbauten Grundst374cks ausgehen k366nnen. Bei einem nicht fachgerechten 334berbau ist der Nachbar nicht auf einen "Nachbesserungsanspruch" beschr344nkt; die nicht fach-gerechte Ausf374hrung des 374ber die Grundst374cksgrenze ragenden Bauteils l344sst 16 - 8 - vielmehr seine Duldungspflicht entfallen. Das hat das Berufungsgericht ver-kannt. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). 17 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Nach den 226 von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen, auf den Ausf374hrungen des gerichtlich bestellten Sachver-st344ndigen B. beruhenden 226 Feststellungen des Landgerichts entspricht die Bauausf374hrung im Bereich des Anschlussblechs nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz, weil der in den Zwischenr344umen zwischen dem Dach des Kl344gers und dem Anschlussblech verwendete Bau-schaum in brandschutztechnischer Hinsicht f374r ein Verschlie337en derartiger Hohlr344ume nicht geeignet ist. Schon aus diesem Grund muss der Kl344ger die derzeitige Konstruktion nicht dulden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, inwieweit die urspr374ngliche Dachkonstruktion den Anforderungen des Brandschutzes entsprach. Entscheidend ist, dass der jetzige, von ihm zu verantwortende Zustand brandschutztechnisch unzul344ssig ist; die 334berbauung also bereits aus diesem Grund entfernt werden muss. 18 Aus demselben Grund muss der Kl344ger die derzeitige 334berbauung sei-nes Grundst374cks auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverh344ltnisses dulden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). Zwar k344me eine solche Verpflichtung in Betracht, wenn es dem Beklagten 226 was allerdings weder festgestellt noch von der Revision unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen 19 - 9 - geltend gemacht worden ist 226 nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand m366glich w344re, sein durch die W344rmed344mmung erh366htes Dach ohne 334berbau-ung des Nachbardachs fachgerecht abzuschlie337en, und wenn f374r den Kl344ger von einer solchen 334berbauung keine Beeintr344chtigungen tats344chlicher Art aus-gingen. Diese Voraussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die derzeitige Konstruktion den Brandschutzanforderungen nicht gen374gt. Ob sie dar374ber hinaus f374r Undichtigkeiten des Dachs des Kl344gers urs344chlich ist 226 in welchem Fall eine Duldungspflicht ebenfalls entfiele 226 kann daher offen bleiben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.03.2007 - 27 O 220/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.08.2007 - 8 U 2766/07 -
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