BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 152/08 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 23. September 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Celle vom 19. Juni 2008 wird die Revision zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Streitwert: 37.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger macht einen Anspruch auf R374ckzahlung eines Darle-hens in H366he von 37.000 200 geltend. Die Vorinstanzen halten den An-spruch f374r begr374ndet und zwei auf Schuldbekenntnisse des Kl344gers aus dem Jahre 1992 gest374tzte, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegen- 1 - 3 - forderungen des Beklagten nicht f374r gerechtfertigt. Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegr374ndung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 neu vorgetragen, er habe in der Zwischenzeit weitere Gegenanspr374che ermittelt. Der Kl344ger habe den h344lftigen Miteigentums-anteil der - vom Beklagten allein beerbten - Mutter des Beklagten an ei-ner Finca auf Mallorca erst nach deren Tod unter Missbrauch einer Voll-macht der Mutter f374r einen Preis von 35.000 200 an die damalige Lebens-gef344hrtin des Kl344gers ver344u337ert. Dieser Preis liege weit unter dem Wert des Miteigentumsanteils von mindestens 275.000 200. Aufgrund dieses Sachverhalts stellte der Beklagte zus344tzlich hilfsweise einen Anspruch auf Herausgabe von 35.000 200 sowie einen erstrangigen Teilbetrag eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs in einer insgesamt die Klage-forderung erreichenden H366he zur Aufrechnung. Zum Beweis seines Vor-trags hat er sich auf eine Parteivernehmung des Kl344gers berufen, auf das Zeugnis der Erwerberin des Miteigentumsanteils sowie auf eine Aus-kunft des Grundbuchamts auf Mallorca. Abschlie337end hat er erw344hnt, dass er durch seinen spanischen Rechtsanwalt eine Klage auf R374ck374ber-tragung vor dem zust344ndigen Gericht in Mallorca erhoben habe, 374ber die noch nicht entschieden worden sei. Da eine 334bersetzung der Klage nicht vorliege, hat er die Klageschrift in spanischer Fassung beigef374gt. Das Berufungsgericht hat nach einer ersten m374ndlichen Verhand-lung vom 6. Februar 2008 Beweis 374ber die Erf374llung der vorrangig zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erhoben und nach einer wei-teren m374ndlichen Verhandlung vom 30. April 2008 sein Urteil verk374ndet. Darin 344u337ert sich das Berufungsgericht zu der mit Schriftsatz des Be-klagten vom 1. Februar 2008 zus344tzlich geltend gemachten Aufrech-nungsforderung lediglich wie folgt: 2 - 4 - "Soweit der Beklagte in dem Schriftsatz vom 01. Februar 2008 nunmehr hilfsweise die Aufrechnung mit einer weite-ren Forderung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca auf Mallorca st374tzen will, ist der Vortrag bereits des-halb unsubstantiiert und unbeachtlich, weil Urkunden nur in spanischer Sprache ohne Beif374gung einer 334bersetzung vorgelegt werden und daher nicht verwertet werde k366n-nen." Im Hinblick darauf r374gt der Beklagte mit seiner rechtzeitig einge-gangenen und begr374ndeten Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. 3 II. Die Beschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Ge-h366r verletzt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). 4 1. Dass Urkunden nur in spanischer Sprache vorgelegt worden sind, hat mit der Frage, ob der Vortrag des Beklagten substantiiert und beachtlich ist, grunds344tzlich nichts zu tun. Urkunden sind Beweismittel (247247 415 ff. ZPO); sie k366nnen auch zur Erg344nzung des Parteivorbringens herangezogen werden (247 142 ZPO). Davon ist das Vorbringen der Partei zu unterscheiden, das der Beklagte hier in seinem Schriftsatz vom 1. Februar 2008 niederlegt hat. Darin nimmt er nicht etwa auf die beige-f374gte Urkunde in spanischer Sprache Bezug, um sich den Vortrag des Sachverhalts zu ersparen oder zu vereinfachen, den er seiner neuen Aufrechnungsforderung zugrunde legen will. Diesen Sachverhalt hat er vielmehr in dem genannten Schriftsatz auf zwei Seiten in deutscher Sprache vorgetragen. Auf die Urkunde in spanischer Sprache hat er sich abschlie337end lediglich bezogen zum Beleg daf374r, dass er mit R374cksicht 5 - 5 - auf den dargestellten Sachverhalt auch eine Klage bei einem Gericht auf Mallorca anh344ngig gemacht habe. Wie das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Ansicht kom-men konnte, der Vortrag des Beklagten sei "bereits deshalb unsubstanti-iert und unbeachtlich", weil Urkunden in spanischer Sprache ohne 334ber-setzung nicht verwertet werden k366nnten, ist nicht nachvollziehbar. Offen-bar hat das Berufungsgericht den schrifts344tzlichen Vortrag des Beklagten in deutscher Sprache nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen. 6 2. Darauf kann das Berufungsurteil beruhen. Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass der Vortrag des Beklagten hinreichend substantiiert war, um einen Anspruch auf Herausgabe des Erl366ses sowie auf Schadensersatz darzulegen. Nach st344ndiger Rechtsprechung gen374gt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Ver-bindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Gen374gt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Ein-zelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - NJW-RR 2007, 1409 Tz. 8; Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97 - VersR 1999, 1120 unter I). Erst wenn der Parteivortrag hinsicht-lich der geltend gemachten Rechtsfolge durch das Vorbringen der Ge-genseite unvollst344ndig, mehrdeutig oder sonst unklar wird, hat die Partei Anlass zu weiterer Substantiierung (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 16. Oktober 1985 - VIII ZR 287/84 - NJW 1986, 919 unter I 1). 7 - 6 - 8 Hier hat der Beklagte geltend gemacht, die Vollmacht seiner Mut-ter, mit deren Hilfe der Kl344ger den Miteigentumsanteil der Mutter weiter 374bertragen habe, sei nicht 374ber deren Tod hinaus g374ltig gewesen; der Kl344ger habe sie aber erst mehr als einen Monat nach dem Tod der Mut-ter zur 334bertragung des dieser geh366renden Miteigentumsanteils verwen-det. Die Mutter habe mit dem Kl344ger auch nicht vereinbart, wie der Kl344-ger bewusst der Wahrheit zuwider behauptet habe, dass der Wert des Miteigentumsanteils der Mutter dem Kl344ger zustehen solle und dieser damit nach Gutd374nken verfahren k366nne. Der Kl344ger hat den neuen Vor-trag des Beklagten im Berufungsverfahren jedenfalls schrifts344tzlich nicht bestritten. Danach erlaubte der Beklagtenvortrag den Schluss auf An-spr374che des Beklagten aus 247247 678, 684, 1922 BGB. Wenn das Beru-fungsgericht insoweit Zweifel gehabt h344tte, h344tte es den Beklagten dar-auf nach 247 139 ZPO hinweisen m374ssen; daf374r ist aber aus den Akten nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch nicht aufgegeben, eine 334bersetzung der spanischen Urkunde gem344337 247 142 Abs. 3 ZPO vorzulegen. - 7 - 9 3. Nach Zur374ckverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nunmehr dem Vorbringen aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. Fe-bruar 2008 nachzugehen haben. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.09.2007 - 16 O 276/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2008 - 5 U 191/07 -
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