BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 152/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind Eigent374mer benachbarter Grundst374cke in A. (Schleswig-Holstein). Die Kl344gerin zu 1 ver344u337erte im Oktober 2002 ein so ge-nanntes Pfeifenstielgrundst374ck an die Rechtsvorg344nger der Beklagten. Auf Grund einer Vereinbarung in dem notariellen Kaufvertrag wurde das ver344u337erte Grundst374ck mit einer Grunddienstbarkeit f374r den jeweiligen Eigent374mer des der Kl344gerin zu 1 geh366renden Nachbargrundst374cks belastet. Der im Grundbuch eingetragene Inhalt dieser Grunddienstbarkeit ist, dass auf dem dienenden Grundst374ck an der Grenze zu dem benachbarten Grundst374ck nur B374sche und Str344ucher und niedrig wachsende Pflanzen angepflanzt werden d374rfen. 1 - 3 - 2 Die Beklagten haben nach dem Erwerb des Grundst374cks in einem Ab-stand von 74 cm zur Grundst374cksgrenze einen Carport errichtet. Die Kl344ger haben von den Beklagten die Beseitigung des Carports und die Erstattung vor-gerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H366he von 667,35 200 verlangt. Das Landge-richt hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage der Kl344ge-rin zu 1 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. II. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem Interesse des Rechtsmittelkl344gers an der Ab344nderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Die Beschwer dessen, der zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilt worden ist, ist grunds344tzlich nach den Kosten einer Ersatz-vornahme des Abrisses zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Senat, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353; v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, 1012; Beschl. v. 15. Juni 2005, XII ZR 104/02, NZM 2005, 677 - std. Rspr.). Diese Kosten sind - worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen von beiden Parteien mit ca. 6.000 200 angegeben worden. Ob der Wert der Beschwer der Beklagten h366her anzusetzen ist, weil deren In-teresse am Erhalt des Carports die Kosten eines Abrisses 374bersteigt, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, da die Beklagten dieses Interesse mit 10.000 200 angegeben haben. 4 - 4 - 5 2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kann zu die-sem Betrag die durch ein Gutachten dargelegte Wertminderung des Grund-st374cks in H366he von ca. 16.000 200 durch die Grunddienstbarkeit nicht hinzuad-diert werden. Die Wertminderung des Grundst374cks betrifft nicht den Gegen-stand der Verurteilung der Beklagten, die nur den Abriss eines Bauwerks an-ordnet und auch keine weiteren Rechtskraftwirkungen erzeugt. III. 1. Der Geb374hrenstreitwert bestimmt sich nach dem Interesse der Kl344ge-rin zu 2 an der Durchsetzung des ihr zuerkannten Anspruchs (vgl. Senat, BGHZ 124, 313, 317), den das Berufungsgericht auf 10.000 200 festgesetzt hat. 6 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 7 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 21.01.2008 - 10 O 136/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.06.2008 - 16 U 29/08 -
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