BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 152/09 Verk374ndet am: 5. Oktober 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 Abs. 2 Satz 1, ZPO 247 287 Zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterlassungsanspr374chen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09 - LG Berlin AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 31. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten, einen beim A-Verlag angestellten Journalisten, auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgeb374hren in An-spruch, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines vom Beklagten verfassten Artikels in der vom A-Verlag verlegten Zeitschrift "Sport Bild" ent-standen sind. In dem beanstandeten Artikel wird 374ber Transfer-Aktionen, die Finanzlage der Kl344gerin und Einzelheiten zu Verpflichtungen neuer Spieler be-richtet. Mit getrennten Schreiben vom 13. Februar 2008 forderten die anwaltli-chen Vertreter der Kl344gerin sowohl den Beklagten als auch den A-Verlag auf, 1 - 3 - strafbewehrte Unterlassungserkl344rungen hinsichtlich f374nf in dem Artikel enthal-tener Behauptungen abzugeben. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 gab der A-Verlag im eigenen und im Namen des Beklagten die geforderten Erkl344rungen hinsichtlich drei der Behauptungen ab. Bez374glich der vierten 304u337erung erwirkte die Kl344gerin gegen den Verlag eine einstweilige Verf374gung, die der Verlag am 31. M344rz 2008 als endg374ltige Regelung anerkannte. Nach Aufforderung durch die Kl344gerin gab der Verlag am 16. April 2008 namens und im Auftrag des Be-klagten eine Unterlassungserkl344rung bez374glich der vierten 304u337erung ab. Mit Schreiben vom 2. April 2008 verlangte die Kl344gerin vom Verlag die Begleichung der ihr f374r die au337ergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen den Verlag in Rechnung gestellten Anwaltsgeb374hren in H366he von 1.419,19 200. Dem kam der Verlag nach. Die Bezahlung der der Kl344gerin f374r das Vorgehen gegen den Beklagten in Rechnung gestellten Anwaltsgeb374hren in gleicher H366he lehnte der Verlag ab. Auf die Klage hat der Beklagte die Klageforderung in H366he von 461,01 200 anerkannt. Das Amtsgericht hat ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil er-lassen und die Klage durch Schlussurteil im 334brigen abgewiesen. Auf die Beru-fung der Kl344gerin hat das Landgericht das Schlussurteil des Amtsgerichts ab-ge344ndert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 958,18 200 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die getrennte Verfolgung der Un-terlassungsanspr374che gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten ande-rerseits sei zul344ssig. Bei der Verfolgung der Anspr374che wegen einer Textver366f-fentlichung gegen den Autor und den Verlag handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im geb374hrenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit k366nne nur dann angenommen werden, wenn die 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der je-weiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Pr374fungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden k366nne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Anwalt unterschiedliche Pr374-fungsaufgaben bei unterschiedlichen St366rern zu erf374llen habe. Die Frage der Rechtm344337igkeit der Berichterstattung durch den Autor sei von der Pr374fung der Verbreiterhaftung durch den Verlag zu trennen. Die getrennte Verfolgung der Anspr374che sei auch zweckm344337ig gewesen. F374r sie spreche als sachlicher Grund eine gr366337ere 334bersichtlichkeit. Dem Kostenerstattungsanspruch des Kl344gers stehe auch weder der Einwand des Beklagten entgegen, der Rechts-anwalt des Kl344gers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert zu hoch angesetzt, noch k366nne sich der Beklagte darauf berufen, der Prozessbevoll-m344chtigte der Kl344gerin habe diese nicht 374ber die kosteng374nstigste Vorgehens-weise belehrt. Ein insoweit m366glicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts m374sse sich die Kl344gerin nicht zurechnen lassen. Der Gesch344digte k366nne in jedem Fall den Sch344diger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Anspr374che auf R374ckgew344hr einer etwai-gen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund 3 - 5 - seien weder die angesetzten Gegenstandswerte noch die Rahmengeb374hren zu beanstanden. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, der Kl344gerin stehe ein 374ber den anerkannten Betrag von 461,01 200 hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. 4 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-richts, dass der Kl344gerin wegen der abgemahnten Ver366ffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadens-ersatzanspruch gegen den Beklagten aus 247 823 Abs. 1 BGB zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der Kl344gerin grunds344tzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 5 2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die gesamten von der Kl344gerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als ersatzf344hig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst. 6 a) Allerdings ist die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechts-grunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto-ren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be 7 - 6 - zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259 Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, WRP 2010, 1255 Rn. 12). b) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt. 8 aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Gesch344digten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverh344ltnis des Gesch344-digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt und dem Au337enverh344ltnis des Ge-sch344digten zum Sch344diger zu unterscheiden. Voraussetzung f374r einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grunds344tzlich, dass der Ge-sch344digte im Innenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T344tigkeit im Au337enverh344ltnis aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, 414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14). 9 bb) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverh344lt-nis des Gesch344digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt als auch zum Au-337enverh344ltnis des Gesch344digten zum Sch344diger sind von Rechtsfehlern beein-flusst. 10 (1) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Geltendmachung von Unterlassungsanspr374chen gegen den Autor einerseits und den Verlag anderer- 11 - 7 - seits handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, weil der Anwalt die Anspr374che gegen die unterschiedlichen St366rer in getrennten 334berpr374fungen feststellen m374sse, beruht auf einem fehler-haften Verst344ndnis des Begriffs der Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sin-ne. (a) Auftragsgem344337 erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Re-gel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend 374bereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T344tig-keit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren An-gelegenheiten auszugehen ist, l344sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzel-fall unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Lebensverh344ltnisse beantworten, wo-bei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages ma337gebend ist. Die Annah-me derselben Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Pr374fungsaufgabe zu erf374llen hat. Von einem einheitli-chen Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit kann vielmehr grunds344tzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Gesch344digten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abwei-chende Anspruchsgrundlagen zu pr374fen bzw. mehrere getrennte Pr374fungsauf-gaben zu erf374llen hat. Denn unter einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne ist das gesamte Gesch344ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f374r den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt t344tig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsver-h344ltnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit bezieht. Eine Angele-genheit kann mehrere Gegenst344nde umfassen. F374r die Annahme eines einheit-lichen Rahmens der anwaltlichen T344tigkeit ist es grunds344tzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenst344nde in dem Sinne einheitlich vom Anwalt be- 12 - 8 - arbeitet werden k366nnen, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden k366nnen. Ein innerer Zu-sammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenst344nde bei objekti-ver Betrachtung und unter Ber374cksichtigung des mit der anwaltlichen T344tigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen geh366ren (vgl. Se-natsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO; vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, S. 1271 f.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 17 jeweils m.w.N.). Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Sch344diger eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Sch344digern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgem344337 die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 19). Dabei kommt es nicht ma337geblich darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspers366nlichkeiten der in An-spruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Sch344diger auf die gleichgerichteten Abmahnun-gen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, k366nnen aus der urspr374nglich einheitlichen Angele-genheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. De-zember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045). 13 Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtm344337igkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in An-spruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu pr374fen ist (LG Frankfurt/Main, 14 - 9 - AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurB374ro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenst344nde handeln (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786 f.; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, AnwBl 2008, 638; OLG Stuttgart, JurB374ro 1998, 302, 303). In einer Angelegenheit k366nnen indes mehrere Gegenst344nde bzw. Pr374fungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 25; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16, 21; Ge-rold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., 247 15 Rn. 6, 8). (b) Mit diesen Grunds344tzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht im Einklang. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt hat, die - dieselben 304u337erungen beanstandenden - Abmahnungen seien im Wesentlichen gleichlau-tend, tr374gen unmittelbar aufeinander folgende Aktenzeichen des Verfahrensbe-vollm344chtigten der Kl344gerin und seien am selben Tag verfasst worden. Die Re-vision r374gt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt des den Anw344lten der Kl344gerin erteilten Auftrags getroffen hat. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag der Kl344gerin zur Be-auftragung ihrer Anw344lte bestritten und darauf hingewiesen hat, dass die Kl344ge-rin anl344sslich der Auftragserteilung nur eine Vollmacht unterzeichnet hatte. Wei-terhin beanstandet sie mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Pr374fung der Frage, ob die Kl344gerin im Innenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung ge-stellten Anwaltskosten verpflichtet ist, keine Feststellungen zur Angemessenheit des von den Anw344lten der Kl344gerin angesetzten Gegenstandswerts getroffen hat. 15 (2) Bei der Beurteilung des Au337enverh344ltnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gew344hlt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Gesch344digten auf Erstattung der Kosten eines 16 - 10 - mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche T344tigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Un-terlassungsanspr374che gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten ande-rerseits - aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf sei-ne spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Gesch344digten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des 247 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschr344n-kenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Sch344digers fallenden Umstand (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO; vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07, aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, S. 1272; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 26, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob diese Voraussetzung erf374llt ist, l344sst sich nicht allgemein, sondern nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 27, jeweils m.w.N.). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gr374nde f374r eine getrennte Beauftragung der mit den Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem den verschiedenen Sch344di-gern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorgeworfen wird und die erfor-derlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben, n344heren Vortrags. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der 17 - 11 - vorstehenden Rechtsgrunds344tze neu zu w374rdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls erg344nzungsbed374rftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.11.2008 - 6 C 196/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2009 - 27 S 14/08 -
Full & Egal Universal Law Academy