BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 152/10 Verk374ndet am: 10. Mai 2011 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 106 Abs. 3 Fall 3 Der Mitarbeiter eines Baumarkts, der gekaufte Ware mit einem Gabelstapler aus dem Lager in den Bereich der Ladezone transportiert und dort zur Verla-dung durch den K344ufer bereit stellt, verrichtet seine T344tigkeit nicht notwendi-gerweise auf einer "gemeinsamen Betriebsst344tte" mit dem Arbeitnehmer des K344ufers, der die Ware mit einem Transportfahrzeug abholen soll. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - LG Berlin AG Berlin-K366penick - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landge-richts Berlin vom 8. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fuhr mit einem Kleintransporter seines Arbeitgebers zu einem Baumarkt. Dort kaufte er f374r seinen Arbeitgeber sechs S344cke Estrichzement. Nach der Bezahlung ging er zur Ladezone f374r Warenabholer. Er 374bergab dem dort als Arbeitnehmer des Baumarkts t344tigen Beklagten den Kaufbeleg. Darauf-hin holte dieser mit einem Gabelstapler aus dem Lager eine Palette mit ca. 1,5 Tonnen Estrichzement. Er fuhr den Gabelstapler bis auf zwei Meter an den in der Ladezone geparkten Kleintransporter heran, damit die S344cke eingeladen werden konnten. Sodann stieg er aus dem Gabelstapler aus. Dieser setzte sich danach in Bewegung und verletzte den mit dem R374cken zu dem Gabelstapler an dem Kleintransporter stehenden Kl344ger. 1 - 3 - Der Unfall ist von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall des Kl344gers an-erkannt. Die Parteien streiten darum, ob die zivilrechtliche Haftung f374r den Per-sonenschaden ausgeschlossen ist, weil es sich um einen Unfall auf einer "ge-meinsamen Betriebsst344tte" gehandelt hat (247 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kl344ger hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte sei nach dem Abstellen des Gabelstaplers zur374ck ins Lager gegangen; der Beklagte hat gel-tend gemacht, er habe dem Kl344ger beim Einladen der Zements344cke helfen wol-len, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewe-gung gesetzt. 2 Der Kl344ger hat wegen der erlittenen Unfallverletzungen die Zahlung ei-nes Schmerzensgeldes verlangt. Erstinstanzlich hat er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 200 geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung einge-legt. Der Kl344ger hat in der Berufungsinstanz die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 200 zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen und ihn auf die Anschlussberufung - unter deren teilweiser Zu-r374ckweisung - verurteilt, ein Schmerzensgeld von 2.500 200 zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Der Beklagte hafte f374r die vom Kl344ger erlittenen Verletzungen, weil er es vers344umt habe, den Gabelstapler ausreichend gegen ein Losrollen zu sichern. Im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen und die Dauer des Heilungspro-zesses sowie der Minderung der Erwerbsf344higkeit sei insgesamt ein Schmer-zensgeld von 2.500 200 angemessen. 5 Eine Haftungsbeschr344nkung gem344337 247 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII sei zu verneinen, da der Einladevorgang keine betriebliche T344tigkeit auf einer "ge-meinsamen Betriebsst344tte" dargestellt habe. Das allgemeine gegen374ber jedem Kunden ausgesprochene Angebot des Baumarkts, den Kunden durch Besch344f-tigte Einladehilfe zu leisten, reiche daf374r nicht aus. Auf die vom Beklagten beim Aussteigen verfolgten Absichten komme es nicht an. Dar374ber, ob er - wie der Beklagte behaupte - die Absicht gehabt habe, dem Kl344ger im Weiteren beim Einladen zu helfen, m374sse deshalb kein Beweis erhoben werden. Gegen die Anwendung des 247 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII spreche auch, dass bei einem Kaufvertrag, wie er hier vorgelegen habe, jeder Beteiligte f374r eigene Zwecke als K344ufer und Verk344ufer handele und Unf344lle bei einem vom Verk344ufer angebote-nen Einladeservice von Sinn und Zweck der Haftungsbeschr344nkung nicht er-fasst w374rden. 6 Der in der Berufungsinstanz erweiterte Klageantrag sei gem344337 247247 524, 533 ZPO als Anschlussberufung zul344ssig und im zugesprochenen Umfang auch begr374ndet. 7 - 5 - II. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegr374ndet. 8 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die Klageerweiterung im Berufungsverfahren f374r zul344ssig gehalten hat. Es ent-spricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann, auch wenn der Anschlussberu-fungskl344ger durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/ 51, BGHZ 4, 229, 234; vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945; ebenso M374nchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 524 Rn. 13; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 524 Rn. 10; Lemke in Pr374tting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., 247 524 Rn. 13; a.A. Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 521 a.F. Rn. 6, 7; unklar Z366ller/He337ler, ZPO, 247 524 Rn. 31 einerseits und Rn. 33 zur Zul344ssigkeit der Klageerweiterung ande-rerseits). 9 Aus dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 (I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 12, 13) kann nichts anderes hergeleitet werden. Soweit dort ausgef374hrt wird, dass eine zul344ssige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ein zul344ssiges Rechtsmittel voraussetzt, liegt darin keine Abweichung. Der in der ersten Instanz voll obsiegende Kl344ger kann sich - wie hier - der (zul344ssigen) gegnerischen Berufung zum Zwecke der Klageerweite-rung anschlie337en; die Anschlie337ung scheitert dann nicht an der fehlenden Be-schwer (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/ 51 - und vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, aaO). 10 2. Unbegr374ndet ist die Revision auch, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Haftungsausschluss gem344337 247 106 Abs. 3 11 - 6 - Fall 3 SGB VII verneint hat, weil die Parteien nicht auf einer "gemeinsamen Be-triebsst344tte" t344tig gewesen seien. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats er-fasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsst344tte" betriebliche Aktivit344ten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Ma337nahmen ineinander greifen, miteinander verkn374pft sind, sich erg344nzen oder unterst374tzen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verst344ndigung still-schweigend durch blo337es Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinan-der im Betriebsablauf, das sich zumindest tats344chlich als ein aufeinander bezo-genes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die T344-tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein-ander bezogen, miteinander verkn374pft oder auf gegenseitige Erg344nzung oder Unterst374tzung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Febru-ar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 jeweils mwN). 247 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unter-nehmen auf derselben Betriebsst344tte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsst344tte ist nach allgemeinem Verst344ndnis mehr als "dieselbe" Betriebs-st344tte; das blo337e Zusammentreffen von Risikosph344ren mehrerer Unternehmen erf374llt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele T344tigkeiten, die sich bezie-hungslos nebeneinander vollziehen, gen374gen ebenso wenig wie eine blo337e Ar-beitsber374hrung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den T344tigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsst344tte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 12 - 7 - 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14.; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO). b) Nach diesen Grunds344tzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Unfallzeitpunkt habe keine "gemeinsame Betriebsst344tte" vorgelegen, rechts-fehlerfrei. 13 aa) Allerdings kann dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit begr374ndet werden, dass zwischen den Arbeitgebern der Parteien lediglich ein Kaufvertrag geschlossen worden sei und die bei dessen Erf374llung erbrachte Ladehilfe des Verk344ufers keine "gemeinsame Betriebsst344tte" begr374n-den k366nne. Die vertraglichen oder sonstigen Beziehungen, die zu dem T344tig-werden der Arbeitnehmer der verschiedenen Unternehmen gef374hrt haben, spie-len f374r die Beurteilung, ob eine gemeinsame Betriebsst344tte vorliegt, keine Rolle. Der Haftungsausschluss kn374pft alleine an die oben dargestellten Merkmale an und ist (alleine) im Hinblick auf die zwischen den Arbeitnehmern bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO S. 218 mwN). 14 bb) Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, es habe nicht die f374r eine "gemeinsame Betriebsst344tte" typi-sche Gefahr bestanden, dass sich die Beteiligten bei den versicherten T344tigkei-ten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. De-zember 2003 - VI ZR 103/03, aaO S. 217). Es ist zu beachten, dass sich die Beurteilung, ob eine "gemeinsame Betriebsst344tte" vorlag, auf konkrete Arbeits-vorg344nge beziehen muss (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7, 9). 15 Im Streitfall ist bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustel- 16 - 8 - len, bei dem die T344tigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Betei-ligten aufeinander bezogen, miteinander verkn374pft oder auf gegenseitige Er-g344nzung oder Unterst374tzung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten T344tigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte den Gabelstapler mit den zu verladenden S344cken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kl344ger. Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Die von dem Beklagten behauptete Absprache, dem Kl344ger beim Verla-den der Ware zu helfen, hat sich auf den vorliegenden Unfallverlauf nicht aus-gewirkt. Dass bereits das Heranfahren der Ware und das Abstellen des Gabel- 17 - 9 - staplers auf einer Absprache der Parteien beruht habe, macht die Revision nicht geltend. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-K366penick, Entscheidung vom 31.03.2009 - 17 C 321/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2010 - 52 S 9/10 -
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