BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 152 / 10 vom 21 . März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebh ardt, den Richter Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmöll er am 21 . März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung de r Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce l- le vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Streitwert: . Gründe: I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versich e- rer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der HEROS - Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abg e- schlossenen "Valorenversicher ung", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. Sep - tember 2011 (IV ZR 38/09 Geldtransporte II H EROS II, juris Rn. 1) wi e- dergegeben sind , und aus einer ihr erteilten Versicherungsbestäti gung . S ie ist eine deutsche Großbank, welche bundesweit ein Netz von über 1000 Filialen unterhält, für die sie nach Regionen auf geteilt im Jahre 1 - 3 - 2004 mit Gesellschaften der HEROS - Gruppe mehrere Verträge über Werttransportleistungen abgeschlossen hatte. Aufgrund dieser Verträge ist s ie Versicherte des vorgenannten Versicherungsvertrages. Nach ihrer Behauptung hat sie infolge vertragswidrig en Verhaltens der HEROS - Gruppe im Rahmen der Bargeldentsorgung und d er Bargeldversorgung in der Zeit vom 8. bis 20. Februar 2006 Schäden in einer Gesamthöhe von nach zwischenzeitlich eingegangenen Zahlungen des HEROS - Insolvenzverwalters entsprechend der Beteiligu ngsquote der Beklagten von 62,5 % in Höhe von noch 8.969.632,34 . Zusätzlich begehrt sie die Feststellung, das s der Rec htsstreit in Höhe von 42.204,67 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zur ückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsb e- schwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung d es Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a n- kommt (vg l. da zu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.). 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie abgewiesen, weil die Beklagte den unter der Police Nr . 7509 geführten Versich e- 2 3 4 - 4 - rungsvertrag mit ihrem an den I nsolvenzverwalter der HEROS - Grup pe gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsver - hältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortl i- chen der HEROS - Gruppe der Beklagten das von der HEROS - Gruppe seit langem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätsl ü- cken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig ve r- schwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwerde keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision erfordern. a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista n- fech tung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausg e- schlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichb a- ren vertraglichen Anfechtungsaussch luss bereits mit Urte il vom 17. Janu - ar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff. ) für unwirksam e r- achtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend wird dazu au f den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27 - 33) verwiesen. Da ein Ausschluss de r Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe r- de erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unz u- treffend ausgeleg t, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abwe i- chend von Urteilen der Ober landesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senats urteil vom 9. No - vember 2011 IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. November 2008 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil 5 - 5 - vom 9. November 2011 IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden ha t , nicht an. Auch mit der der Klägerin übersandten Versicherungsbestätigung hat die Beklagte nicht wirksam auf die Geltendmachung der Arglista n- fechtung verzichtet . Ein solcher Verzicht setz t ähnlich wie die Bestät i- gung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht ist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der B e- klagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, es sei für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, ob die Klägerin den Anfechtungsgrund kannte . § 123 Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden. Sowohl § 123 Abs. 2 S atz 1 als auch Abs. 2 S atz 2 BGB setzen voraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und könn en daher nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärungsgegner hier die HEROS - Gruppe als Versicherungsnehmerin in Rede steht (vgl. Se natsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 VIII ZR 134/58, B GHZ 31, 321, 327 f.). c) Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den Versicherer keine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versich e- rungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig täuscht (Senatsbeschlüsse vom 15. M ärz 2006 IV Z A 26/05, VersR 2007, 96; vom 4. Juli 2007 IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2 6 7 8 - 6 - m . w . N . ). Seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385, 387) hat der Senat aufgegeben. Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arg listigen Ve r- haltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so kann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter) nicht mehr geltend machen, der Ve rsicherer habe seine Nachfrageobli e- genheit verletzt. Ob eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Vers i- cherer dagegen verstößt , richtet sich allein nach der Sachlage im Zei t- punkt des Vertragsschlusses. d) D ie Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde g egen die für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts , es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht lediglich zu einer Änderung des sei nerzeit schon bestehenden Vertrages (Poli c e Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang st e- henden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art . 103 Abs . 1, Art. 3 Ab s. 1 GG) geprüft und f ür nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin: aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal l- umständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die vertragliche n Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl a- ge zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd e- rung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, de s 9 10 11 - 7 - versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbe schluss vom 21. September 2011 IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 IVa ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken Ver sR 2007, 1681, 1682; OLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 38 Rn. 6). bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfal l prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre i- fenden Rechtsfehler zu dem E rgebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisan gebote der Klägerin hat es entgegen dem Vorwurf der Beschwerde nicht übe r- gangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen s einer Abwägung der Fallu m- stände befasst , ohne jedoch daraus die von der Klägerin gewünsch t en Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelfl i- chen Versuch, die Beweiswür digung des Berufungsgerichts unter abwe i- chender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerde führerin verkennt insb e- sondere, dass ihr Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neu abschluss herangezogene Änderungen des Vertragswerkes se i- en ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser U m- stände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtb e- trac htung nicht entfallen lässt. 12 - 8 - cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb e- sondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriff e- ne Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera n- lasst hätten, mögen sie auch für sich betrachtet auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten. (1) Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen hat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit 1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police Nr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der Police Nr. 7509 ge troffene "Sondervereinbarung Dänemark" spreche für eine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Ber u- fungsgericht ebenfalls nicht ganz unbedenklich angenommen hat, die anlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen zu sätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsu m- stellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt. Es gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherung s- schutzes auf Subunternehmer der HEROS - Gruppe bereits zur Zeit der Geltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt aus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders behandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police Nr. 7509 gelangt wäre. (2) Ohne E rfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang mehrfach , es sei angebotener Z eugenbeweis übergangen worden. Von 13 14 15 - 9 - einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO ab. e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistige n Ver ha l- ten des HEROS - Geschäftsführers W . und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem a n- kommt, setzen sich erkennbar mit dem dazu ge halten en Vortrag der Kl ä- gerin auseinander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. f) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die HEROS - Gruppe habe der Beklagt en bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiz iertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. d a- zu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 IV ZR 38/09 aaO Rn. 35 - 40). g) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe En de 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS - Gruppe nichts gewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Rev i- sionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan. aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Bekla g- ten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür vorausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Novem ber 1995 II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m . w . N . ). 16 17 18 19 - 10 - Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht. (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, o b die Bekla gte E n- de 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran s- portunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei - stelliger Millionenhöhe verursacht hatte. In soweit obliegt der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat, der Beweis für ihren behaupteten Irrtum. Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe i- gen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nicht wissen. Will er sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er mithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N e- gativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 V ZR 285/99, NJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123 Rn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ä- rungsgegner verschwie gen worden und auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darz u- legen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi e- genen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner, mithin d ie Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl e- gungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der wie die Klägerin an Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve r- trag herleiten will. 20 21 22 - 11 - (2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf e i- nen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war, substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte r- haltenen Schneeballsystems kannte. (3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung, ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den Vortrag der Klägerin zu den be haupteten Indizien als wahr unterstellt und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schne e- ballsystem der HEROS - Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension posit i- ve Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vo r- trag der Klägerin reiche letzt lich nicht aus, um die Irrtumsb ehauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt a us, dass es hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb e- weis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen mus s- te zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve r- fahrensgrundrechten der Klägerin lie gt darin nicht. Misst der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergange n ; er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen, Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 199 3 XII ZR 241/91, BGHZ 12 1 , 266 , 270 f. ). 23 24 - 12 - (4 ) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom 21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS - Grup - pe wirksam angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zula s- sungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 1 2 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige B e- rufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Einen vergleichbaren, zur Zulassung der Revision führenden Ve r- fahrensfehler des Berufun gsgerichts hat die Beschwerdeführerin hier nicht in der nach den §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO gebotenen Form darlegen können. (a) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsg ründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gel ten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr e- chung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f. ; BGH, Beschlüsse vom 19. Deze m - ber 2002 VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom 11. Fe bruar 2003 XI ZR 153/02, NJW - RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 25 26 27 - 13 - 2. De zember 2004 IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). De m- z u folge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsache n anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Bei einer B e- schwerde, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, ist es nicht nur geboten, das betreffende Beweisthema und das angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern auch anz u- geben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisa n- tritt reicht dazu nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 2 AZR 666/05, NJW 2008, 540 unt er B II 1 c bb (3) (a) ) . (b) Soweit es um die Frage der Kenntnis der Beklagten vom A n- fechtungsgrund und die Beweisantritte der Klägerin dazu geht, hat die Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderungen nicht gen ü- gen können. Die Klägerin h at in dem von ihrer Gehörsrüge in Bezug geno m- menen Schriftsatz vom 6. Februar 2008 über viele Seiten und unter zahlreichen Beweisantritten vorgetra gen. Unter anderem hat sie aus der Zeit nach 2001 eine Reihe von Vorfällen, insbesondere auch Straftaten einzelner HEROS - Mitarbeiter angeführt, ferner einzelne Schadensme l- dungen von HEROS - Kunden. Damit hat sich das Berufungsgericht au s- einandergesetzt und dargelegt, dass selbst dann, wenn man die behau p- teten Tatsachen zugrunde legte, daraus kein Wissen der Bek lagten um das HEROS - Schneeballsystem in seinen wahren Ausmaßen bei Ve r- tragsschluss im Jahre 2001 folge. Darin liegt kein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. 28 29 - 14 - bb) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsg e- richt die Ka usalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung im Wege des Anscheinsbeweises als erwiesen angesehen hat. (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995 (II ZR 209/94, NJW 1996, 1 051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 II ZR 324/56, WM 1958, 991, 992; vom 20. September 1968 V ZR 137/65, NJW 1968, 2139). Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z u- grunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter b e- sonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung de n- noch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann. (2) So liegt der Fall hier. Es verst eht sich, dass der Versicherer e i- ner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä h- ren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass diese Versicherungsnehm erin bereits seit Jahren durch systematischen rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfa h- rung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der B e- klagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu 30 31 32 - 15 - BGH, Urteile vom 12. November 1957 VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; vom 5. Dezember 1975 V ZR 34/74 , WM 1976, 111 ; vom 12. Ma i 1995 V ZR 34/94, NJW 1995, 2361). h) Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des B e- gi nns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewü r- digt und zu Unrech t eine Bestätigung de s anfechtbaren Vertrages nach § 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund, insbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf. Insb e- sondere ergebe die unter Zeugenbeweis gestellte Kenntnis de r Bekla g- ten v on erheblichen Zahlungsrückständen der HEROS - Gruppe im Jahre 2005, welche Gegenstand einer Besprechung in H . gewesen se i- en, nicht zwingend, dass die Beklagte auch von dem bis zum Jahre 2001 entwickelten Schneeballsystem, seinem Ausmaß und vor al lem dem U m- stand Kenntnis gehabt hätte, dass HEROS - Verantwortliche der Bekla g- ten all dies schon Ende 2001 wissentlich verschwiegen hatten. Für de n Beginn des Fristlaufes nach § 124 Abs. 2 S atz 1 BGB ist nicht entsche i- dend, ob es bei der HEROS - Gruppe irgendw ann Liquiditätslücken, Za h- lungsschwierigkeiten, Geldentnahmen und Veruntreuungen gegeben ha t- te, sondern ob die Beklagte wusste, dass sie bei Abschluss der Police Nr. 7509 im Jahre 2001 über die Existenz des damals schon für Milli o- nenschäden verantwortliche n Schneeballsystems getäuscht worden war. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG dar, dass das Ber u- fungsgericht die im Berufungsurteil erörterten Beweisantritte der Klägerin letztlich als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. i) Im Bes chluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53 - 59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung 33 34 - 16 - beanstandet, mit der das Berufungsgericht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den A b- schluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger - Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg e- richt bei der Prüfung der Voraussetzungen de s § 139 BGB ein Recht s- fe h ler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision. An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- zelfalles beruhende En tscheidung nu r für die beiden zwischen der HEROS - Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol i- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mi t- telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behau p- tung m it erheblichen Schäden betroffen , doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (H EROS - Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G e- schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Recht sfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Okto ber 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 18 2 , 191; vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat da s Berufungsg e- richt bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision au ch nicht zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erfolgen muss ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Kl ä- gerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 35 - 17 - 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem an gefochtenen Vertrag als auch der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Beschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. E r- gänzend verweist der Sen at auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68 ). 3 . Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit e- ren Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abg e- sehen. 36 37 - 18 - 4 . Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglista n- fechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde stand hält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nich t an. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.02.2009 - 13 O 281/06 - OLG Celle, Entscheidun g vom 10.06.2010 - 8 U 117/09 - 38
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