BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 152/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 6. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kartellsenats des Ob erlandesgerichts Ko blenz vom 7. April 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 insofern unwirksam und nicht fällig sind, als sie auf h ö- he ren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von ne t- to 3,17 c t/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 Auf die Revision der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 5 des Tenors der Fes t- stellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsa n- sprüche st attgegeben worden ist, die auf Abschlagsz ahlungen z u- rückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abg e- rechnet wurden. Insoweit wird die Feststellungswiderklage abg e- wiesen. Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Von d en Kosten des erste n Rechtszugs haben die Kläger 8 0 % und die Beklagte 2 0 % zu tragen, von den Kosten des Berufung s- verfahrens die Kläger 6 0 % und die Beklagte 4 0 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 4 0 % und die B e- klagte zu 6 0 %. Vo n Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger beziehen von der Beklagten seit dem 13. Februar 2002 le i- tungsgebunden Erdgas für i hren privaten Haushalt . Der zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der ein en Arbeit spreis von netto 3,17 c t/kWh un der Überschrift " Gasvol lversorgungs - Sondervertrag " auszugsweise fol gende All gemeine Geschäftsbedingung : " § 2 a- rifpreise für Gas eintritt. " Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2002 bis 2007 mehrfach die Ga s- preise. Die Kläger, welche die geforderten Preise zunächst ohne Beanstandung gezahlt hatten, erhoben erstmals mit Schreiben vom 1. Mai 2006 Widerspruch. Sie meinen, die Bek lagte sei zu Preiserhöhungen nicht berechtigt; jedenfalls seien die Preise unbillig überhöht. Mit ihrer im November 2006 eingereichten und im Lauf des Verfahrens mehrfach erweiterten Klage haben die Kläger zunächst unter anderem die Feststellung begehrt, dass diverse - im einzelnen datumsmäßig benannte - Preisbestimmungen der Gastarife in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von 2002 bis 2007 unwirksam und unbillig seien . Ferner haben die Kläger beantragt festzustellen, d ass die Endabrec h- nungen der Beklagten aus den Jahren 2003 bis 2007 bezogen auf den Erdga s- verbrauch unwirksam und unbil lig seien . Gegen das Urteil des Landgerichts, das den dargestellten Klageanträgen nur für den Zeitraum ab Erhebung des Widerspruchs (1. Mai 2006) stattgeg e- 1 2 3 4 - 4 - ben , insoweit die Unwirksamkeit festgestellt und sie im Übrigen abgewiesen hat, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger haben beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuä n- dern, als die Klage abgewiesen wurde, und fes tzustellen, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von März 2002 bis J a- nuar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhu ngen unwirksam und unbillig seien , sofern diese den vereinbart en Arbeitspreis von netto 3,17 c t/kWh und den ve r- einbarten Grundpreis von netto 1 gen. Ferner haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass auch die Endabrechnungen der Bekla g- ten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und nicht fällig seien. Zudem haben die Kläger im Berufungsverfahren ihre Klage mit Schrif t- satz vom 8. September 2010 um d en Antrag auf Feststellung erweitert, dass ihnen aus dem Vertragsverhältnis mit der Bekla gten für den Zeitraum zwischen dem 15. März 2002 und dem 31. Dezember 2 007 Rückzahlungsansprüche z u- stünd en. Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ferner hat sie im Wege der Widerklage hilfswe i- se die Feststellung begehrt, dass sie be rechtigt sei , die Leistung auf die Rüc k- erstattung gezahlter Gasentgelte im Rahmen des zwischen den Parteien g e- schlossenen Gaslieferungsvertrags für die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 wegen Verjährung zu verweiger n. Das Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückweisung der we i- tergehenden Berufungen - festgestellt, da ss die von der Beklagten zum 5 6 7 8 - 5 - 1. J anuar 2003, 1. Juli 2003, 1. J uli 2005, 1. J anuar 2006, 1. Mai 2006 und 15. Oktober 2006 im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Gasli e- ferungsvertrags vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, sofern di e- se den vereinbart en Arbeitspreis von netto 3,17 c t/kWh und den vereinba rten die Endabrechnungen der Beklagten vom 11. Januar 2007 und vom 28. D e- zember 2007 unwirksam sind, soweit sie sich auf den Erdgasverbrauch der Kläger ab dem 1. Mai 2006 bezi ehen und sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbart en Arbeitspreis von netto 3,17 c t/kWh und dem vereinbarten s- verhältnis mit der Beklagten aus dem Zeitraum vom 15. März 2002 bis zum 31. Dezember 2007 Rückzahlungsansprüche zustehen. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl ä- ger zunächst ihr Fest stellungsbegehren bezüglich der Unwirksamkeit und ma n- gelnden Fälligkeit der Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 mit der einschränkenden Maßgabe " soweit sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbart en Arbeitspreis von netto 3,17 c t/kWh und " weiter. Ferner begehren sie die Abweisung der Feststellungswiderklage . 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Rev ision hat teilweise Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entsche idung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Sämtliche - den vereinbarten Ausgangspreis übersteigende - Gasprei s- erhöhungen d er Beklag ten seien unwirk sam , weil weder der Beklagten ein ei n- seitige s Preisänderungsrec ht eingeräumt worden sei noch sich die Parteien einvernehmlich auf Preiserhöhungen verständigt hätten. Daher sei die im Berufungsverfahren von den Klägern weiterhin begehrte Feststellung, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Bekl agten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum vom März 2002 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhu n- gen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbart Jahr überstiegen, insoweit begründet, als zu den darin bezeichneten Zeitpun k- ten tatsächlich Preiserhöhungen stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag betreffend die Feststellung von Rückzahlungsansprüchen zulässig und begründet . Es bestehe ein rechtl i- ches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung. Einer Lei s- tungsklage stehe entgegen, dass sich die Kläger auch hinsichtlich des u r- sprünglich vereinba rten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung beriefen und damit aus ihrer Sicht daran gehindert seien, die Höhe ihrer Rückzahlung s- ansprüche ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht zu beziffern. 10 11 12 13 - 7 - Auf die Berufung der Beklagten sei die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, dass die ab dem 1. Mai 2006 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam seien, einzuschränken auf den Teil des Preises, der den Arbeit s- preis von netto 3,17 c t/kWh und den Grundpreis von netto 159 i- ge. Entsprechendes gelte für die Feststellung der Unwirksamkeit der Enda b- rechnungen der Beklagten aus dem Jahr 2007. Das angefochtene Urteil sei ferner insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen , als zu den dort aufg e- führten Zeitpunkten ta tsächlich keine Preiserhöhungen erfolgt seien . D ie Feststellungsw iderklage habe Erfolg . Einreden, die einer Partei g e- gen den von der anderen Seite geltend gemachten Anspruch zustünden, stel l- ten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 56 Abs. 1 ZPO dar. Der Widerklageantrag decke sich nicht mit der von den Klägern beantra g- ten Feststellung, dass Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte bestü n- den. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Weise zum Erlöschen gebracht worden sei , bestehe er trotz eingetretener Verjährung . Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der von den Klägern von 2002 bis 2006 gezahlten Gasentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB wegen Verjährung zu verwe igern. Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Kläger (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) unterlägen der dreijähri gen Regelverjährung nach § 195 BGB. Da die Rückzahlungsa nsprüche jeweils im Zeitpunkt der Leistung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die Kläger im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hätten oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen mü s- sen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei allein die Kenntnis von der erbrachten 14 15 16 - 8 - Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirk samkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob die Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes ihrer Leistung gezogen hätten, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei d er sich der Verjährungsbeginn au s- nahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Erdgassonderverträgen b e- ruhten auf einer seit Jahrzehnte n geltenden Rechtsprechung zum Recht der Allge meinen Geschäftsbedingungen. Bis zur Erhebung der Klage auf Festste l- lung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche der Kläger hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 erbrachten Zahlungen verjährt. Di e Verjährung dieser Ansp rüche sei durch die bereits erstinstanzlich e r- hobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne ge mäß § 20 4 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjä h- rung hemmen , sofern diese Klage auf d ie Feststellung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Bekla g- ten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Feststellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen zugrunde gelegen habe. Gleiches gelte für den in erster Instanz gestellten Kl a- geantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der Endabrec h- nungen der Beklag ten, der ebenfalls nicht die Feststellung eines Rückza h- lungsanspruchs umfasse. 17 - 9 - B. Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - r echtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand. I. Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass auch die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 un wirksam und nicht fällig sind, soweit sie den Erdgasverbrauch der Kläger betreffen und auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten A r- beitspreis vo n netto 3,17 c t/kWh und dem ver einbarten Grundpreis von 159,00 Insoweit sind die Kläger durch das Berufungsurteil nicht b e- schwert (vgl. zur Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung BGH, Urteil e vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263 ; vo m 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891 unter II 3 b aa mwN ), weil das Berufungsgeri cht über diesen - im Rahmen d er Urteilsgründe auch wiedergegebenen - Antrag nicht entschieden hat. Eine positive Bescheidung des Antrags der Kläger en t- hält der Tenor des Berufungsgerichts nicht. Anders als die Revision meint, ist aber durch den vom Berufungsgericht getätigten Ausspruch der Zurückweisung der klägerischen Berufung im Übrigen auch keine negative Entscheidung über den hier relevanten Berufungsantrag der K läger getroffen worden. Dies ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen Berücksichtigung der Gründe des Ber u- fungsurteils. Der Inhalt eines Urteils ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist dabei von der Urteilsformel, die aber oft - bei klageabweisenden Urteilen regelmäßig - nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Inhalt der getroffenen Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranz u- 18 19 20 - 10 - ziehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 unter III 2 mwN). Diese Heranziehung zeigt vorliegend einde u- tig, dass das Berufungsgericht nur über den die Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen datumsmäßig bezei chneten Preiserhöhungen betreffenden Ber u- fungsantrag der Kläger sowie über deren Klageerweiterung entschie den hat, nicht jedoch über den auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Jahresa b- rechnungen 2003, 2004 und 2005 gerichteten Berufungsantrag. In der D arl e- gung, wie über welchen Antrag der Parteien zu entscheiden ist, fehlen Ausfü h- rungen zu dem auf die Fe ststellung der Unwirksamkeit dieser Endabrechnu n- gen gerichteten Antrag. Der Annahme, dass sich die Zurückweisung der Ber u- fung auf diesen Antrag erstreck t, steht auch entgegen, dass sich aus den Au s- führungen des Berufungsgerichts kein rechtlicher Grund ergibt, der gegen den Erfolg des Antrags sprechen würde. E ine derartige Entscheidungslücke kann mit der Revisi on nicht geschlo s- sen werden; in Betracht k ommt allein ein e Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW - RR 2005, 790 unter II 2 ; MünchKommZPO/ Musielak, 3. Aufl., § 321 Rn. 7 ; Hk - ZPO/ Saen ger , 4. Aufl., § 321 Rn. 15 ). Mit Ablauf der hierfür nach § 321 Abs. 2 ZPO einzuha l- tende n Frist von zwei Wochen ab Zuste llung des Urteils ist die Rechtshängi g- keit dieses Antrags entfallen (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO; BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I 2 a). II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Die Ausfü h- rungen, mit denen das Berufungsgericht der Feststellungswiderklage der B e- klagten vollumfänglich stattge geben hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern . 21 22 - 11 - 1. Zutreffend hat da s Berufungsgericht allerdings angenommen , dass die Feststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist. a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte wegen Verjährung zu verweigern, s tellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. RGZ 74, 292, 294; BGH, Urteil vom 23. September 1968 - II ZR 67/66, WM 1968, 1253; Senatsurteil vom 10. N ove mber 1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392 unter II 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26) . b) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben . Die zum Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der B e- kla gten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht, ist nicht Gegenstand des von den Klägern erhobenen An trags auf Feststellung, dass ihnen Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn dieser Antrag ist bei der gebotenen und auch vo m Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die auch die Revision nicht angreift, dahin zu verstehen, dass allein das Bestehen von (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsansprüchen fes t- gestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich g enommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 5 8 /09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistun g zu verweigern (§ 214 BGB), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO mwN). Nach dem so ver standen en Inhalt des Antrags der Kläge r ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil ihres Feststell ungsbegehrens. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit dem Feststellungsantrag das Ziel verfolgt worden wäre, festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch 23 24 25 - 12 - nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem s olchen Fall müsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 274/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12). Eine solch weitreichende Feststellung ist aber nicht Gegensta nd des von den Klägern verfolgten Feststellungsbege h- rens . 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hingegen nicht a n- genommen werden, dass die Rück forderungs ansprüche der Kläger für Zahlu n- gen aus den Jahren 2002 bis einschließlich 2006 sämtlic h verjährt wären . Die Rückforderungsansprüche für Gasentgelte, welche die Kläger im Jahr 2006 als Abschlagszahlungen erbracht haben, sind nicht verjährt, so weit die Enda brec h- nung hierüber erst nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist . a) Die Rü ckzahlungs ansprüche der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verjähren - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - innerhalb der dre i- jährigen Regelverjähru ngsfrist des § 195 BGB (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 18 ). b) Die reg elmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Pe r- son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr lässigkeit erlangen müsste. aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Rüc k- zahlungsanspruch der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der einze l- nen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der Senat - nach Erlass des Ber u- fungsurte ils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff. ) , entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits 26 27 28 29 - 13 - mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung . bb) Rechtsf ehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausg e- gangen, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderungsansprüche objektiv entstanden sind, auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsb e- ginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren . ( 1) D ie Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestim m- ten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit b e- ruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschrän k- ten Überprüfung durch das Revisionsge richt darauf, ob der Streitstoff umfa s- send, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit w esentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht au s- schließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unter liegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN). (2) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannte n Tatsachen gegen eine b e- stimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage , erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 199 3 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung 30 31 32 - 14 - voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt v ielmehr Kenntnis der den A nspruc h begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, B e- schluss vom 19. März 2008 - III Z R 220/07, NJW - RR 2008, 1237 Rn. 7 f. ) , bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes erg ibt (BGH, Urte i- l e vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn . 47 ; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 ) . Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinau sschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht , die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag ; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, Urt eile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 3 09/09, aaO; vom 20. J anuar 2009 - XI ZR 504/07, aaO; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; vom 9. Juni 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195, 202). Ein solcher Au snahmefall ist vorli e- gend entgegen der Ansicht de r Revision nicht gegeben. (a) Dass die von der Beklagten verwendete Klausel einer AGB - Kontrolle nicht standhalten würde, war angesichts der zu Preiserhöhungsklauseln in ve r- schiedenen Bereichen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprec h ung für e i- nen rechtskundigen Dritten erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff. zur Unwirksamkeit einer inhaltsgleiche n Klausel). So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksa mkeit einer Prei s- erhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er in der Lage ist, die B erechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der E r- 33 34 - 15 - mächtigungsklausel zu messen (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 unter II 2). Diese Rechtsprechung wurde in den Folg e- jahren bestätigt (Senatsurteile vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 2 18/85, WM 1986, 1059 unter B; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, NJW - RR 2005, 1717 unter II 3; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 2 7 ff. ; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 23 ff.). (b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen , d e r - bereits vom Ber u- fungsgericht vorgenommene - Rückgriff auf die Rechtsprechung zur AGB - rechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln we rd e den rechtlichen B e- sonderheiten der leitungsgebundenen Versorgun g vo n Haushaltskunden mit Gas nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im Tarifkundenverhältnis gesetzlich vorgesehene Preisänderu ngsrecht des Ga s- versorgers in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie in § 5 Abs. 2 GasGV V den A n- forderunge n nicht genüge , die die höchstrichterliche Rechtsprechung in and e- ren Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestim mungsrechts stelle ( vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VII I ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 23, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine " Leitbildfunktion im weiteren Sinne " (vgl. hierzu Senatsurteil e vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 2 76/ 96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV] ; vo m 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 20 und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 22; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff. ) zukomm e, sei bis zur En t- scheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 (KZR 2/07, aaO) unklar g ewes e n , ob aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an vertragliche Prei s- änderungsklauseln in Gasversorgungs verträgen mit Sonderkunden geringere 35 - 16 - Anforderun gen als bei der AGB - rechtlichen Beurteilung s onstiger Preisänd e- rungsklau seln zu stellen seien . Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem Jahr 2005 aufgeko m- mene Diskussion über die Leitbildfunktion de s § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und der sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebe nden Folgerungen nichts daran ändert, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann zumutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn . 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall. Zwar wurde in der Literatur beginne nd ab dem Jahr 2005 vereinzelt ve r- treten, dass die Leitbildfunktion des § 4 AVBGasV im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sei (Schulz - Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tü ngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419) . E inige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem Jahr 2006 an ( OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 U 152/07, OLGR 2008, 273; LG Hanau, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch LG Bonn, ZNER 2006, 274, 276 sowie LG Verden, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 O 419/0 6 , juris Rn. 15; aA LG Dortmund, Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06, juris Rn. 96). Dies ändert jedoch nichts an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisanpassungskla u- seln berufen konnte. 36 37 - 17 - Dass eine auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklausel gestützte Klage für die Kläger zumutbar war, zeigt sich auch daran, dass sie bereits im Jahr 2006 Klage auf Feststellung der Unwir k- samkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben h a- ben. cc) Die dreijährige Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche be gann daher mit dem Zugang der jeweiligen Jahre s- abrechnung, in der die von den Klägern erbrachten Abschlagszahlungen b e- rücksichtigt waren. Daher waren im Zeitpunkt der vo n den Klägern am 14. September 2010 in zweiter Instanz erhobenen Klage auf Feststel lung, dass ihnen aus dem Zei t- raum der Versor gung vom 15. März 2002 bis 31. D ezember 2007 Rückza h- lungsansprüche zustehen, bereits diejenigen Rückzahlungsansprüche verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen , die vor dem 1. Januar 2007 abgerechnet wor den sind . Nicht verjährt waren hingegen die Rückzahlungsansprüche, die auf Zahlungen der Kläger basierten, die diese im Wege der Abschlagszahlung zwar bis einschließlich 2006 geleistet hatte n , die aber erst 2007 oder noch sp ä- ter abgerechnet worden sind. Di e Verjährungsfrist für diese Ansprüche begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und wurde durch die zweiti n- stanzlich erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückzahlung s- ansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. c ) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche durch die bereits erstinstanzlich erh o- ben en Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisänd e- rungen und einzelner Endabrechnungen nich t gehemmt worden ist. Die hierg e- gen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 38 39 40 41 - 1 8 - Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs g e- hemmt. Erforderlich hierfü r ist eine positive Feststellungsklage, deren Gege n- stand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus ( vgl. OLG Hamburg, MDR 2001, 215, 216; MünchKommBGB/Grothe, 6 . Aufl., § 204 Rn. 1 2; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubarb. 2009, § 204 Rn. 44; Bamberger /Roth/Henrich, BGB, 3 . Aufl., § 204 Rn. 3; vgl. auch Soergel/Niedenführ , BGB, 13. Aufl., § 209 Rn. 19) . Streitgegenstand der von den Klägern in der ersten Instanz erhobenen, von der R evision für a usreichend erachteten Klageanträge war aber lediglich die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen sowie die Jahresendabrechnungen unwirksam oder unbillig sind. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - ü ber einen " Anspruch " im Sinne d es § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über eine für das Bestehen von Rückford e- rungsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten . Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserh ö- hunge n war das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitg e- genstand erhoben (vgl. BAG , NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Kl a- ge auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfo l- genden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAG E 9, 7 f. ). Eine Hemmung der für die Rückforderungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch somit nicht ein. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben , s o- weit der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rück zahlungsa n- sprüche st attgegeben worden ist, die auf Abschlagsz ahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden ; es ist ins o- 42 43 - 19 - weit aufzuhe ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sach e selbst , weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung r eif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die genannten Rückza h- lungsansprüche der Kläger nicht ver jährt sind, ist die Feststellungswiderklage insoweit abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hess el Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 HK . O 112/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2011 - U 1157/09 . Kart -
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