BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 152/13 vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 20 1 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterin nen von Pent z und Dr. Oehler beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 22. Juli 20 14 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nic ht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begrün dung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorli egenden Fall Gebrauch g e- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang g e- prüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Wellner Stöhr von Pentz O ehler Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2011 - I - 6 O 20/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2013 - I - 26 U 22/12 - 3
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