BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 152/13 Verkündet am: 5. Juni 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C, § 157 Ga Wird ein Grundstück, dessen Schmutzwasser zuvor einer auf dem Grundstück b e- findlichen Kleinkläranlage mit einem an das öffentliche Abwassernetz angeschloss e- nen Überlauf zugeführt wurde, an eine neu errichtete öffentliche Schmutzwasserle i- tung angeschlossen, kann hierfür nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser ein Baukostenzuschuss für einen "Anschluss an die öffentlichen En t- wässerungsanlagen" geschuldet sein. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2013 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt von den Beklagten di e Zahlung eines Baukostenz u- schusses für den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem sowie die E r- stattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses (A n- schlusskanal). Die klagende GmbH ist gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckve r- bandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig - Land für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (A b- wassersatzung AbwS) vom 23. September 2010 (SächsABl. AAz. 2010, S. A 410 f.) Betreiber der dem Zweckverband übertra genen Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Leipzig - Land. Nach § 3 Abs. 3 Ab wS bestimmen sich der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz 1 2 - 3 - und die Entsorgung des Abwassers nach den Allgemeinen Entsorgungsbedi n- gungen für Abwasser (AEB - A) . § 2 Abs. 1 AEBA (2008) lautet: "Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die öffentlichen En t- wässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der ö f- fen t lichen Entwässerungsanlagen (Bauko stenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen." § 3 AEB A lautet: "§ 3 Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal), Anschlusskana l- kosten (1) Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) nach § 2 Nr. 7 der Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betrieb s- anlagen der Gesellschaft. (2) Die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlussk a- nal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines Dritten bedienen. (3) Der Grundstücksanschluss (Anschlusskanal) beginnt am ö f- fentlichen Kanal oder Schacht und e ndet am Übergab e- schacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vo r- handen, endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgre n- ze. (5) Der Anschlussnehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gü l- tigen ' Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussne h- mer für Abwasser' für die Herstellung, Veränderung oder B e- seitigung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal), die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erfo r- derlich sind oder aus anderen Gründ en von ihm veranlasst 3 4 - 4 - Die Beklagten sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in S. Jedenfalls bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das auf diesem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser z u- nächst einer auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überfluss war an eine Abwasserleitung der Klägerin in Form einer Freigefällel eitung angeschlossen, die in das teilweise verrohrte öffentli che Gewässer B. mündete. Die in d er Grube der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe wurden regelmäßig durch die Klägerin abgepumpt. Im Zuge der Erschließung eines benachbarten Baugebietes errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Abwasserdruckleitung als Schmutzwasserleitung und soweit erforderlich, so auch auf dem Grundstück der Beklagten öffentl i- che Anschlusskanäle, die ebenfalls als Druckleitungen ausgeführt waren. Tei l- weise vorhandene Abwasserkanäle wurden in das neue System integriert und die Anlage insgesamt an ein zentr ales Klärwerk angeschlossen. Die bereits vorhandene Freigefälleleitung wird nunmehr ausschließlich für die Sammlung und Abführung von Niederschlags wasser verwendet (Trennsystem). Unter dem 12. Dezember 2008 bot die Klägerin den Beklagten den A b- schluss ei nes auf die Nutzung dieser neuen Anlagen gerichteten privat - rechtlichen Nutzungsvertrages an, dem Exemplare der AEB - A 2008, der Reg e- lungen über di e Kostenerstattung, des aktuell gültigen Preisblattes sowie eine Kalkulation des Baukostenzuschusses und der H ausanschlusskosten beigefügt waren. Seit dem 26. April 2011 nutzen die Beklagten die Abwasserentso r- gungsanlage. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 4.252,42 und vorgerichtliche Kosten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfol g- 5 6 7 8 - 5 - reich gewesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung d es landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien sp ä- testens mit dem Beginn der Abwassereinleitung der Beklagten am 26. Apri l 2011 ein wirksamer Abwasser - Entsorgungsvertrag mit gleichzeitiger Überna h- me der Verpflichtung zur Baukostenzuschussz ahlung unter Geltung der AEB - A (2008) zustande gekommen sei. Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um einen Anschluss des Grun dstücks der Beklagten an die öffentliche Entwässerungsanlage der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AEB - A. Der Begriff "Entwässerungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen " Abwasseranla ge" in § 2 Nr. 2 AbwS . Hiernach seien als öffentl iche Abwasse r- anlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserb e- handlungsanlagen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 2 AEBA beziehe sich nicht nur auf einen erstmaligen Anschluss an das öffentl i- che Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen Anschluss an die öffentl i- che Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß § 2 Nr. 4 der Satzung 9 10 11 - 6 - des Zweckverbandes die Anlage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. Abwasserschlamms einschließlich de r Ableitung zum Gewässer zu ve r- stehen. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlungsanlage sei das Grundstück der Beklagten durch die Errichtung des Trennsystems erstmals a n- geschlossen worden . Die Höhe der beiden separat geltend gemachten Forderunge n sei jeweils schlüssig dargelegt und hinsichtlic h ihrer Berechnungsparameter den Recht s- grundlagen in nachvollziehbarer Weise entnommen. Der Baukostenzuschuss betrage hiernach die geforderten 4.066,48 die He rstellung des n euen grundstücks bezogenen öffentlichen Anschlusska nals 185,94 Weitere von den Beklagten erhobene Einwendungen seien von dem wirksamen Einwendungsausschluss des § 15 AEB A erfasst, der dazu führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess geltend ge macht werden müssten. II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentso r- gungsvertrag unter Einb eziehung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser in der Fassung 2008 zustande gekommen ist . 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Vertrag einen A n- spruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses in der geltend gemachten H ö- he gemäß § 2 Abs. 1 AEB - A. 12 13 14 15 16 - 7 - a) Die Auslegung diese r Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach § 545 Abs. 1 ZPO uneinge schränkt vorzunehmen . Denn Allgemeine Geschäft s- bedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen u n- geachtet der Frage, ob si e über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung b e- steht (BGH, Urteil e vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 20. Juni 2013 VII ZR 82/12, BauR 2013 , 1673 R n. 12 = NZBau 2013, 567, jeweils m . w . N .). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebild e- ten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re dlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreis e verstanden we rd en (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 VII ZR 82/12, aaO Rn. 12 m.w.N. ; st. Rspr.). b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen Entwässeru ngsa n- lagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB - A jedenfalls das öffentliche Abwassernetz. Mangels einer näheren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedi n- gungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des B e- griffs der öffentlichen Entwässer ungsanlagen auf die zur Zeit des Vertragsa b- schlusses gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach u m- fasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr. 2 AbwS ). Das öff entliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabesc hacht auf dem Grundstück bis zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässe r). Es umfasst die Abwasserkanäle und A n- schlusskanäle (§ 2 Nr. 3 AbwS ). 17 18 19 - 8 - Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsg e- richts zutrifft, ein Anschluss an die öffentlichen Entwässerun gsanlagen liege auch bei einem erstmaligen Anschlus s an eine öffentliche (zentrale) Abwasse r- behandlungsanlage vor , selbst wenn zuvor bereits ein Anschluss an das öffen t- lich e Abwassernetz bestand . Denn das Grundstück der Beklagten ist durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen hinsichtlich der Schmutzwasseren tsorgung erstmalig an das öffentliche Abwassernetz ange schlossen worden. Das reicht aus, um die Pflicht zur Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen. aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von e i- nem Anschluss an die öffentli chen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB - A nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu herg e- stellte) Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage den b ereits vorha n- denen Anschluss nicht lediglich ersetzte. Denn der Anschlussnehmer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von § 2 Abs. 1 AEB - A d a- von aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen Entwässerungsanl a- gen angeschlos sen wird. Insoweit gilt V ergleichbar es wie zur Regelung des § 9 AVB WasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich bei einem Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverte ilungsanlagen einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise abz u- decken (BGH, Urteil vom 23. November 2011 VIII ZR 23/11, NJWRR 2012, 351 Rn. 21 m . w . N . ). bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der En t- wässerungsanlagen. Die Beklagten waren vor den Baumaßnahmen noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Anders als bei der 20 21 22 - 9 - Trinkwasserversorgung, wo es ledigli ch um die Frage gehen kann, ob ein O b- jekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im Gegensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Leistunge n der Abwasserentsorgung in Be tracht. E s gibt unterschiedliche Arten von Abwas ser. In § 2 Nr. 1 AbwS wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, Niede r- schlagswasser und sonstige m in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende n Wasse r. Es ist deshalb möglich, nur hinsich t- lich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentlichen Entwässerung s- anlagen angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nicht. So liegt der Fall hier. Die neu errichtete Abwasserdruckleitung ist zur Aufnahme von Schmutzwasser bestimmt. Das Schmutzwasser der Beklagten war bis dahin nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es der Kleinkläranlage zugeführt und dort behandelt worden. § 2 Nr. 13 AbwS definiert solche Klein kläranlagen (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasse r- behandlungsanlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfa l- lende Abwasserschlamm, den die Klägerin regelmäßig abgepu mpt hat, wird als Entsorgungsgut bezeichnet (§ 2 Nr. 9 AbwS ). Auch aus § 3 AbwS ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer so l- chen Entsorgung ü ber eine Kleinkläranlage und dem Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen. In § 3 Abs. 1 AbwS we rd en einerseits die Ableitung und B e- handlung des Abwassers in einer öffen tlichen Abwasserbehand lungsanlage und andererseits die Entnahme und der Transport des Entsorgungsguts aus Kleinkläranlag en und seine Behandlung in einer öffentlichen Abwasserbehan d- lungsanlage, "wenn das Grundstück nicht an eine öffentliche Abwasseranlage a ngeschlossen ist", genannt . Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von 23 24 - 10 - Schmutzwasser in einer Kleinkläranlage gerade keinen Anschluss an die öffen t- liche Abwasseranlage (hinsichtlich des anfallenden Schmutzwassers) dar. Z u- gleich ist danach auch ein Ve rständnis , wie es die Revision in Betracht zieht , dahin ausgeschlossen, dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufg e- fangenen Feststoffe durch die Klägerin und die Weiterbehandlung in einer A b- fallanlage der Klägerin einen Anschluss auch hinsicht lich dieser zu entsorge n- den Stoffe (als Teil des Schmutzwassers) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen begründet . Vielmehr bedarf es hierfür einer gege n- ständliche n, baulichen Verbindung des Grundstücks mit den Entwässerungsa n- lagen. Eine solche lag hinsichtlich des Schmutzwassers nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet , dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentl i- chen Entwässerungsanlagen in Fo rm der Freigefälleleitung angeschlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwasser, sondern neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Niederschlagswasser nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der Kleinkläranlage b e- stimmt. D amit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 AbwS . Das Schmutzwasser selbst dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt auch § 10 Abs. 1 AbwS , wonach die Errichtu ng einer Kleinkläranlage dann genehmigt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden kann. Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die Klei n- kläranlage tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage 7 zu den AEB - A (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflic h- 25 26 - 11 - tung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Üb erlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die E r- laubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. D er Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dient gerade dazu, dies zu vermeiden . Entgegen der Auffassung d er Revision kommt es ebenfalls nicht darauf an, in welcher Höhe Entgelt für die Abwasserbehandlung anfiel, als die Bekla g- ten noch ihre Kleinkläranlage nutz ten. cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unte r- scheidung verschiedenartige r Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffen t- lich - rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an Abwasseranla gen zu Grunde, was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. I n Fällen wie den vorli e- genden ist auch ein Anschluss - und Benutzungszwang an die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zu lässig . Ein solcher so genannter Vollanschluss kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grund - stückseige ntümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur s o- lange benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein Anschluss - und Benu t- zungszwang angeordnet wird. Zu dessen Du rchsetzung ist auch die Besti m- mung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzu schließen ist (vgl. Sächs OVG, DVBl 2013, 867 Rn. 2 7 m . w . N . ). Unschädlich ist hierfür, dass das auf dem Grundstück anfalle n- de Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. Säch s OVG, aaO , Rn. 2). Das Verlangen eines so genan n- ten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Kläranlage ve r- füge n , dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen 27 28 - 12 - Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grundstücke (SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2007 4 B 507/05 , juris Rn. 27; v gl. auch B VerwG, NVw Z 1998, 1080, 1081 ). 3 . Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die He r- stellung des Grundstücksanschlusses nach § 3 Abs. 5 AEB - A verlangen. Aus denselben Erwägungen handelt es sich auch bei der Herstellung des Grun d- stücksanschlusses für das Schmutzwasser nicht lediglich um die Erneuerung oder den Ersatz eines bereits vorhandenen Grundstücksanschlusses. 4 . Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Einwendungen der Be klagten gegen Grund und Höhe des Baukostenzuschusses seien von dem Einwendungsausschluss des § 15 AEB - A erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die R evision ist insoweit unzulässig, weil d as Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat . Zwar hat das Ber ufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidu ngsgründen erg e- ben kann (BGH, Beschl ü ss e vom 10 . Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 10 ff. ; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW - RR 2010, 572 Rn. 4 f. ; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 15 ff. , jeweils m.w.N.). Das bed eutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vie l- mehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hi nreichend klar he r- vorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rev i- sionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröf f- 29 30 31 - 13 - nen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 ). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche B e- deutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer u m- fangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenz u- schüsse verlange, die sie bei durchschn ittlich 20 % der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenz u- schüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 (VII I ZR 23/11 , NJWRR 2012, 351 ) behandelten Fr a- ge, wann von einer erstmaligen H erstellung eines Anschlusses an ein Ver - bzw. Entsorgungsnetz auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen au s- schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AEB - A bzw. § 3 Abs. 5 AEB - A. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revis i- onszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der R e- vision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G e- samtstreitstoff s beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfech t- baren Teil - oder Zwischen urteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschl ü ss e vom 10. Februar 2011 VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11 ; vom 22. Juni 2010 VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW - RR 2010, 572 Rn. 5 ; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21 ff. , jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Weitere Einwendungen 32 33 - 14 - zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines Baukostenzuschusses machen die Beklagten nicht geltend. Sie greifen nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an und bestreiten die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Ba u- maßnahmen, vo r allem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vori nstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 30.11.2012 - 8 O 1127/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2013 - 9 U 1991/12 - 34
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