ECLI:DE:BGH:2016:130516UVZR152.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 152/15 Verkündet am: 13. Mai 2016 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 23 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 3 Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungseige n- tümer ein, schließt aber nicht den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus. WEG § 10 Abs. 2 Satz 3 Die (ggf. ergänzende) Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG. BGH, Versäumnisurteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15 - LG Düsseldorf AG Mettmann - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 3 . Mai 2016 durch die Vorsitze nde Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - das Urteil der 2 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 12. August 2014 geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Eigentümerin der Teile i- gentumseinheit Nr. 13 verpflichtet ist, die i n Ziff. 11 . 3 b Satz 1 der Gemeinschaftsordnung vom 6. August 1997 bezeichneten Kosten anteilig zu tragen, solange die Einheit den Mitgliedern der Wo h- nungseigentümergemeinschaft nicht im Rahmen einer Nutzung s- vereinbarung als Sauna/Solarium/Fitness - Bereich z ur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und die Kläger 1/5. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- s chaft. Die Anlage besteht aus zwölf Wohnungen nebst Keller, sieben Tiefgar a- genstellplätzen und einer im Kellergeschoss befindlichen Teileigentumseinheit (Nr. 13). Diese Einheit, deren Eigentümerin die Beklagte ist, stand als Sauna mit Dusche sämtlichen Wohnungseigent ümern zur Mitbenutzung zur Verf ü- gung, bis die Verwalterin nach entsprechender Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer im Oktober 2006 den mit der damaligen Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 13 geschlossenen Nutzungsvertrag kündigte. Sei t- dem w erden die Räume von dem jeweiligen Eigentümer als Lager und Abstel l- flächen genutzt. In der Gemeinschaftsordnung vom 6. August 1 997 ist u.a. Folgendes bestimmt: 3. Nutzungsrecht 3.2 u- 3.5 , wie Sa u- na/Solarium/Fitness , wird auch durch Eigentümer oder Bewohner b e- nachbarter von der B . GmbH (Anm.: t eilende Eigentümerin) e r- 11 . Laste n und Kosten 11.3 Die auf die Wohnungen und Teileigentumseinheiten entfallenden Kosten werden wie folgt auf die Eigentümer umgelegt: 1 2 - 4 - b ) Die Betriebskosten wie öffentliche Abgaben, die Müllabfuhrgebühr bei Gemeinschaftstonnen, Kosten der Straßenre inigung, Schor n- steinfegergebühren, Versicherungskosten, die Kosten Hausmeister, Gartenpflege, Flur - und Treppenreinigung, Flur - und Kellerbeleuc h- tung, Wasserverbrauch und Kanalbetriebsgebühren, Gemei n- schaftsantennenanlage/Kabelfernsehen sowie die Instandha ltung s- kosten und die Verwaltungsnebenkosten ( ausgenommen die mona t- liche Verwaltergebühr) werden grundsätzlich nach dem Verhältnis e- legt. Räume für Sauna/Solarium/Fitness sind an vorstehenden Kos ten nicht zu beteiligen (Anm.: Hervorheb. nicht im Original ). 11.6 Die Schlüssel zur Kostenverteilung unter Ziffern 11.2 bis 11.4 können durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. 16. Änderung der Gemeinschaftsordn ung Soweit nicht zwingende Bestimmungen des WEG entgegenstehen, kö n- nen die entsprechenden Regelungen dieser Gemeinschaftsordnung durch einen Beschluss, der einer Mehrheit von 2/3 bedarf, geändert werden. In der Jahresabrechnung 2007 wurde die Teileigen tumseinheit Nr. 13 - bis auf die Kosten für Müllbeseitigung und Antenne/Kabel - mit den in Ziff. 11.3 b Satz 1 Gemeinschaftsordnung aufgeführten Kosten anteilig belastet. Der Beschluss über die Jahresabrechnung wurde von dem Amtsgericht für u n- gültig erklä rt, da die Einheit Nr. 13 nach der Gemeinschaftsordnung solche Ko s- ten nicht zu tragen habe. 3 - 5 - 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Teileigentumsei n- heit Nr. 13 ab 2010 nach ihrer Fläche an den Kosten für Müllbeseitigung, Str a- ßenreinigung, son stigen Kosten, Strom, Garten, Hausmeister, Versicherung und Rücklage zu beteiligen ist. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Die auf dieser Grundlage beschlossene Jahresabrechnung 2010 wurde von dem Amt s- gericht für wirksam erachtet. Die im Folgejahr besc hlossene Jahresabrechnung 2011 und den Wirtschaftsplan 2012 erklärte es hingegen für unwirksam, da der Beschluss aus 2009 über die Änderung der Kostenverteilung mangels B e- schlusskompetenz nichtig sei. Nun verlangen die Wohnungseigentümer von der Beklag ten zuzusti m- men, dass die Gemeinschaftsordnung in Ziff. 11.3 b Satz 2 wie folgt geändert wird: nicht zu beteiligen, wenn, solange und soweit die Mitglieder der Wohnungse i- gentümergemeinschaft , in deren Sondereigentum sie stehen, sie der Gemei n- Hilfsweise beantragen sie die Feststellung, dass die Regelung in der Gemei n- nur dann, nur so lange und nur insoweit von der Kostenbeteiligung befreit sind, wie sie auch tatsächlich allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft für eine solche Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der verlangten Änderung der Gemeinschaftsordnung zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung z u- rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revis i- on, mit der sie die Klageabweisung erstrebt. 4 5 6 - 6 - Entscheidungsgrü nde : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den klagenden Wohnungse i- gentümern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf Zustimmung zu der verlangten Änderung der Gemeinschaftsordnung zu. Es lägen schwerwi e- gende Gründe vor, die ein Festhalten an der bisherigen Regelung unbillig e r- scheinen ließen. Hintergrund der Ausnahmeregelung in Ziff. 11.3 b der G e- meinschaftsordnung sei, dass die teilende Eigentümerin die Räumlichkeiten den Eigentümern der anderen Einheiten der Anlage und benachbarten Wo h- nun gseigentümergemeinschaften als Raum für Sauna/Solarium/Fitness habe zur Verfügung stellen wollen und dies auch tatsächlich geschehen sei. Dies e r- gebe sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in der Gemeinschaft s- ordnung. Durch die Aufkündigung der über J ahre praktizierten Zurverfügung s- te l lung sei der Grund für die Befreiung der Teileigentumseinheit Nr. 13 von b e- stimmten Kosten entfallen. Daher hätten die übrigen Wohnungseigentümer e i- nen Anspruch darauf, dass die Kostenbefreiung nur gelte , wenn die Räumlic h- keiten von ihnen entsprechend genutzt werden könnten. Die Kostenmehrbela s- tung der übrigen Wohnungseigentümer liege zwar weit unter dem von der Rechtsprechung angenommenen Schwellenwert von 25 %, da er, je nach Art der Berechnung, nur 2,5 % bz w. 5 % betrag e. In einem Fall wie dem vorliege n- den komme dem Schwellenwert aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 7 - 7 - II. Über die Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entsche i- den. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Kl äger, so n- dern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Wo h- nungseigentü mer keinen Anspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Z u- stimmung der Beklagten zu einer Anpassung der Kostenbefreiungsregelung in Ziff. 11.3 b Satz 2 der Gemeinschaftsordnung. a) Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer eine vom G e- setz abwe ichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung ve r- langen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiege n- den Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insb e- sondere der Rechte und Interessen der anderen Woh nungseigentümer, unbillig erscheint. Zweck der Regelung ist die Beseitigung unbilliger Härten bei dem die Änderung verlangenden Wohnungseigentümer , die diesem bei einem Festha l- ten an der bisherigen Regelung entstünden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 19). b) Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Anpassung der Koste n- befreiungsregelung in Ziff. 11.3 b Satz 2 der Gemeinschaftsordnung liegen nicht vor. 8 9 10 11 12 - 8 - a a ) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die se R egelung der Gemeinschaftsordnung aufgrund des von den Wohnungseigentümern im Jahr 2009 gefassten Beschlusses, wonach die Einheit Nr. 13 ab dem Jahr 2010 an verschiedenen Kosten zu beteiligen ist, geändert worden ist und sie daher o h- nehin nicht mehr maßgeb lich wäre. Der Beschluss der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft hat nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen oder vereinbarten (vgl. Ziff. 11.6 und 16 der Gemeinschaftsordnung) Öffnungsklausel zu einer Ä n- derung der Gemeinschaftsordnung geführt. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob eine solche Änderung überhaupt bezweckt war oder ob der B e- schluss als bloße Handlungsanweisung an den Verwalter für die künftigen Ja h- resabrechnungen zu verstehen ist. In beiden Fällen bliebe es bei der weiteren Geltung der Befreiungsregelung in Ziff. 11.3 b Satz 2 der Gemeinschaftsor d- nung. (1) Ist der im Jahr 2009 gefasste Beschluss im Sinne einer bloßen A n- weisung an den Verwalter für die künftigen Jahresabrechnungen zu verstehen, berührte dies die weitere Geltung von Z iff. 11.3 b Satz 2 der Gemeinschaftsor d- nung nicht. (2) Ist Inhalt des Beschlusses hingegen eine Änderung der Kostenbefre i- ungsregelung der Gemeinschaftsordnung dahingehend, dass die Teileigentu m- seinheit Nr. 13 unabhängig von deren Nutzung durch die übr igen Wohnungse i- gentümer als Sauna/Solarium/Fitness - Bereich stets an allen Kosten zu beteil i- gen ist, wäre der Beschluss unwirksam. Es kann dahinstehen, ob er mit der nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen qualifizierten Mehrheit gefasst wurde und welc he Rechtsfolgen ein etwaiges Verfehlen des Quorums hat (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, NJW - RR 2015, 847 Rn. 26). Denn ein Beschluss, der - wie hier - einen seine Zustimmung hierzu verwe i- 13 14 15 - 9 - gernden Wohnungseigentümer, der nach einer besteh enden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt b e- freit ist, nachträglich an den Kosten beteiligt, ist unwirksam. Er verstößt gegen das Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaft s- ordnung ergebender - Leistungspflichten schützt (eingehend zum Belastung s- verbot Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 14 ff.). Eine Befugnis zur Auferlegung der Ko sten ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 3 WEG; denn die erstmalige Begründung einer Kostentragungspflicht u n- ter Aufhebung einer vereinbarten Kostenbefreiung stellt keine Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels dar, sondern eine Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner, die von der Regelung nicht erfasst ist (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 13 ff.). Aus demselben Grund enthält Ziff. 11.6 der Gemeinschaftsordnung, wonach der Schlüssel zur Koste n- verteilung mit qualifizierte r Mehrheit geändert werden kann, keine Regelung, die die nachträgliche Übertragung von Kostentragungspflichten zuließe. Eine - wie hier in Ziff. 16 - in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte allgemeine Öffnung s- klausel ändert ebenfalls nichts daran, dass ein gegen das Belastungsverbot verstoßender Beschluss über die Änderung der Gemeinschaftsordnung bei Z u- stimmungsverweigerung des betroffenen Wohnungseigentümers materiell u n- wirksam ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 14 ff.). (bb) Einem Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG stünde das Belastungsverbot allerdings nicht entgegen. (1) Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungse i- gentümer im Interesse der Minder heit ein. Die Wohnungseigentümer müssen 16 17 - 10 - auch dort, wo eine Öffnungsklausel (wie sie hier in Ziffer 16 der Gemei n- schaftsordnung enthalten ist) eine Mehrheitsentscheidung zulässt und damit formell legitimiert, bestimmte inhaltliche Schranken, darunter das Be lastung s- verbot, beachten (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 16). Als Beschränkung der materiellen Beschlusskompetenz schließt das Belastungsverbot den Anspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG d a- gegen nicht aus . Denn hier wird die Teilungserklärung oder sonstige Vereinb a- rung in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen geändert. Dieser legitimiert die Änderung formell und materiell; durch ein gerichtliches Urteil wird die erforderl i- che Zustimmung des von der Änderung negativ betroffe nen Wohnungseige n- tümers ersetzt. Dessen Schutz gewährleistet das Gesetz, indem es hohe Hü r- den für einen Änderungsanspruch aufstellt und eine umfassende Abwägung der Rechte und Interessen aller Wohnungseigentümer verlangt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 30 f.). § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG stellt auf diese Weise sicher, dass dem Einzelnen mehrheitsfeste (ve r- zichtbare) Rechte nur unter eng begrenzten Voraussetzungen entzogen werden können, und trägt damit auch die materielle Rechtfertigung für den Eingriff in sich. (2) Für die hier verlangte Anpassung von Ziff. 11.3 b Satz 2 der Gemei n- schaftsordnung ist aber deswegen kein Raum, weil bereits deren Auslegung ergibt, dass die Kostenbefreiung nur gilt, wenn und solange die Te ileigentum s- einheit Nr. 13 der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund einer Nu t- Die (ggf. ergänzende , vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 36 2 ) Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG (vgl. Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 304; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem WEG , 18 - 11 - 7. Aufl., Rn. 93, 100; LG Nürnberg - Fürth, NJOZ 2010, 2223, 2 224; BT - Drucks. 16/887, S. 19). (a ) Aufgrund der Bezugnahme im Grundbuch kann die Auslegung der in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelung auch von dem Revisionsg e- richt vorgenommen werden. Maßgebend sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus un befangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Ei nzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, NJW - RR 2015, 847 Rn. 12 mwN). (b ) Die Auslegung durch den Senat ergibt, dass die Teileigentumseinheit Nr. 13 nur dann und solange vo n der Verpflichtung, die in Ziff. 11.3 b Satz 1 der Gemeinschaftsordnung genannten Kosten des Objekts anteilig zu tragen, au s- genommen sein soll, wie die Räume aufgrund einer Nutzungsvereinbarung als Sauna/Solarium/Fitness - Bereich der Gemeinschaft der Wohnu ngseigentümer Ziff. 3.2 der Gemeinschaftsordnung den Hinweis, dass sich im Kellergeschoss t- benutzung die ser Einrichtungen auch durch Eigentümer oder Bewohner b e- nachbarter, von der teilenden Eigentümerin erstellter Wohnobjekte gestattet. Diese Regelungen können nur dahingehend verstanden werden, dass der te i- lende Eigentüm er von einer Nutzung der Räume durch d ie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie durch bestimmte Außenstehende ausging. In Ziff. 11.3 b Satz 2 der Gemeinschaftsordnung, die die Kostenbefreiungsregelung enthält, ist nicht von der Teileigentumseinheit Nr. 13, sondern - unter Anknü p- 19 20 - 12 - fung an die bei der Regelung des Nutzungsrechts bereits verwendete Bezeic h- nung - e- de. Diese identische Benennung macht deutlich, dass die Privilegierung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Räume in de r bezeichneten Weise von den übrigen Wohnungseigentümern mitbenutzt werden und dass der betroff e- ne Teileigentümer durch die Kostenfreistellung eine - von den übrigen Wo h- nungseigentümern als Nutzern der Räume zu tragende - Kompensation hierfür erhalten soll ist daher im Sinne einer Einschränkung dahingehend zu verstehen, dass die Teileigentumseinheit Nr. 13 nicht generell, sondern nur bei einer einvernehml i- chen Bereitstellung der Räume als - der allgemeinen Nutzung zugänglicher - Sauna/Solarium/Fitness - Bereich von den Kosten befreit ist. 2. Dagegen hat die Klage mit dem Hilfsantrag Erfolg. a) Legt - wie hier - die beklagte Partei gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision ein , so ist ohne weiteres auch der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhende Hilfsantrag des Klägers Gegenstand der Revisionsve r- handlung (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW - RR 1990, 518, 519; Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90 , NJW 1992, 112, 113). b) Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d.h. der aus e i- nem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen; nicht zulässig ist ein e Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrun d- lagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht ( vg l . Senat, Urteil vom 21 22 23 - 13 - 2. März 2012 - V ZR 159/11, NJW - RR 2012, 1223 Rn. 16 mwN). Hieran g e- messen ist der Hilfsantrag seinem Wortlaut nach unzulässig. Die beantragte Feststellung zielt nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsve r- hältnisses, sondern auf die abstrakte Auslegung einer Kostenregelung in der Gemeins chaftsord nung. c) Allerdings ist bei der Auslegung des Klageantrags nicht am buchstä b- lichen Sinn des Ausdrucks zu haft en, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage en t- spricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13 , NJW 2014, 3314 Rn. 15 mwN). Dementsprechend ist der Antrag so auszulegen, dass die Kläger die Feststellung verlangen, dass die Beklagte als Eigentümer in der Teileigentumseinheit Nr. 13 zur anteili gen Tragung der in Ziff. 11. 3 b Satz 1 der Gemeinschaftsordnung bezeichneten Kosten verpflichtet ist, solange die Einheit der Gemeinschaft der Eigentümer nicht aufgrund einer Nutzungs verei n- barung als Sauna/Solarium/Fitness - Bereich zur Verfügung gestellt wird. Mit di e- sem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag auf ein gegenwärtiges Recht s- verhältnis. Es fehlt auch nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse . Angesichts des Umstandes, dass die Jahresabrec h- nung en 2007 und 2011 mit der Begründung für ungültig erklärt worden sind , die Teileigentumseinheit Nr. 13 dürfe nicht mit den entsprechenden Kostenpositi o- nen belastet werden, die Jahresabrechnung 2010 trotz gleichlautender Koste n- verteilung von dem Amtsgericht hingegen für wirksam erachtet wurde, haben die Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse, die sich aus d er Kostenregelung in Ziff. 11. 3 b der Gemeinschafts ordnung ergebenden Pflichten der Eigentüm e- rin d er Teileigentumseinheit Nr. 13 feststellen zu lassen. 24 - 14 - d) Die Feststellungsklage ist mit diesem Inhalt auch begründet. a a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Wo h- nungseigentümer die Vereinbarung über die Nutzung der Teileigentu mseinheit Nr. 13 als Räume für Sauna/ Solarium/Fitness im Jahr 2006 gekündigt. Da die Kostenb efreiungsregelung in Ziff. 11. 3 b Satz 2 der Gemeinschaftsordnung d a- hingehend auszulegen ist, dass die Teileigentumseinheit Nr. 13 nur bei einer einvernehmlich vere inbarten Bereitstellung der Räume als Sa u- na/ Solarium/Fitness - Bereich von den Ko sten befreit ist (s.o.), ist die Beklag te verpflichtet, die in Ziff. 11. 3 b Satz 1 der Gemeinschaftsordnung bezeichneten Kosten anteilig zu tragen. Entgegen der Auffas sung der B eklagten genügt es für eine Kostenbefreiung nicht, dass sich die früheren Einrichtungen für Sauna etc. nach wie vor in der - mittlerweile als Lager und Abstellraum vermieteten - Teileigentumseinheit Nr. 13 befinden. Maßgeblich für die vereinbarte Koste n- b e f reiung ist, dass der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund einer zwischen ihnen und dem Teileigentümer getroffenen Nutzungsvereinbarung das Recht zusteht , die Räume tatsächlich als Sau na/ Solarium/Fitness - Bereich zu nutzen. b b) Den Klägern ist e s auch nicht - wie die Revision meint - in entspr e- chender Anwendung des Rechtsgedanken s des § 162 BGB verwehrt, sich auf die von ihnen aufgrund der Kündigung des Nutzungsverhältnisses herbeigefüh r- ten Änderung der tatsächlich ausgeübten Nutzung zu berufen. Ebenso wenig wie eine Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers der Teileigentumseinheit Nr. 13 besteht, seine Räumlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen, lässt sich der Gemeinschaftsordnung eine Pflicht der Wohnungseige u- 25 26 27 - 15 - na/ Solarium/Fitness r- hältnisses stellt sich daher nicht als treuwidrig dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der S e- nat berücksichtigt, dass der Haupt - und der Hilfsantrag wirtschaftlich weitg e- hend identisch sind, letzterer jedoch als Feststellungsantrag mit etwa einem Fünftel im Wert hinter dem Hauptantrag zurückbleibt. 28 - 16 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurtei l steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einre i- chung einer Einspru chsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einsp ruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulä s- sigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. - 17 - Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresema nn Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 12.08.2014 - 26 C 4/14 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2015 - 25 S 118/14 -
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