ECLI:DE:BGH:2017:070217BVIZR152.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 152 /15 vom 7 . Febr uar 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehle r und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen den Senatsb e- schluss vom 29. November 2016 wird auf ihre Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Sena ts vom 29. November 2016 verletzt den Anspruch der Bekla g- ten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Rev isionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Mög lichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch g e- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nich t- 1 2 3 - 3 - zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten zu 1 in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachte t. Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 324 O 628/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2015 - 7 U 44/12 -
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