ECLI:DE:BGH:2016:210616BVIZR152.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 152 /1 6 v om 21 . Juni 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Juni 20 1 6 durch den Vo r- sitzen den Richter Galke, die Richter Wellner und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oehle r und Dr. Roloff beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer zahnärztlichen Behan d- lung im Zeitraum von August 2010 bis zum 19. November 2012 auf R ückza h- lung des gezahlten Honorars in Höhe von 6.041,41 ein Schmerzensgeld in und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat d en Beklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in und die Klage im Ü brigen abgewi e- sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin am 16. März 2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert für Rückforderung des H onorars 6.041,41 1 2 - 3 - Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit einem Antrag auf " vorlä u- figen Rechtsschutz " verbundenen Nichtzulassungsbeschwerde und begehrt die Gewäh rung von Prozesskostenhilfe. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wäre als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 . a) Der Wert d er mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 20 15 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN ). Maßgebend für die Bewertung der B e schwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mün d lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht . Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bere its in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstä n- de, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend h ö- heren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt wo r den seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschw erdeve r fahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übe r- schreiten ( Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, aaO ). b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machen den Beschwer 20.000 . 3 4 5 6 7 - 4 - Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2016 ausgeführt, dass hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverf a hren Klarstellun g sbedarf bestehe. Das Landgericht habe für das Fest s tellungsbeg e h- r e n die bislang verans chl a gten Beh andlungskosten unter Berücksi c htigung e i- nes Abschlags in Höhe von 20% angesetzt. Erstins ta n z lich h a b e s ich aber zwe i felsfrei herausgestellt, dass der vorgel e g t e Heil - und Kostenplan Maßna h- men umfasse , di e mit den bi s herigen B e h andlungen in kein em Zusammenhang stünden. Aus der Berufungsbegründu n g lasse sich nicht ersehe n , dass die Kl ä- gerin auch hinsi c htlich dieser Kosten eine Feststellung der Ersatzpflicht beg e h- re . S ei dies entsp re chend zu vers t ehen, w e rde der Senat unter Berücksicht i- gung des übl ichen Abschlags von einem G e ge nstandswert in H ö h e von 10.000 für das F eststellungsbegehr e n ausgehen. Die Klägerin möge sich hierzu erklären. Die Stellungnahme der Klägerin auf den Hinweisbeschluss en t- hält dazu keine Erklärung . Sie hat ledi glich geltend g emacht , sämtliche Wurze l- füllungen müssten, soweit sie vom Beklagten ver a nl a sst word e n s e ien, mit e i- nem geschätzten Kostenaufwand in Höhe s ämtliche vom Beklagten eingebrachten Implantat e seien zu entfernen. Das Berufungs g e r icht hat bei der Festsetzung des St reitwert s in seinem Beschluss vom 16. März 2016 sodann wie angekündigt 10 .000 für den Feststellungsa n- trag zugrunde gelegt. Mit an das Berufungsgericht gerichtetem Schr eiben vom 18. April 2016 sowie mit der Nichtzul a s sungsbeschwerde macht die Klä g erin nunm e hr ge l- tend , die durch die fehlerhafte Behandlung erforderlich werdenden Behan d- lungskosten beliefen sich auf mindestens 35.000 Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sie sich aber n icht b erufe n, um die W er t- grenze des § 26 Nr. 8 ZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11 , juris Rn. 4 mwN). 8 9 - 5 - 2. D er Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvol l- streckung w äre zurück zuweisen, weil die Nichtzul assungsbeschwerde - wie ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen hat die Klägerin die V o- raussetzungen de r gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwe n- denden Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO auch nicht dargetan. Sie hat in der Berufungsin stanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies auch in dem hier von dem Berufungsgericht gewählten Verfa h- ren nach § 522 Abs. 2 ZPO möglich gewesen wäre ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, MDR 2012, 671 Rn . 3 ff.). Galke Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 06.08.2015 - 10 O 137/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2016 - 5 U 961/15 - 10
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