ECLI:DE:BGH:2017:110117BI VZR152.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 152/16 vom 11. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 11. Januar 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückz u- wei se n. Die Parteien erhalten Gelegenheit , hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Kra n- kentagegeldversicherung geltend. Er schloss mit der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012. I n den dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadensvers i- cherung (AVB/TS)" (im Folgenden: AVB) heißt es unter anderem: 1 - 3 - "§ 7 Der Versicherungsschutz endet auch für schw ebende Versicherungsfälle mit der Beendigung des Versich e- rungsverhältnisses (§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfä l- le erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Vers i- cherungsverhältnisses." § 14 Abs. 1 AVB lautet: "Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen." Im März 2014 erkrankte de r Kläger arbeitsunfähig. Im Anschluss an eine Risikoüberprüfung übersandte die Beklagte ihm am 11. Juni 2014 einen Nachtragsversicherungsschein, mit dem sie bestimmte E r- krankungen vo m Versicherungsschutz ausnahm. Mit Schreiben vom 18. September 2014 kündig te die Beklagte das Versicherungsverhältnis unter Berufung auf § 14 Abs. 1 AVB zum 31. Dezember 2014. Das ve r- einbarte Krankentagegeld in Höhe von 15 30. Januar 2015. Danach stellte sie ihre Leistungen an den Kläger ein und lehnte weitere Zahlungen ab. Das Amtsgericht hat die zunächst auf Zahlung von 1.815 Ja - nuar 2015 bis 3 1. Mai 2015 = 121 x 15 Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage erweitert und Zahlung auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 11. September 2015, insg e- samt 3.360 ufung des Klägers zurückgewiesen sowie die weitere Klage abgewiesen. 2 3 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Begehren weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Sat z 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu. 1. Gründe für ein e Zulassung der Revision bestehen nicht. Grun d- sätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klause l in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskre i- sen umstritten ist ( Senatsbeschl uss vom 2 3. Septem ber 20 15 - IV ZR 484 / 14 , VersR 20 16 , 388 Rn. 14 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsb e- dürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitl ichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den bete i- ligten Verke hrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unte r- schiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 aaO) . 4 5 6 - 5 - Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die R e- vision zeigt nicht auf, dass über die Ausl egung der hier von der Bekla g- ten verwendeten Klausel in Rechtsprechung und/oder Schrifttum unte r- schiedliche Auffassungen best ünden . Die maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. Aus diesen Gründen kommt die Zulassung der Revision auch weder zur Fortbildung d es Rechts noch zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung in Betracht. a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 1985 en t- schieden, die Regelung in dem dort vereinbarten § 14 Abs. 1 MB/KT 78, der Versicherer könne das Versicherungsverh ältnis zum Ende eines j e- den der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, verstoße nicht gegen § 9 AGB - Gesetz (IVa ZR 81/84, VersR 1986, 257). Er hat hierzu darauf abgestellt, es könne dem privaten Kra n- kenversicherer nicht v erwehrt werden, dass er sich ein ordentliches Kü n- digungsrecht ausbedinge. Dieses dürfe allerdings nicht so ausgestaltet werden, dass dadurch der Schutzzweck der Krankenversicherung g e- fährdet werde. Eine solche Gefährdung liege aber dann nicht vor, wenn das Kündigungsrecht des Versicherers auf die ersten drei Versicherung s- jahre beschränkt werde. Es handele sich dabei um eine Art Probezeit. Entsprechendes gilt für die hier vereinbarte inhaltsgleiche Reg e- lung in § 14 Abs. 1 AVB. Das Gesetz selbst lässt ei ne derartige Künd i- gung ausdrücklich zu. Gemäß § 206 Abs. 1 Satz 4 VVG kann eine Kra n- kentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, vom Versicherer in den er s- ten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Beklagte konnte 7 8 9 - 6 - das Versicherungsverhältnis mithin, was die Revision auch hinnimmt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 ordentlich kündigen. b) Mit dieser Beendi gung des Versicherungsverhältnisses endet gemäß § 7 Satz 1 AVB auch für schwebende Versicherungsfälle der Ve r- sicherungsschutz. Kündigt der Versicherer - wie hier - das Versich e- rungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 AVB, so endet der Versicherung s- schutz für schw ebende Versicherungsfälle erst am 30. Tage nach Bee n- digung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 Satz 2 AVB), hier zum 30. Januar 2015. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 7 Satz 2 AVB wirksam. Er hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 B GB stand (so die heute einhellige Auffassung, vgl. OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 166, 167 Revision nicht angenommen durch Senatsb e- schluss vom 28. Oktober 1998 - IV ZR 77/98; OLG Bamberg VersR 1995, 947; OLG Köln VersR 1994, 165 f. (zu § 7 Satz 1 MB/KT) , Revis ion nicht angenommen durch Senatsbeschluss vom 28. September 1994 - IV ZR 275/93; OLG Hamm VersR 1991, 1045 , 1046 ; OLG Düsseldorf VersR 1986, 905 , 906 ; LG Berlin r+s 2003, 116 , 117 ; AG Mainz r+s 1996, 284; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 7 MB/KT Rn. 2; HK - VVG/Rogler, 3. Aufl. § 7 MB/KT 2009 Rn. 1; Hütt in Bach/Moser, Private Krankenve r- sicherung 5. Aufl. § 7 MB/KT Rn. 5; Tscher s ich in: Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch, 3. Aufl. § 45 Rn. 49; Bren - trup, VersR 1986, 434 f.; noch o ffen gelassen durch Senatsurteil vom 18. Dezember 1985 - IVa ZR 81/84, VersR 1986, 257 unter III 1). a a) § 7 Satz 2 AVB stellt zunächst keine unangemessene Benac h- teiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Eine wesentliche Abw eichung von Grundg edanken der gesetzlichen R e- gelung liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Gesetz kein Leitbild dazu 1 0 1 1 - 7 - enthält, dass ein schwebender bzw. gedehnter Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung immer dazu führen muss, dass der Vers i- cherer über das Ende des Versicherungsverhältnisses hinaus bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig bleibt (vgl. OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 166; Hütt in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 7 MB/KT Rn. 5). § 192 Abs. 5 VVG besti mmt lediglich, dass der Versicherer bei der Krankentagegeldversicherung verpflichtet ist, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Regelungen über Daue r und Ende der Leistungspflicht bei einem bee n- deten Versicherungsverhältnis enthält das Gesetz nicht. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch auf § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG nicht als gesetzliches Leitbild zurüc k- gegriffen werde n. Sie regeln lediglich die Fälle, in denen der Versicherer entweder wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherung s- nehmers gemäß § 19 VVG zum Rücktritt berechtigt oder wegen einer G e fahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG leistungsfrei ist. Für die se Fälle bestimmt das Gesetz, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht oder die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt o der die Feststellung des Versicherung s- falles oder den Umfang der Leistung spflicht des Versicherers war. Um derartige Fallkonstellationen geht es hier nicht. Vielmehr ist allein die Frage zu beantworten, ob der Versicherer, der sich innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss gemäß § 14 Abs. 1 AVB berechtigt durch orden tliche Kündigung vom Versicherungsverhältnis löst, zu weit e- ren Leistungen bei einem schwebenden bzw. gedehnten Versicherung s- fall auch dann verpflichtet bleibt, wenn der Vertrag wirksam beendet ist (vgl. auch Tschersich aaO) . Dies wird in § 7 AVB ohne Abwei chung von 1 2 - 8 - einem gesetzlichen Leitbild dahin beantwortet, dass der Versicherung s- nehmer in diesem Fall Versicherungsschutz nur noch bis zum 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erhält. b b) § 7 Satz 2 AVB verstößt ferner nicht gegen § 3 07 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertr a- ges ergeben, so einschränken, dass die E rreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsb e- grenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Ve r- trag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu vers i- chernde Risiko zwecklos ma cht (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18 m.w.N. ). (1 ) Die Krankentagegeldversicherung verfolgt zwar insofern einen sozialen Schutzzweck, als sie als Verdienstausfallversicherung Teil des Systems der sozialen Sich erung ist (Senatsurteil vom 6. Juli 1983 - IVa ZR 206/81, BGHZ 88, 78 unter II 1 a ). Eine AGB - Klausel, nach der dem Versicherer ein zeitlich unbegrenztes Kündigungsrecht zustehen soll, hält der Inhaltskontrolle daher nicht stand (Senat aaO). Hier steht de r Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 AVB entsprechend der gesetzlichen R e- g e lung in § 206 Abs. 1 Satz 4 VVG demgegenüber nur ein Kündigung s- recht innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss zu. Tritt ein Versicherungsfall nach Ablauf dieser drei Jahre ein , so ist der Versich e- rer von vornherein nicht befugt, sich vom Vertrag zu lösen. In den ersten drei Jahren steht dem Versicherer demgegenüber ein derartiges Künd i- gungsrecht zu, da es sich hier um eine Art Probezeit handelt. Der Vers i- cherer ist berechtigt, in diesem Zeitraum zu prüfen, ob das übernomm e- 1 3 1 4 - 9 - ne Risiko vorübergehender Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Prämienaufkommens und im Interesse der Versichertengemeinschaft weiter versichert werden soll oder nicht. Gäbe es die Einschränkung der Le istungspflicht des Versicherers auf 30 Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses in § 7 Satz 2 AVB nicht, so hätte dies zur Folge, dass das Kündigungsrecht des Versicherers aus § 14 Abs. 1 AVB weitgehend leerliefe (vgl. OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 166 , 167 ). Den Versicherer träfe dann eine gegebenenfalls unbegrenzte Verpflichtung zur Erbringung von Versicherungsleistungen auch noch nach Vertrag s- ende ohne einen Anspruch auf Prämienzahlung in Form einer Gegenlei s- tung. Der Versicherer hat ein berechti gtes Interesse daran, eine derart unbegrenzte Nachhaftung auszuschließen (vgl. OLG Köln VersR 1994, 165; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 7 MB/KT Rn. 2). Den Interessen des Versicherungsnehmers wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass si ch der Versicherer gemäß § 14 Abs. 1 AVB von dem Vertrag nur mit einer Kündigungsfrist von drei M o- naten zum Ende eines Versicherungsjahres lösen kann und anschli e- ßend noch eine weitere Leistungspflicht über 30 Tage gemäß § 7 Satz 2 AVB besteht. Die Kombina tion aus Kündigungsfrist und Verlängerung der Leistungszeit führt mithin zu einem weiteren Leistungsbezug des Vers i- cherungsnehmers nach Ausspruch der Kündigung von bis zu vier Mon a- ten (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 1045 , 1046 ; OLG Düsseldorf VersR 1986, 905 , 9 06 ). Der Versicherungsnehmer kommt mithin nicht unerwa r- tet in die Lage, kein Krankentagegeld mehr erhalten zu können. Soweit die Revision auf den Schutzzweck der Krankentagegeldversicherung verweist, muss beachtet werden, dass sich hier das Interesse des V ers i- cherers an der sofortigen Leistungseinstellung mit Vertragsbeendigung und das Interesse des Versicherungsnehmers, bis zur Wiederherstellung 1 5 - 10 - der Arbeitsfähigkeit durchgängig Leistungen erhalten zu können, gege n- über stehen. Diesem Interessenkonflikt trag en die Regelungen in §§ 7 und 14 Abs. 1 AVB hinreichend Rechnung. Eine mögliche Lücke im Ve r- sicherungsschutz bei einer über das Vertragsende und die zusätzliche Frist von 30 Tagen hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger Unmöglichkeit zum Absch luss eines nahtlos anschließenden Versich e- rungsvertrages mit einem anderen Versicherer muss der Versicherung s- nehmer hinnehmen. Die Verlängerung der Leistungszeit auf 30 Tage über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nimmt einen Ausgleich der widerstreitend en Interessen vor. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang ferner , dass die Krankentagegeldversicherung, wie dies in § 1 Abs. 3 AVB (ide n- tisch mit § 1 Abs. 3 MB/KT 2009) zum Ausdruck kommt, nur der Ab - deckung des Risikos vorübergehender Arbe itsunfähigkeit dient (vgl. OLG Bamberg VersR 1995, 947; LG Berlin r+s 2003, 116. 117) . Hierin unte r- scheidet sie sich von der Berufsunfähigkeitsversicherung, die das Risiko dauernder Berufsunfähigkeit abdeckt ( Hütt in Bach/Moser, Private Kra n- kenversicherung 5. Aufl. § 7 MB/KT Rn. 5). Dem entspricht es, wenn auch die Leistungspflicht des Versicherers nach berechtigter Kündigung durch diesen zeitlich begrenzt wird und sich das Ausmaß der Begre n- zung am typischen Schutzzweck orientiert. Auch die gesetzliche Kra n- kenversicherung kennt im Ü brigen keinen Anspruch auf zeitlich unbefri s- tete Gewährung von Krankengeld (vgl. § 48 Abs. 1 SGB V). (2 ) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Senatsurteil vom 16. Juni 1971 (IV ZR 91/70, VersR 1971, 810) nichts anderes. Dort hat der Senat entschieden, § 21 VVG a.F. (jetzt: § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG) gelte auch für den gedehnten Versicherungsfall 1 6 17 - 11 - der Krankenversicherung und könne nicht durch vertragliche Vereinb a- rung zum Nachteil des Versicherungsnehmers abbedungen werden. Di e- se Entscheidung betraf ausschließlich den Sonderfall des Rücktritts des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherung s- nehmers. Für diesen Fall bestimmte § 21 VVG a.F., dass der Versich e- rer, der nach Eintritt des V ersicherungsfalles zurückgetreten war, zur Leistung verpflichtet blieb, wenn der Umstand, in dessen Ansehung die Anzeigepflicht verletzt war, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versich e- rungsfalles und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hatte . In einem solchen Fall kann sich der Versicherer auch nicht mit Erfolg auf eine Regelung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ber u- fen, wonach die Leistungspflicht des Versicherers mit Beendigung des Versicherungsvertrages erlöschen soll. Auch di e vom Versicherer im se i- nerzeit zu entscheidenden Fall erklärte hilfsweise Kündigung vermochte diesen nicht von der Leistungspflicht zu befreien. Hierbei hat der Senat es ausdrücklich offen gelassen, ob der Versicherer von seinem ordentl i- chen Kündigungsrec ht Gebrauch machen kann, um auf diesem Wege zu einer Begrenzung der Leistungspflicht aus § 21 VVG a.F. zu gelangen (aaO unter III 1). Um eine derartige Fallkonstellation einer fortbestehenden Lei s- tungspflicht des Versicherers trotz wirksamen Rücktritt s vom Vertrag w e- gen Verletzung einer Anzeigepflicht geht es hier nicht. Hier sind vielmehr allein die Frage n zu beantworten, ob sich der Versicherer von einem wirksam zustande gekommenen Vertrag nachträglich durch ordentliche Kündigung lösen kann und welch en Einfluss dies auf einen Leistungsa n- spruch des Versicherungsnehmers hat. Diese Fragen werden durch § 14 Abs. 1 und § 7 AVB der Beklagten beantwortet, die - wie ausgeführt - 18 - 12 - den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB b enachteiligen. 2. Die Revision hat - wie oben im E inzelnen dargelegt - ferner auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Mayen Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Bückeburg, Entscheidung vom 25.11.2015 - 31 C 167/15 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 26.05.2016 - 3 S 28/15 - 19
Full & Egal Universal Law Academy