BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/04 Verk374ndet am: 25. Januar 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Januar 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage betreffend Einr344umung von Miteigentum an dem Grund-st374ck R. 120 sowie Auskunft 374ber die Einnahmen aus diesem Grundst374ck seit dem Erbfall zur374ckgewiesen wor-den ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 14. September 2005 zur374ckgewiesen wor-den ist, hat die Beklagte - die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde, d.h. 48.983,45 200 - sowie die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344-gers und des Widerbeklagten zu 2) in H366he von 48% des Gesamtstreitwerts des Beschwerdeverfahrens von 101.483,47 200 zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom - 3 - 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2). Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage u.a. von ihren Br374dern, dem Kl344ger und dem Widerbeklagten zu 2), ihr aufgrund von 247 2287 BGB das Miteigentum in H366he eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilien-haus bebauten Grundst374ck einzur344umen, das der Erblasser und Vater der Parteien zu seinen Lebzeiten den beiden Br374dern 374bertragen hat. Dieses Grundst374ck war im Erbvertrag des Vaters mit der vorverstorbenen Mutter allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht wor-den. 1 Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 1. Die Vorinstanzen haben in der 334bertragung des Grundst374cks nur an die beiden Br374der der Beklagten keinen Missbrauch der lebzeiti- - 4 - gen Verf374gungsbefugnis des Erblassers gesehen, weil er einen Aus-gleich f374r Vorempf344nge der Beklagten habe schaffen wollen. Diese An-nahme habe die f374r den geltend gemachten Anspruch beweispflichtige Beklagte nicht widerlegen k366nnen. 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 (IV ZR 56/04 - ZEV 2005, 479 unter 2) n344her ausgef374hrt hat, l344sst sich das Ver-halten eines Erblassers, der im Hinblick auf Vorempf344nge einzelner Ver-tragserben der Meinung ist, er m374sse abweichend vom Erbvertrag ande-ren Vertragserben einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen ver-schaffen, nicht als Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erb-lassers werten, das von den benachteiligten Vertragserben hinzunehmen w344re. Die uneigenn374tzige Absicht des Erblassers, Abk366mmlinge nach dem Vorbild von 247 1924 Abs. 4 BGB gleich zu behandeln, auch wenn damit vom bindenden Erbvertrag abgewichen wird, steht f374r sich ge-nommen der Annahme einer missbr344uchlichen Benachteiligung von Ver-tragserben im Sinne des 247 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegen. 6 b) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zuwendungen der Eltern zugunsten der Beklagten, die den Erblasser nach dem Inhalt des notariellen Vertrages mit den Br374dern der Beklagten bewogen haben, diesen das Grundst374ck R. 120 unter Ausschluss der Beklagten zu 374bertragen, u.a. darin bestanden haben sollen, dass die Beklagte 10 Jahre lang mietfrei gewohnt und damit monatlich rund 800 DM erspart habe. Die Beklagte hat einger344umt, in den Jahren 1967 bis 1976 keine Miete an die Eltern gezahlt zu haben. Die Revision macht mit Recht gel- 7 - 5 - tend, dass diese Umst344nde bei Abschluss des Erbvertrages der Eltern im Jahre 1979 bekannt waren. Sie haben ihre drei Kinder gleichwohl zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Meinung des Erblassers, er m374sse einen Ausgleich f374r die Br374der der Beklagten schaffen, deute auf einen Sin-neswandel hin, dem der Anspruch aus 247 2287 Abs. 1 BGB gerade be-gegnen soll. Einer solchen Wertung des vorliegenden Sachverhalts steht nicht entgegen, dass in F344llen einer sittlichen Verpflichtung oder eines altersbedingten Versorgungsbedarfs das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers schon beim Abschluss des Erbvertrages vorhanden sein kann und gleichwohl eine sp344tere, den Vertragserben beeintr344chtigende Schenkung - bei Ber374cksichtigung nachtr344glich eingetretener Ver344nde-rungen - rechtfertigt (BGHZ 83, 44, 46). c) Das Berufungsgericht wird den Voraussetzungen des 247 2287 Abs. 1 BGB daher noch einmal nachzugehen und auch zu pr374fen haben, ob die streitige lebzeitige Verf374gung des Erblassers im Hinblick auf Pflichtteilsanspr374che der Br374der der Beklagten deren nach dem Erbver-trag berechtigte Erberwartungen objektiv 374berhaupt beeintr344chtigt haben 8 - 6 - (vgl. BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -
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