BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/05 Verk374ndet am: 5. Juli 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ARB 94 247 4 (1) c, (2) 2 Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verst366337e gegen stra337enverkehrsrechtliche Vor-schriften oder Strafgesetze (247 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit 247 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbst344n-diger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versiche-rungsnehmer nur, wenn der erste der f374r die Fahrerlaubnisentziehung ma337-geblichen Verst366337e innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (247 4 (2) Satz 2 ARB 94). BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - IV ZR 153/05 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Juli 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, von Beruf Kraftfahrer und bis November 2003 im Be-sitz einer Fahrerlaubnis auch f374r Lastkraftwagen, nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 18. Juni 1999 genommenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch, in der er als Lebenspartner der Versicherungsnehmerin ge-m344337 247 26 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversiche-rung (ARB 94) mitversichert ist. 1 Am 10. M344rz 1999 und am 27. Mai 1999 sowie in vier weiteren F344l-len ergingen gegen den Kl344ger wegen verschiedener Verkehrsordnungs-widrigkeiten Bu337geldbescheide. In einem weiteren Fall verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In allen sieben F344llen wurden im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt Punkte 2 - 3 - nach 247 4 StVG eingetragen. Mit dem letzten Bu337geldbescheid vom 2. September 2003 erh366hte sich der Punktestand des Kl344gers auf insge-samt 18 Punkte. Daraufhin entzog ihm die Stra337enverkehrsbeh366rde mit Verf374gung vom 13. November 2003 die Fahrerlaubnis f374r die Dauer von sechs Monaten und ordnete die unverz374gliche Abgabe des F374hrer-scheins an. Die Bitte des Kl344gers um Deckungszusage f374r das Verwal-tungsverfahren wie auch f374r das Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes nach 247 80 Abs. 5 VwGO lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 und (erneut) vom 5. Februar 2004 unter Hinweis auf 247 4 (1) c i.V. mit 247 4 (2) Satz 2 ARB 94 ab, weil er zwei der zur Eintra-gung von Punkten f374hrende Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Vertrags-abschlu337 begangen habe. Das Amtsgericht hat die Klage auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Fest-stellungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 6 Gem344337 247 4 (1) c ARB 94 besteht Rechtsschutz nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs- - 4 - nehmer oder ein anderer einen Versto337 gegen Rechtspflichten oder -vorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Da sich eine rechtliche Auseinandersetzung aus mehreren, zeitlich aufeinander fol-genden Rechtsverst366337en entwickeln k366nne, fingiere die Klausel als Ver-sicherungsfall den Zeitpunkt des ersten Versto337es, auch wenn dieser m366glicherweise fortw344hrend wiederholt werde. Der erste Versto337 m374sse in einem solchen Fall jedoch schon f374r sich betrachtet nach der Lebens-erfahrung geeignet sein, den Rechtskonflikt auszul366sen. Zumindest m374s-se er noch erkennbar nachgewirkt und den endg374ltigen Ausbruch der Streitigkeit auch nach weiteren Verst366337en - ad344quat kausal - jedenfalls mit verursacht haben. Der Kl344ger habe bereits innerhalb eines Jahres vor Vertragsschluss zweimal gegen Vorschriften der Stra337enverkehrs-ordnung versto337en, weshalb im Verkehrszentralregister insgesamt vier Punkte eingetragen worden seien. Diese Verst366337e seien f374r das Errei-chen der 18-Punkte-Grenze miturs344chlich gewesen; ohne sie w344re der Versicherungsfall nicht eingetreten. Die auch vom Kl344ger vertretene An-sicht, wonach es auf einen vorvertraglichen Rechtsversto337 f374r die An-nahme des bedingungsgem344337en Rechtsschutzfalles im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ankommen k366nne, weil dieser f374r sich allein nicht geeignet sei, zu dem Rechtskonflikt Fahrerlaubnisentzug zu f374hren, sei mit dem Wortlaut von 247 4 (1) c i.V. mit 247 4 (2) ARB 94 nicht vereinbar. 247 4 (2) Satz 2 ARB 94, der sich auf alle Rechtsschutzf344lle im Sinne von Abs. 1 beziehe, stehe auch einer Auslegung entgegen, wonach diejenige Zuwiderhandlung gegen Stra337enverkehrsvorschriften f374r die Ausl366sung des Rechtsschutzfalles ma337geblich sei, die letztendlich zum Erreichen des Punktestandes von 18 Punkten gef374hrt habe. - 5 - II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 Zwar umfasst die von der Lebenspartnerin des Kl344gers bei der Be-klagten gehaltene Rechtsschutzversicherung gem344337 247 26 (3) ARB 94 in sachlicher Hinsicht den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen und damit auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des gem344337 247 26 (1) ARB 94 mitversicherten Kl344gers im Zusammenhang mit der Ent-ziehung der Fahrerlaubnis. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht den vorvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalles bejaht. 8 1. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach 247 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V. mit 247 46 Abs. 1 der Verordnung 374ber die Zulassung von Personen zum Stra337enverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), die auf wiederholten Verst366337en gegen stra337enverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beruht, ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbst344ndiger Rechtsschutzfall im Sinne von 247 4 (1) c ARB 94. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall nur dann Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der erste der f374r die Entziehung der Fahrerlaubnis ma337geblichen Verst366337e innerhalb des versicherten Zeit-raumes liegt. Das ergibt die Auslegung von 247 4 (1) c i.V. mit 247 4 (2) Satz 2 ARB 94, bei der es auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verst344ndnis bem374hten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse ankommt (BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig). 9 a) 247 4 ARB 94 enth344lt f374r den Bereich der Rechtsschutzversiche-rung eine Definition des Versicherungsfalles im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 VVG (Rechtsschutzfall), der sich in versicherter Zeit ereignet ha-ben muss. Gem344337 247 4 (1) c ARB 94 besteht danach Anspruch auf 10 - 6 - Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Versto337 ge-gen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder began-gen haben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der durch-schnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Klausel entnehmen, dass f374r die Annahme eines den Rechtsschutzfall ausl366senden Versto337es im Sinne der Klausel jeder tats344chliche, objektiv feststellbare Vorgang ausreicht, der den Keim ei-nes Rechtskonflikts in sich tr344gt (Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 1684 unter I 3 b; vgl. auch Senatsurteil vom 14. M344rz 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 3 e). Gem344337 247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FeV setzt die beh366rdlich ange-ordnete Entziehung der Fahrerlaubnis infolge Erreichens der 18-Punkte-Grenze wiederholte, also gem344337 247 20 OWiG in Tatmehrheit stehende Verst366337e gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften vor-aus. F374r den um Verst344ndnis bem374hten Versicherungsnehmer wird sich im vorliegenden Fall daher jeder einzelne der f374r die Entziehung der Fahrerlaubnis erheblichen Verkehrsverst366337e gleicherma337en als ein sol-cher objektiv feststellbarer, tats344chlicher Vorgang darstellen. Jede Ver-kehrsordnungswidrigkeit ist somit ein selbst344ndiger Rechtsschutzfall im Sinne von 247 4 (1) c ARB 94. 11 b) Der Kl344ger begehrt im vorliegenden Fall Deckungsschutz, weil er gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verst366337e gegen stra337enverkehrs-rechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften vorgehen will. Die beabsich-tigte Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit 12 - 7 - dem Entzug der Fahrerlaubnis ist also dadurch gekennzeichnet, dass dem Rechtsschutzfall, f374r den er Deckung begehrt, bereits mehrere Rechtsschutzf344lle vorausgegangen sind, die den Rechtsschutzfall "Ent-ziehung der Fahrerlaubnis" erst ausgel366st haben. Das f374hrt zur Anwen-dung des 247 4 (2) Satz 2 ARB 94. Danach aber h344ngt die Frage, ob die Beklagte Deckung zu gew344hren hat, davon ab, ob der erste der f374r die Fahrerlaubnisentziehung ma337geblichen Verst366337e innerhalb des versi-cherten Zeitraumes liegt. Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, dass sich dieser Teil der Klausel schon dem Wortlaut nach auch auf die F344lle des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze bezieht, zumal das Bedingungswerk der ARB 94 im Unterschied zu den ARB 75 insoweit keine Sonderregelung enth344lt. Auf die zur Auslegung von 247 14 ARB 75 in F344llen des Fahrerlaubnisentzugs in Rechtsprechung und Schrifttum ver-tretenen unterschiedlichen Auffassungen kommt es deshalb hier nicht mehr an (vgl. dazu Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann [Hrsg.], Versicherungsrechts-Handbuch 2004 247 37 Rdn. 379 f.; Schirmer, DAR 1992, 418, 425, jeweils m. Nachw. zum Meinungsstand). Gegen die vom Kl344ger besorgten nachteiligen Folgen der vom Senat vorgenommenen Auslegung wird der Versicherungsnehmer durch 247 4 (2) Satz 2 Halbs. 2 ARB 94 hinreichend gesch374tzt, wonach jeder Rechtsschutzfall au337er Be-tracht bleibt, der l344nger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschut-zes f374r den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist (ebenso Maier, RuS 1995, 361, 364). Die Ansicht der Revision, es m374sse regelm344337ig auf die letzte verkehrsordnungsrechtliche Zuwiderhandlung abgestellt werden, weil erst auf deren Grundlage das Entziehungsverfah- 13 - 8 - ren eingeleitet werde, erweist sich im Hinblick auf den Regelungszu-sammenhang von 247 4 (1) c und 247 4 (2) ARB 94 als nicht tragf344hig. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergingen die ersten beiden hier ma337geblichen Bu337geldbescheide gegen den Kl344ger am 10. M344rz und am 27. Mai 1999, also im ersten Jahr vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten am 18. Juni 1999. Es hat daher mit Recht angenommen, dass dem Kl344ger wegen Vorvertraglich-keit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte zu-steht. 14 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 21.09.2004 - 138 C 200/04 - LG K366ln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 20 S 41/04 -
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