BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 153/05 Verk374ndet am: 15. M344rz 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 7. Juni 2005 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Vermieterin einer von den Beklagten gemieteten Woh-nung in G. . Sie hat im ersten Rechtszug Anspr374che auf Zahlung von Betriebskosten - Nachzahlungen f374r die Jahre 2001 und 2002 sowie erh366hte Vorauszahlungen f374r die Zeit von M344rz 2003 bis April 2004 - in H366he von insge-samt 2.090,73 200 nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. 1 Mit ihrer Berufung hat die Kl344gerin diesen Anspruch nur noch hinsichtlich der geforderten Nachzahlungen und Vorauszahlungen f374r Heizung und Warm-wasser weiter verfolgt; darauf entfallen 1.358,43 200 nebst Zinsen. Der entspre-chenden Abrechnung hat die Kl344gerin f374r die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr - wie in den Vorjahren - die Kosten einer von der Kl344gerin selbst betriebenen 2 - 3 - Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage zugrunde gelegt, sondern die Kosten, die der Kl344gerin von einem W344rmelieferanten, an den sie die Anlage verpachtet hat, in Rechnung gestellt wurden. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 In 334bereinstimmung mit den Gr374nden des angefochtenen Urteils sei auch die Kammer der Auffassung, dass die Kl344gerin weder die geltend gemach-ten Nachzahlungen noch die erh366hten Vorauszahlungen aufgrund der Abrech-nungen verlangen k366nne, weil der Kl344gerin aufgrund des Inhalts des Mietver-trags nicht einseitig das Recht zustehe, die Umstellung der Heizung auf W344r-me-Contracting durchzuf374hren und die dadurch entstandenen h366heren Kosten auf die Beklagten umzulegen. Die Kl344gerin habe die im Mietvertrag vereinbarte Heizart durch Umstellung von Eigenerzeugung auf Fremdlieferung von W344rme und Warmwasser mit Belastung des Mieters in voller H366he der Kosten des Betreibers einseitig ohne Zustimmung des Mieters ge344ndert. Diese einseitige Bestimmung der Kl344gerin sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zul344ssig. 5 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374-fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 6 - 4 - 1. Im Ergebnis ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsurteil sei we-gen eines Verfahrensmangels aufzuheben, weil es entgegen 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Berufungsantr344ge nicht wiedergibt. 7 8 Zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass die w366rtliche oder sinngem344337e Wiedergabe der Berufungsantr344ge in einem Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (BGHZ 154, 99, 100 f.). An einer Wiedergabe der Berufungsan-tr344ge fehlt es hier. Von der Aufhebung und Zur374ckverweisung kann jedoch aus-nahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tats344chli-chen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgr374n-den ergeben und das Urteil wenigstens sinngem344337 erkennen l344sst, was der Berufungskl344ger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 22/04, NJW 2005, 1187 unter II 1). Ein solcher Aus-nahmefall liegt hier vor. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt, der Grund-lage des Berufungs- und damit auch des Revisionsverfahrens geworden ist, l344sst sich dem Berufungsurteil in gerade noch ausreichendem Ma337e entneh-men. Aus der Darstellung in den Gr374nden des Berufungsurteils sowie der Be-zugnahme des Berufungsgerichts auf die erstinstanzlichen Feststellungen er-gibt sich, dass die Kl344gerin im Berufungsverfahren nur noch die vom Amtsge-richt aberkannte Forderung auf Nachzahlungen sowie Vorauszahlungen hin-sichtlich der von den Beklagten zu tragenden Kosten f374r Heizung und Warm-wasser weiter verfolgt hat und dass hierauf von der urspr374nglichen Klageforde-rung nur noch ein Betrag von 1.358,43 200 nebst Zinsen entf344llt. Damit wird das Begehren der Kl344gerin im Berufungsverfahren noch hinreichend deutlich, auch wenn der gegen374ber dem ersten Rechtszug eingeschr344nkte Berufungsantrag selbst im Berufungsurteil nicht wiedergegeben ist. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Kl344gerin einen Anspruch auf die geltend gemachten Nachzahlungen sowie erh366hten Vorauszahlungen f374r 9 - 5 - Heizung und Warmwasser versagt. Die Abrechnungen der Kl344gerin f374r die Jah-re 2001 und 2002, aus denen der Anspruch hergeleitet wird, sind nicht ord-nungsgem344337. Ohne Zustimmung der Beklagten zum sogenannten W344rme-contracting war die Kl344gerin nicht berechtigt, der Abrechnung die W344rmeliefe-rungskosten zugrunde zu legen, die ihr selbst vom W344rmelieferanten in Rech-nung gestellt worden waren. Will der Vermieter von Wohnraum w344hrend eines laufenden Mietverh344ltnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten 374bertragen ("W344rmecontracting"), bedarf es hierf374r einer Zu-stimmung des Mieters, wenn eine ausdr374ckliche Regelung dar374ber im Mietver-trag fehlt und dem Mieter dadurch zus344tzliche Kosten auferlegt werden sollen (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776). Das Beru-fungsgericht hat mit Recht angenommen, dass danach auch im vorliegenden Fall die Zustimmung der Beklagten zur Umstellung der Heizungs- und Warm-wasserversorgung von der vereinbarten Eigenversorgung auf das W344rme-contracting erforderlich war. Dagegen wendet sich die Revision der Kl344gerin - 6 - auch nicht. Sie greift das Urteil des Berufungsgerichts in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht an. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG F374rstenfeldbruck, Entscheidung vom 07.10.2004 - 4 C 1059/04 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 07.06.2005 - 12 S 6449/04 -
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