BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 153/08 vom 10. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist statthaft. 1 a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit es um die Aufrechnung der Kl344gerin mit einem vorprozessualen Kostenerstattungsan-spruch geht. Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt, "aus der Sicht des Se-nats bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage, ob mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstat-tungsanspruch hinsichtlich der Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens auch dann vorprozessual aufgerechnet werden kann, wenn sp344ter ein Hauptsa-cheverfahren folgt". Dem ist der Wille des Berufungsgerichts zur Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf den Teil des Streitstoffs zu entnehmen, der die kl344gerische, vorprozessual erkl344rte Aufrechnung betrifft. Eine weitergehende Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war ersichtlich nicht beab-sichtigt. 2 - 3 - b) Die Beschr344nkung der Zulassung der Revision ist auch wirksam. 3 4 aa) Sie kann auch in den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils er-folgen (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 jeweils m.w.N.). 5 bb) Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf die Kl344rung ei-ner einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tat-s344chlich und rechtlich selbst344ndigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, 374ber den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775; vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, BauR 2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333 jeweils m.w.N.). Letzteres trifft entgegen der Meinung der Beklagten hier zu. Die Zulassung betrifft ausschlie337-lich die - vorprozessual erkl344rte - Aufrechnung mit angeblichen Anspr374chen auf Kostenerstattung aus einem vorangegangenen selbst344ndigen Beweisverfahren. Eine Beschr344nkung der Revision durch den Revisionskl344ger auf die Abweisung der Anspr374che, mit denen die Aufrechnung erkl344rt worden ist, ist wirksam (BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, aaO; vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280; vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023). Dies gilt f374r die vorprozessual erkl344rte Auf-rechnung der Kl344gerin in gleicher Weise wie f374r eine von der Beklagtenseite im Prozess geltend gemachte oder erkl344rte Aufrechnung, weil auch erstere einen in der Revision abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt. Bei einer derartigen Beschr344nkung h344ngt der Ausgang des Rechtsstreits lediglich noch davon ab, ob und inwieweit die vorprozessuale Aufrechnung wirksam war. Die- - 4 - se Beschr344nkung ist einem Revisionsf374hrer m366glich und ist keine Beschr344n-kung auf die 334berpr374fung einer Rechtsfrage. Keine Rolle spielt dabei die Tatsa-che, dass die vorprozessuale Aufrechnung durch die Kl344gerin dazu diente, Restwerklohnanspr374che der Beklagten, die widerklagend oder durch Aufrech-nung h344tten im Prozess geltend gemacht werden k366nnen, zum Erl366schen zu bringen. Daraus entsteht keine so enge Verkn374pfung, dass die Beschr344nkung der Revision hierauf durch den Revisionsf374hrer unzul344ssig w344re. 2. Hinsichtlich des von der Nichtzulassungsbeschwerde erfassten Teils des Rechtsstreits ist ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). 6 Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 26.01.2007 - 54 O 1954/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.06.2008 - 13 U 2191/07 -
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