BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 153/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer, den Rich-ter Dr. B374nger und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 15. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2009 den Antrag des Be-klagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalts gem344337 247 78b ZPO zur Begr374ndung der Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374n-chen I vom 4. Februar 2009 und den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist f374r eine Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zur374ck-gewiesen. Dar374ber hinaus hat der Senat mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil auf dessen Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte hat mit Schrei-ben vom 15. September 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2009 Anh366rungsr374ge erhoben und die an diesen Beschluss beteiligten Richter als befangen abgelehnt. 1 - 3 - II. 2 Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unbegr374ndet. Hinsichtlich der abgelehnten Richter ist ein Grund, der geeignet w344re, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (247 42 Abs. 2 ZPO), weder vom Be-klagten dargetan, noch ersichtlich. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Senat habe sich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r nicht mit dem Sachvorbringen des Antragstellers befasst, sondern aus offensichtli-cher Bequemlichkeit alles zurechtger374ckt, um negativ verbescheiden zu k366n-nen, findet weder im Senatsbeschluss vom 18. August 2009 noch im Vorbrin-gen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 15. September 2009 eine St374tze. Der Umstand, dass der Senat die Antr344ge des Antragstellers in rechtli-cher Hinsicht abweichend von dessen Auffassung beurteilt hat, begr374ndet keine Besorgnis der Befangenheit. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -
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