BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 153/09 vom 18. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Die Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts gem344337 247 78b ZPO zur Be-gr374ndung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 4. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist f374r eine Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zur374ckgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem vorgenannten Urteil wird auf seine Kosten als unzu-l344ssig verworfen. Gegenstandswert: 6.135,60 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur R344umung und Herausgabe der von ihm gemieteten Wohnung verurteilt worden. Seine Berufung hat das Landge-richt mit Urteil vom 4. Februar 2009 zur374ckgewiesen. Die Antr344ge des Beklag-ten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwer-de gegen das am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts und f374r einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (VIII ZA 1/09) zur374ckgewiesen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 19. Mai 2009 zu-gestellt worden. Eine am 19. Mai 2009 erhobene Anh366rungsr374ge hat der Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2009 als unzul344ssig verworfen. Am 16. Juni 2009 hat der Beklagte durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. Nassall Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und an Eides Statt versichert, er sei bislang au337erstande gewesen, die Kosten f374r die Einlegung des Rechtsmittels aufzubringen. Es sei ihm nun-mehr am 15. Juni 2009 gelungen, von einem Bekannten ein Darlehen in H366he der einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollm344chtigten vorzuschie337enden Verfahrensgeb374hr zu erlangen; die Darlehenssumme habe Rechtsanwalt Dr. Nassall am 16. Juni 2009 erhalten. 2 Rechtsanwalt Dr. Nassall hat am 10. Juli 2009 das Mandat niedergelegt. Der Beklagte beantragt, ihm gem344337 247 78b ZPO einen Notanwalt f374r die Be-gr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und ihm f374r einen An-trag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe 3 - 4 - unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen. II. 4 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus-sichtslos erscheint (247 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begr374ndung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 (VIII ZA 1/09) Bezug genommen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht bewil-ligt werden, weil der Beklagte die Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO f374r die Anbringung des Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit zu ver-bindende Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vers344umt hat. 5 Eine Partei ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuld-los verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Dieses Hindernis entf344llt mit der Entscheidung 374ber das Gesuch. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe wie im vorliegenden Fall nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von h366chs-tens drei bis vier Tagen f374r die 334berlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchf374hren will. Dann beginnt die zweiw366chige Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO f374r das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einle-gung des Rechtsmittels (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 4, 55, 57 f.; zuletzt etwa Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99; 6 - 5 - Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris, Tz. 14; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, WuM 2009, 186, Tz. 6). 7 Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern - wie hier - die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009, aaO, Tz. 7). Die blo337e Mittellosigkeit entschuldigt die Vers344umung der Rechtsmittelfrist nicht, sondern die Fristnachsicht wird nur dann und so lange gew344hrt, wie ein - in seinem Aus-gang auch von den Aussichten der Rechtsverfolgung abh344ngendes - Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe l344uft und die Partei annehmen darf, es werde Erfolg haben. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis besteht nicht schlechthin in der Mittellosigkeit der Partei, sondern in der noch fehlenden Entscheidung 374ber das Gesuch. Dieses Hindernis entf344llt mit der Bekanntgabe der insoweit ergehenden Entscheidung des Gerichts und dem Ablauf der f374r den Fall der Ablehnung dann sich noch anschlie337enden kurzen 334berlegungs-frist (Senatsbeschluss, aaO, m.w.N.). Die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO begann danach wenige Tage nach der am 19. Mai 2009 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 12. Mai 2009 und war daher bei Ein-legung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Anbringung des Wiedereinset-zungsgesuchs am 16. Juni 2009 bereits abgelaufen. Die von dem Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009, mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen worden ist, erhobene Anh366rungsr374ge gem344337 247 321a ZPO hat den Beginn und den Ablauf der zweiw366chigen Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht beeinflusst, weil die R374ge unzul344ssig war. 8 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-nes beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts f374r einen Antrag auf 9 - 6 - einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gegenstandslos, nachdem das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch deren Verwerfung rechtskr344ftig abgeschlossen ist. Ball Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -
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