BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 153/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 25.000 200. Gr374nde: I. Der Ehemann der Beklagten verhandelte mit der Kl344gerin Anfang des Jahres 2007 374ber die Gew344hrung eines Kredits 374ber 2 Mio. Euro. Als Sicherheit bot er u.a. die Abtretung von drei auf dem Hotelgrundst374ck seiner Frau lasten-den Eigent374merbriefgrundschulden im Nominalwert von rund 1 Mio. Euro an. Die Kl344gerin gew344hrte den Kredit unter dem 6. Februar 2007 und gelangte auch 1 - 3 - in den Besitz der Grundschuldbriefe. Aus den Grundschulden will sie, nach K374ndigung, gegen die Beklagte vorgehen und verlangt dazu - nach der unan-gegriffenen Auslegung des Klageantrags durch das Oberlandesgericht - die 366f-fentliche Beglaubigung der Abtretung der Grundschulden nach 247247 1154 Abs. 1 Satz 2, 1192 Abs. 1 BGB. Sie behauptet, die Beklagte habe die der Abtretung der Grundschulden zugrunde liegende Sicherungszweckerkl344rung am 6. Febru-ar 2007 in ihren Gesch344ftsr344umen unterschrieben. Das Landgericht hat die Parteien mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 darauf hingewiesen, dass den Umst344nden des Vortrags der Beklagten zu ent-nehmen sei, dass diese die Echtheit der Unterschrift unter der Sicherungs-zweckerkl344rung bestreiten wolle. Es hat sodann 374ber die Behauptung der Kl344-gerin Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben und der Klage stattgege-ben. In den Entscheidungsgr374nden hat es ausgef374hrt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Beklagte die Zweckerkl344rung am 6. Februar 2007 in den R344umen der Kl344gerin unterzeichnet habe. Ein - von der Kl344gerin 204vorsorglich223 beantragtes - Schriftgutachten sei nicht einzuholen gewe-sen, da die Beklagte die Echtheit der Unterschrift nicht ausdr374cklich bestritten habe. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Soweit die Beklagte in der Beru-fungsbegr374ndung die Echtheit der Unterschrift in Abrede gestellt habe, handele es sich um neues Vorbringen, das nicht zuzulassen sei. 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Beklagten. 3 - 4 - II. 4 Das angefochtene Urteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 145, 149; 75, 302, 315; 81, 264, 270 f.; NJW 2000, 945, 946) und des Bundesgerichtshofs (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZR 24/06, NJW-RR 2007, 1253) ist der Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt, wenn das Beru-fungsgericht Angriffs- oder Verteidigungsmittel offenkundig zu Unrecht gem344337 247247 530, 531 ZPO als versp344tet zur374ckweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verfahrensfehler die Verz366gerung mitverursacht hat, etwa ein gebote-ner richterlicher Hinweis unterblieben ist (BVerfG NJW 2000, 945, 946; Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, aaO). So ist es hier. 5 1. Bedenken begegnet schon die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe erst in zweiter Instanz die Echtheit der Unterschrift unter der Zweckerkl344rung bestritten. Denn sie hat - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - schon in erster Instanz die Behauptung der Kl344gerin bestritten, die Zweckerkl344rung am 6. Februar 2007 unterschrieben und die Grundschulden an die Kl344gerin abgetreten zu haben. Es st374nde ihrer gesamten prozessualen Ver-teidigung entgegen, wenn sie damit lediglich die Unterschriftsleistung am 6. Februar 2007 bestritten h344tte, nicht aber, dass die Unterschrift 374berhaupt von ihr stamme. Die Frage, ob sie die Grundschulden an die Beklagte abgetreten hat, h344ngt auch nach den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts ganz wesentlich davon ab, ob sie die Zweckerkl344rung unterschrieben hat. Dabei spielt die Frage, wann das geschehen ist, keine entscheidende Rolle. Es w344re also ohne er- 6 - 5 - kennbaren Sinn, w374rde die Beklagte zwar ein Unterschreiben am 6. Februar 2007 bestreiten, nicht indes, dass sie die Zweckerkl344rung unterschrieben habe. Ein solcher in sich nicht schl374ssiger Vortrag kann einer Partei nicht ohne weite-res unterstellt werden. 2. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht den aus seiner Sicht in zweiter Instanz neuen Vortrag nicht nach 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als versp344tet zur374ck-weisen, weil der Beklagten keine Nachl344ssigkeit zur Last f344llt. Das Landgericht h344tte n344mlich nicht ohne erneuten Hinweis davon ausgehen d374rfen, die Beklag-te habe die Echtheit der Unterschrift nicht bestritten. Nach dem ersten Hinweis des Landgerichts, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Echtheit bestreiten wolle, durfte die Beklagte ihr Prozessverhalten darauf einrichten und war nicht gehalten, dazu weiter vorzutragen. Best344tigt wird das durch das Ver-halten der Kl344gerin, die als beweisbelastete Partei (247 440 Abs. 1 ZPO) ebenfalls den Hinweis des Landgerichts ihrem Prozessverhalten zugrunde gelegt und die Behauptung der Echtheit der Unterschrift durch Einholung eines Schriftsachver-st344ndigengutachtens unter Beweis gestellt hat. 7 Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich folglich als eine gegen das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs versto337ende 334berraschungsent-scheidung (vgl. BVerfG NJW 1991, 2823; 1992, 2877; 1996, 45, 46; 1998, 2515; 2004, 1371, 1373) dar, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung nicht zugrunde legen durfte. Vielmehr bedeutet die Zur374ckweisung des Vortrags der Beklagten als versp344tet eine erneute Verletzung des Verfahrensgrundrechts gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG. 8 3. Der Verfahrensversto337 ist entscheidungserheblich. Das ist schon dann der Fall, wenn - wie hier - nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beru-fungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbringens anders ent- 9 - 6 - schieden h344tte (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, aaO S. 2625). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2010 - 23 O 158/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.06.2010 - 2 U 25/10 -
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