BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 153 /12 v om 18. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter in Safari Chabestari und die Richter Halfmeie r, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird stattgegeben. Das Urteil des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Gegenstandswert: 52. 139 Gründe: I. Die Klägerin verlangt P rovision und - im Wege der Stufenklage - Au s- kunft über di e von einem früheren Untervertreter, dem Zeugen B., für die B e- klagten vermittelten Ver träge. Der Rechtsstreit betrifft im Wesentlichen die Fr a- ge, ob die Beklagten treuwidrig eine sogenannte Organisat ionsschutzvereinb a- rung mit der Klägerin umgangen haben. 1 - 3 - Die Klägerin, deren Handlungsbevollmächtigter der Zeuge S. war, s chloss mit den Beklagten am 18. Juli 2006 eine Organisationschutzvereinb a- rung, wo nach Mitarbeiter des Vertragspartners nicht beschäft igt werden soll t en. Dies sollte nicht gelten, wenn die Mitarbeiter 18 Monate ausgeschieden waren. Außerdem heißt es: "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses A b- kommen bei Vereinbarungen mit Maklern keine Anwendung findet." Am 29. Oktober 200 7 vereinbarte die Klägerin mit dem für sie tätigen Versicherungsvertreter B. unter anderem , dass ihr ein Anteil von 47 % seiner Abschluss p rovision zustehe. Nachdem gegen den Geschäftsführer der Klägerin eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war, teilten die Bekla g- ten der K lägerin durch Schreiben vom 20. Dezember 2007 mit, dass sie keine Anträge der Klägerin mehr entgegennähmen. Die Klägerin zeichnete ein Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2008 gegen, wonach die Kläg erin keine weiteren Aufträge mehr für die Beklagte a k quirieren werde. B. kündigte später sein Untervertreterverhältnis mit der Klägerin. Die B e- klagte n informierte n die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2008 , dass B. nunmehr als Mak ler tätig sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Zahlungsanspruch, der unter anderem auf eine Bestandspflegeprovision gerichtet war, teilweise stat t- gegeben. Das Auskunftsverlangen hatte ebenfalls teilweise Er folg. D as Landg e- richt hat es ab März 2008 auf eine Karenz z eit von 18 Monaten begrenzt. Es hat dahinstehen lassen, ob B. tatsächlich als Mak ler tätig geworden sei , hat aber ge meint, dass die Beklagte n die Organisationschutzvereinba rung verletzt hä t- ten . 2 3 4 5 6 - 4 - Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Ber ufung der B e- klagten hat das Berufungsgericht d en Zah lungsanspruch der Klägerin in Höhe eine Bestandspflegeprovision entfielen, abgewiesen. Die Stufenklage hat das Berufungsgericht insgesamt abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbesc h werde verfolgt die Klägerin das Zahlung s- begehren in Höh e von 5.139,35 Stufenklage weiter . II. 1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von I n- teresse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausku nftsanspruch sei unbegründet. Der Zeuge B. sei nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisauf nahme nicht nur formal, sondern auch tatsächlich als Versicherungsmakler tätig g e- worden . Dies sei von der Organisationsschutzvereinbarung nicht erfasst. D ie Klägerin könne für die Zeit von März bis Juli 2008 auch keine B e- standspflegeprovision verlangen, weder unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes noch aus einem anderen Rechtsgrund . 2. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspru chs au f rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die S a- che ist an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO . Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils weisen eine vollständige Wü r- digung des Beweisergebnisses off ensichtlich nicht aus. a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Fest stellungen d a s Revisionsgericht nach § 559 ZPO binden. Dieses hat nur zu 7 8 9 10 11 12 - 5 - prüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinanderg e- setzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( BGH, Urteil e vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12, NJW 2013, 122 6 Rn. 14; vom 16. De - zember 1999 - VII ZR 15/98, NJW - RR 2000, 686 unter II 1 b ; jeweils m.w.N. ). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist offensichtlich lückenhaft. b ) Das Berufungsgericht, welches die erstins tanzliche Beweisaufnahme nicht wiederholt hat, hat zwar die Aussage des Zeugen B. gewürdigt, hat aber dennoch , wie die Beschwerde rügt, einen wesentliche n Teil des erstinstanzl i- chen Beweisergebnisses nicht zur Kenntnis genommen. D ie Zeugen S . und M. h abe n bei ihrer Vernehmung in erster Instanz bekundet, der Vater des Zeu gen B . , d er Zeuge H. B. , h abe ihnen gegenüber Mitte August 2008 bestätigt, dass "die Beklagte" s ein en Sohn damals gezwungen habe den Maklervertrag abz u- schließen, weil er sonst keinen Vertrag mehr bekommen hätte (Seite 4 des Pr o- tokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2010) bzw., dass der Zeu ge B . d en Maklervertrag habe abschließen müssen, da es ansonsten mit der Beklagten zu 1 nicht weitergegangen sei . Der Zeuge R. hat bekundet, das s die Beklagte zu 1 die weitere Zusammenarbeit mit dem Zeugen B. davon a b- hängig gemacht habe, dass B. einen Maklervertrag unter schreibe ; dies hätten die Zeugen B. und H. B. bei einem Gespräch am 10. Januar 2008 in den Rä u- men der Klägerin bestätigt . Diese U mstände hat das Berufungsgericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erw o- gen . Ohne Begründung durfte sich das Berufungsgericht jedoch nicht darüber hinwegsetzen. 13 - 6 - c ) Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Ve rletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht aus geschlossen werden , dass das Berufungsgericht bei einer vollständigen Beweiswürdigung zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre . 3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Ber u- fungsgericht, sollte es auf die Glaubw ürdigkeit der Zeugen ankommen - was naheliegt - diese erneut zu vernehmen haben wird. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinst anzen: LG München I, Entscheidung vom 08.12.2011 - 12 HKO 13776/08 - OLG München, Entscheidung vom 09.05.2012 - 7 U 193/12 - 14 15
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