BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: VI ZR 153/13 27. Mai 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Ah) Bei der Deutung des Sinnes einer in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Äußerung ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurte ilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13 - LG Berlin AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der VI. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offe n- loch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landg e- richts Berlin vom 26. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Freistellung von Rechtsanwaltsko s- ten in Anspruch, die durch die außergerich tliche Geltendmachung eines G e- gendarstellungs - und Widerrufsanspruchs entstanden sein sollen. Die Beklagte ist Verlegerin einer deutschen Tageszeitung , die Klägerin war Chefredakteurin einer anderen deutschen Tageszeitung . Mit der Klägerin führten die Au toren des Buches "Die vierte Gewalt" ein Interview , das Eingang in das Buch finden sollte . Die Klägerin verweigerte in der Folgezeit aber die A u- torisierung des Interviews sowie ihr Einverständnis mit seinem Abdruck. Sie wies - zeitlich nach der Verweigerun g der Autorisierung - gegenüber den Aut o- ren allerdings auch darauf hin, dass das Interview "gut transkribiert" sei. 1 2 - 3 - Die Beklagte berichtete in der Ausgabe vom 9. Oktober 2008 der von ihr verlegten Zeitung über diesen Vorgang unter voller Namensnennung de r Kläg e- rin wie folgt: " Die vierte Gewalt - Chefin lässt Buch stoppen stoppen lassen, in dem sich ein Interview mit ihr befindet. Die Autoren s mit 26 Medienleuten, die sie nach ihren professionellen Maßstäben und privaten Ansichten befragen. Über die Autorisierung des Gesprächs mit B. M. kam es zum Streit. Die - Chef redakteurin fühlte sich von den Autoren schlecht behandelt, wie sie im Gespr äch mit dieser Zeitung sagte. Die Autoren wiederum verwi e- sen darauf, dass M. die Abschrift des Gesprächs zunächst sogar gelobt habe und erst nach Monaten Probleme aufgetaucht seien. Strittig ist zw i- schen den Parteien die Frage, ob es der ausdrücklichen Aut orisierung B. Ms. bedurfte, um das Interview abdrucken zu können oder nicht. Das ist vor dem Hintergrund, dass die [ Name der Zeitung, deren Chefredakteurin die Klägerin war] vor fünf Jahren eine Kampagne gegen den Autorisi e- rungswahn bei Presseinterviews be trieb, nicht ohne Pikanterie. Der Ve r- " Mit dem Vorwurf, die dem Artikel zu entnehmende Aussage, sie habe die Abschrift des Gesprächs zunächst gelobt und erst nach Monaten seien Probl e- me aufgetauc ht, sei erweislich falsch, weil sie , zeitlich umgekehrt , zuerst die Autorisierung verweigert und erst dann die Transkription gelobt habe, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und - mit gesondertem Rechtsanwalt s- schreiben vom 10. Oktober 2008 - au f Widerruf sowie Abdruck einer Geg enda r- 3 4 - 4 - stellung in An spruch. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Gegendarstellung abzudrucken und den geforderten Widerruf zu erklären. Die Klägerin , die diese Ansprüche nicht w eiterverfolgt hat , nimmt die Beklagte nunmehr auf Freistellung von der Forderung ihrer Recht s- anwaltliche Geltendmachung des Gegendarstellungs - und des Widerrufsa n- spruchs entstanden sein soll. Das Amtsgericht hat die Klage ab gewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen g erichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren we i- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach zwar ein Anspru ch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsa n- waltskosten zu. Denn die Beklagte habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Ko s- ten stellten aber keinen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar. Ein Anspruch auf Erstattung der für die Aufforderung zur Gegendarstellung angefa l- lenen Kosten scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte zum Abdruck einer der beiden ihr zugeleiteten Versionen der Gegendarstellung nicht verpflichtet gewesen sei. Denn beide Versionen beschränkten sich nicht auf eine Erwid e- rung auf die Ausgangsmitteilung. Die erste Version der Gegendarstellung sei darüber hinaus auch ihrem Umfang nach nicht angemessen. Erstattung der für 5 6 - 5 - die Aufforderung zum Widerruf an gefallenen Kosten könne die Klägerin nicht verlangen, da die Beklagte lediglich die Äußerung eines Dritten wiedergegeben habe. In Betracht komme insoweit lediglich eine Distanzierung, die die Klägerin aber nicht verlangt habe. II. Das angefochtene Urtei l hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil n icht wegen unterbliebener Wiedergabe der Berufungsanträge der Aufhebung. Zutreffend ist freilich, dass ein Berufungs urteil, das das Berufungsbege h- ren nicht erkennen lässt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs in der Revisionsinstanz bereits aus diesem Grund aufzuheben ist (Senat s- urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 217 f.; BGH, Ur teile vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn. 8 f.; vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW - RR 2004, 573 f.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW - RR 2004, 494; vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f.). Es bedarf dabei aber nicht zwingend einer wörtlichen Wiedergabe der Berufungsanträge. Vielmehr reicht es aus, wenn dem Ber u- fungsurteil das Berufungsbegehren mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn. 10). Dies ist vorliegend (noch) der Fall. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, das angefochtene Urteil sei zu best ä- tigen, weil das Amtsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen habe, denn die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung 7 8 9 10 - 6 - von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese Au s- führungen und das gleichzeitige Fehlen jeglicher Anhaltspunkte im Berufung s- u r teil, dass die Klägerin zweitinstanzlich mehr oder weniger als in erster Instanz geforder t haben könnte, lassen einen noch hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren, das sich aus den vom B e- rufungsurteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des amt s- gerichtlichen Urteils ergibt, in zw eiter Instanz unverändert weiterverfolgt hat. 2. In der Sache steht der Klägerin der geltend gemachte Freistellungsa n- spruch bereits dem Grunde nach nicht zu. a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besteht nicht. E s fehlt bereits an einem Eingriff in das allgemeine Persö n- lichkeitsrecht der Klägerin. aa) Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die gee ignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 21 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII Z B 176/12, NJW 2014, 61 Rn. 28). Ob eine Äußerung eine solch e Eignung besitzt , hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinnde u- tung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unte r- liegt (vgl. nur Senatsurteil e vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 20 0 9, 555 Rn. 12; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 11; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 Rn. 14 ; jeweils mwN) , ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist , in dem sie gefallen ist. Sie d arf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herau s- gelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden ( vgl. Senatsurteile 11 12 13 - 7 - vom 22. September 2009 - VI ZR 19/ 0 8, VersR 2009, 1545 Rn. 11; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 20; vom 28. Ju ni 1994 - VI ZR 252/93, VersR 1994, 1120 , 1121 ; BVerfG, NJW 2013, 217 Rn. 20 jeweils mwN). bb) Danach ist die angegriffene Berichterstattung nicht geeignet, sich a b- träglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zwar mag es zutref fen, dass der von der Klägerin beanstandete Satz isoliert betrachtet den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie die Veröffentlichung eines von ihr ursprünglich für gut befundenen Beitrags plötzlich aus nicht weiter nachvollziehbaren Motiven verhindert habe, was auf die - gerade in der beruflichen Position der Klägerin - negativen Charaktere i- genschaften der Unzuverlässigkeit und der Wankelmütigkeit hindeuten könnte. Im Gesamtzusammenhang des Artikels tritt dieser Aus sagegehalt aber völlig in den Hintergrund. Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsempfängers (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 mwN) ist Gegenstand des Artikels die - zunächst neutrale - Darstellung eines Streits üb er die Autorisierung des von der Klägerin gegebenen Interviews. Hierzu we r- den dem Leser die unterschiedlichen Positionen der Klägerin einerseits und der Autoren des Buches " Die vierte Gewalt " andererseits mitgeteilt . Daran anknü p- fend wird darauf hing ewiese n, dass sich die Klägerin mit ihrem Verhalten in W i- derspruch zu einer von " ihrer " Zeitung betriebenen " Kampagne gegen den A u- torisierungswahn bei Presseinterviews " setzt. Hierin liegt der eigentliche im Art i- kel gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf . Er kn üpft alleine daran an, dass die Klägerin d urch die Verweigerung der Autorisierung eines von ihr gegebenen Interviews dessen Veröffentlichung verhindert hat, sie sich also, wenn es um sie persönlich geht, in einer Weise verhält, die gerade von " ihrer " Zeitu ng im Ra h- men einer " Kampagne " kritisiert wurde . Dieser Vorwurf ist aber völlig unabhä n- gig von der Frage, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie einerseits die Autorisi e- rung verweigert und andererseits die Transkription gelobt hat. 14 - 8 - b) Da der streitgegenständlichen Äußerung ein die Klägerin herabwürd i- gender Aussagegehalt nicht entnommen werden kann, scheidet auch ein A n- spruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB aus. Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG B erlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 05.10.2012 - 22 C 259/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2013 - 27 S 13/12 - 15
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