BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/13 Verkündet am: 16. April 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGVVG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2; VVG a.F. § 12 Prämienansprüche aus sogenannten Altversicherungsverträgen, die im Jahre 2008 fällig werden, unterliegen der zweijährigen Verjährungsf rist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses Ergebnis aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. § 12 VVG a.F. ergibt oder ob Art. 3 Abs. 1 EGVVG entsprechend a n- zuwenden ist. Im Falle der Anwendung von Art. 3 EGVVG sind auch die Regelu ngen über den Fristenvergleich in Art. 3 Abs. 2 und 3 EGVVG heranzuziehen. BGH, Urteil vom 16. April 2014 - IV ZR 153/13 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Z ivilsenat de s Bundesgerichtshof s hat durch d e n Richter Wendt , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 16 . April 2014 für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Beklagte n zu 1 w i rd das Urteil des Oberlandesgerichts München 25. Zivilsenat vom 22. März 2013 aufgehoben und das Teilurteil des Lan d- gerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 2. Au gust 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1 wird verur teilt, an die Klägerin 785,88 fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bl eibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, die die Klägerin zu 87% zu tragen hat. Die Kosten der Berufungs - und der Revisionsinstanz hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin macht gegen d i e Beklagte zu 1 und de n an den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 Ansprüche au f rückständige Prämien zahlungen aus drei Versicherungsverträgen in H ö- he von ( ursprünglich ) 6.130,10 l- schafter einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden GbR), für die als Eigentümerin eines Einkaufszentrums mehrere Sachversicherungen bei der Klägerin abgeschlossen worden waren . E ine offene Versicherungsprämie in Höhe von 4.595,66 auf eine Gebäude - Leitungswasser - und Gebäude - Sturmversicherung vom 11. Oktober 20 0 2 für den Zeitraum 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009. Ausweislich de s Versicherungsschein s vom 11. Oktober 2002 sind Vertragsbestandteile unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (im F olgenden AWB 87 ) und die Allg e- meinen Bedingungen für die Sturmversicherung (im F olgenden AStB 87 ) . Nach § 8 1. AWB 87 und § 8 1. AStB 87 hat d er Versicherungsnehmer Folgeprämien am Ersten des Monats, in dem ein neues Versicherung s- jahr beginnt, zu zahlen. Die ursprüngliche Versicherungsdauer lief vom 6. Oktober 2002 bis 6. Oktober 2007 mit einer stillschweigende n Verlä n- gerung nach Ablauf der vere inbarten Dauer von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Die Klägerin beantragte am 11. August 2009 einen Mahnbescheid gegen die GbR. Dieser wurde am 17 . August 2009 zugestellt. Am 31. Au - gust 2009 ging ein Widers pruch ein. M it dem Mahngericht am 21. No - vember 2011 zugegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens, nahm die Klage gegen die GbR zurück und erweiterte die Klage auf die beiden Gesellschafter. Dieser 1 2 - 4 - Schriftsatz k onnte dem Beklagten zu 2 bislang nicht zugestellt werden. Die Zustellung an die Beklagte zu 1 erfolgte am 15. Dezember 2011. Diese erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 durch Teilurteil zur Zahlung Prozesszinsen verurteilt und die Klage gegen s ie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1, mit der diese und die Abweisung der Klage im Übrigen beantragt hat, ist ohne Erfol g geblieben. Dagegen wendet sich die Revision , mit der d ie Beklagte zu 1 ihre Berufungsanträge weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 4.595,66 gegen die Bek lagte zu 1 . I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in VersR 2013, 1245 abg e- druckt ist, hat eine Verjährung für die allein noch zu beurteilende Ford e- rung von 4.595,66 - Leitungswasser - und Gebäude - Sturmversicherung für den Zeitraum vom 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009 verneint. Die maßgebliche Verjä hrungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG grundsätzlich für alle Anspr ü- che, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt gewesen seien. Bei Art. 3 EGVVG sei all erdings nur dessen Absatz 1 heranzuziehen. Der Verzicht auf die Anwendung der A bsätze 2 und 3 von Art. 3 EGVVG mit dem dort vorgesehenen Fristenvergleich stehe zwar in Widerspruch zur Rech t- 3 4 5 - 5 - sprechung des Bundesgerichtshofs zu den entsprechenden Überle i- tungs vorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ( Urteil vom 26. Oktober 2005 VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44) . Dies rechtfertige sich aber zum einen schon aus Unterschieden in der Formulierung und der Reichweite des Art. 3 Abs. 1 EGVVG gegenüber Art. 2 29 § 6 Abs. 1 EGBGB. Zum anderen beträfen die Überleitungsvorschriften zum Vers i- cherungsrecht nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig Daue r- schuldverhältnisse und dort wiederkehrende, in die Zukunft gerichtete Ansprüche. Bereits die Formulierung des Ar t. 3 Abs. 1 EGVVG lasse von vornherein und nicht erst im Wege eines Erst - Recht - Schlusses die Ei n- beziehung noch nicht entstandener Ansprüche in die Überleitungsvo r- schrift zu. In den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 finde sich ebenfalls schon im Wortlaut ein H inweis darauf, dass der dort geregelte Friste n- vergleich anders als Absatz 1 auf bereits laufende Verjährungsfristen beschränkt sein solle. Ferner entspreche es der Inten t ion des Gesetzg e- bers, wie sie auch in Art. 1 Abs. 1 EGVVG zum Ausdruck komme, dass auf Altverträge nicht unter Umständen noch jahrzehntelang das alte Ve r- sicherungsvertragsgesetz angewendet werden solle. Gemäß Art. 3 EGVVG solle das neue Recht in Form der einheitlichen dreijährigen Ve r- jährungsfrist des § 195 BGB für Altverträge nicht ers t nach einer Übe r- gangszeit von einem Jahr, sondern sofort ab 1. Januar 2008 gelten, s o- weit Ansprüche an diesem Stichtag nicht bereits verjährt seien. Gegen eine Anwendung des Fristenvergleichs in Art. 3 Abs. 2 und 3 EGVVG spreche schließlich der Sinn und Z weck der Regelung. Gründe des Ve r- trauensschutzes ließen sich nicht ohne weiteres auf die im Versich e- rungsrecht typischerweise in Rede stehenden Fälle von Prämienrüc k- ständen übertragen, die durch die Vertragsfortführung in wiederkehre n- den Abständen regelmäß ig neu entstünden. ´ - 6 - II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand ; die streitgege n- ständliche Forderung ist verjährt. 1. Gem äß Art. 1 Abs. 1 EGVVG findet auf Versicherungsverhäl t- nisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetz es vom 23. November 2007 am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 Anwendung , soweit in Absatz 2 und den Art . 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Zu Recht stellt das B e- rufungsgericht insoweit darauf ab, dass es sich hier um einen Altvertrag handelt, weil die automatische Vertragsverlängerung nicht als Neua b- schluss zu verstehen ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Mar tin, VVG 28. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 14) . Maßgeblich für einen Neuabschluss ist, dass der Vertragswille deutlich zum Ausdruck gebracht und zumindest ein wesen t- liches Merkmal des Versicherungsvertrages erheblich geändert wird. Das ist bei einer automatischen Verlängerung infolge von Nichtkündigun g nicht der Fall, weil hierfür keine Willensbetätigung des Versicherung s- nehmers erforderlich ist (Armbrüster aaO). 2. Die streitgegenständliche Forderung ist in jedem Fall verjährt, unabhängig davon, ob sich die Verjährung nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V .m. § 12 Abs. 1 VVG a.F. (nachfolgend zu a) oder nach Art. 3 EGVVG (nachfolgend zu b) richtet. a) Auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist die Forderung verjährt. Sie wurde am 6. Oktober 2008 fällig : D er Versicherungsnehmer hat nach § 8 1. AWB 87/ AStB 87 die Folgeprämie am Ersten des Monats zu zahlen , in dem ein neues Versicherungsjahr (hier: 6. Oktober 2008 bis 6 7 8 9 - 7 - 6. Oktober 2009) beginnt. Da die Fälligkeit vor dem Zeitpunkt der A n- wendung des neuen VVG auf Altverträge am 31. Dezember 2008 liegt , gilt über Art. 1 Abs. 1 EGVVG die Regelung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Sie knüpft an die Fälligkeit und nicht die Entstehung von Ansp rüchen an ( vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 5, 11; Römer in Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 4, 8 ). Danach begann die Verjährung s- frist am 31. Dezember 2008 und endete am 31. Dezember 2010. Ob und i nwiefern der Mahnbescheid ge gen die GbR Hemmung s- wirkung entfalten kann, wenn nach ihrer Auflösung nunmehr die Klage auf die Gesellschafter erweitert wird , hat auf die Verjährungsfrage keinen Einfluss. Die Klägerin hat nach Zustellung des Mahnbescheids am 20. Au gust 2009 mit der Wirk ung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB das Ve r- fahren seit dem 21. September 2009 seit der Nachricht über den G e- samtwiderspruch durch das Mahngericht dadurch i . S . von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in Stillstand geraten lassen, dass sie den Anspruch erst am 21. Novemb er 2011 begründet hat. Die Hemmung endet e deshalb gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem 21. September 2009. Wird nach § 209 BGB de r Zeitraum von sieben Monaten und einem Tag vom 20. August 2009 bis zum 21. März 2010 in die Verjährung nicht ei n- gerechnet , so endete die se Anfang August 2011. Damit war Verjährung eingetreten , als das Verfahren durch den Schriftsatz der Klägerin, der dem Mahngericht am 21. November 2011 zug ega ng en und der Beklagten zu 1 am 15. Dezember 2011 zugestellt w o rde n ist , s einen Fortgang nahm. 10 - 8 - b) Nicht s anderes ergibt sich unter Anwendung der Übergangsr e- gel des Art. 3 EGVVG für das Verjährungsrecht. a a) Unmittelbar findet die Regelung keine Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG ist § 195 BGB auf Ansprüche anzuwende n, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind. Ob die se Ansprüche nur en t- standen oder schon fällig sein müssen, bleibt offen. Nach der Entstehungsgeschichte zu Art. 3 Abs. 1 EGVVG (BR - Druck s. 707/06 S. 297) muss es sich um "bestehende Ansprüche" ha n- deln, wobei mit Art. 3 EGVVG die Überleitungsregel des Art. 229 § 6 EGBGB zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) aufgegriffen werden soll. Art. 229 § 6 EGBGB spricht von "bestehenden und noch nicht verjähr ten" Anspr ü- chen. Dies wird dahin verstanden, dass der Anspruch lediglich besta n- den haben muss, er jedoch noch nicht i.S. des § 199 BGB entstanden zu sein braucht, d.h. fällig sein muss (MünchKomm - BGB/Grothe, 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1). Maßgeb lich für das Be stehen des Anspruchs ist nicht das Zusta n- dekommen des zu g runde liegenden Versicherungsvertrages (Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 3 EGVVG Rn. 2; Neuhaus, r+s 2007, 441, 444). Folglich geht es allein darum, wann der Prämiena n- spruch für den Versicherungszeitraum 6. Oktober 2008 bis 6. Oktober 2009 - ohne fällig sein zu müssen - entstanden ist. Zur Entstehung eines Anspruchs gehört, dass dieser nach Inhalt, Gläubiger und Schuldner b e- stimmt ist (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neub earb. 2009 § 194 Rn. 8). Eine solche Bestimmtheit ist für die ursprüngliche Vertragsdauer vom 11 12 13 14 - 9 - 6. Oktober 2002 bis zum 6. Oktober 2007 und die hieraus resultierenden Prämienansprüche schon mit Vertragsschluss anzunehmen. Für die Fo l- gezeiträume hängt das Wei terbestehen der Versicherung und damit die Entstehung weiterer Prämien davon ab, dass der Vertrag nicht durch Kündigung bee n det wird. Aus dieser Verlängerungsabrede folgt , dass der Prämienanspruch für den Versicherungszeitraum 6. Oktober 2008 bis 6. Oktobe r 2009 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als die Kündigungsfrist für diesen Zeitraum verstrichen war und der Vertrag weitergeführt wurde. Das w a r der 7. Juli 2008 nach dem Stichtag des Art. 3 Abs. 1 EGVVG . V om Wortlaut der Bestimmung wird wie auch die Rev isionsbegründung einräumt der Anspruch nicht erfasst. b b) Allerdings kommt eine analoge Geltung von Art. 3 Abs. 1 EGVVG auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation in Betracht, weil nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 229 § 6 EGBGB ausdrücklich Vorbild für die Regelung des Art. 3 EGVVG sein soll (BR - Dr uck s. 707/06 S. 297) . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lex specialis zur allgemeinen Überleitungsvo r- schrift des Art. 229 § 5 EGBGB (BGH, Urte il vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44 Rn. 9; vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30 unter II 2 b; ebenso MünchKomm - BGB/Grothe, 5. Aufl. Art. 229 § 6 E G BGB Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB 7 3 . Aufl. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 3) . Bei Übertragung dieser Betrachtung auf das EGVVG wäre Art. 3 Abs. 1 EGVVG als Spezialvorschrift zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf zufassen . Für Art. 229 § 6 Abs . 1 Satz 1 EG BGB ist zumindest eine entsprechend e Geltung für solche Ansprüche an erkannt , die erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind (BGH, Urteile vom 26. Oktober 15 16 - 10 - 2005 - VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44 Rn. 12; vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30 unter II 2 b). Begründet wird dies mit einem Erst - Recht - Schluss: Da das neue Verjährungsrecht nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden ist, müsse dies erst recht für A n- sprüche gelten, die auf vor diesem Stichtag be gründet en Schuldverhäl t- nissen beruhten, aber nach dem 1. Jan uar 2002 entstanden seien (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44 unter II 2 b aa ; vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, BGHZ 16 2 , 30 , 35 ; ebenso MünchKomm - BGB/Grothe, 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; P a- landt/Ellenberger, BGB 7 3 . Aufl. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 3). Zwar hat es der B undesgerichtshof i m Urteil vom 26. Oktober 2005 (VIII ZR 359/04 aaO unter II 2 b bb) offen gelassen, ob auch Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB auf Dauerschuldverhältnisse Anwendung findet. In and e- ren Entsche idungen hat er aber ohne weiteres Art. 229 § 6 EGBGB bei Dauerschuldverhältnissen angewandt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 VIII ZR 114/04, BGHZ 162, 30 , 35 ; vom 6. Dezember 2007 III ZR 146/07, NJW - RR 2008, 459 Rn. 12 , je für Ansprüche aus einem Miet ve r- hältnis; vom 13. Juli 2010 XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8, 10 für Ansprüche aus einem Kreditverhältnis). Im Hinblick auf den vom Geset z- geber gewollten Gleichlauf zwischen Art. 3 EGVVG und Art. 229 § 6 E G- BGB ist daher auch eine entsprechende Anwendun g des Art. 3 EGVVG möglich. c c) Wird Art. 3 EGVVG auf nach dem 1. Januar 2008 entstandene Ansprüche aus Altverträgen an gewendet , ist die Rechtsprechung zu Art. 229 § 6 EGBGB alle r dings - entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts - vollständig zu übertragen, d.h. es ist nicht nur A rt. 3 17 18 - 11 - Abs. 1 EGVVG, sondern es sind auch die Bestimmungen über den Fris t- vergleich in den Absätzen 2 und 3 heranzuziehen. (1 ) Bei Art. 3 EGVVG handelt es sich wie bei Art. 229 § 6 EGBGB um eine einheitliche Regelung. Zu letztgenannter Vorschrift hat der Bu n- desgerichtshof darauf abgestellt , dass diese Überleitungsvorschrift zum neuen Verjährungsrecht eine in sich zusammenhängende Regelung da r- über enthält, unter welchen Voraussetzungen auf Ansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Schuldverhältnissen bereits die neuen Vorschriften zum Verjährungsrecht oder noch die bisherigen Verjä h- rungsvorschriften Anwendung finden (Urteil vom 26. Oktober 2005 VIII ZR 359/04, NJW 2006, 44 unter II b aa ) . Mit der Ausdehnung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf nach dem 1. Januar 2002 en t- standene Ansprüche aus Altverträgen sei daher auch der Fristenve r- gleich für diese Ansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB eröffnet. Diese systematischen Erwägungen gelten bei Art. 3 EGVVG in gleicher Weise. (2 ) Die Auffassung des Berufungsgericht s ist mit der Absicht des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren . Er hat in Art. 3 EGVVG mit den Be - stimmungen über den Fristenvergleich differenzierte Übergangsregelu n- gen entwickelt. Daraus ergibt si ch, dass bei Altverträgen, bei denen das bisherige Recht eine von § 195 BGB abweichende Verjährungsfrist vo r- sah, § 195 BGB gerade nicht ab dem Stichtag 1. Januar 2008 unmodif i- ziert zur Geltung kommen soll. Dieses einheitliche Regelungssystem kann nicht dad urch außer Acht gelassen werden, dass selekt iv nur Art. 3 Abs. 1 EGVVG herangezogen wird. Das Berufungsgericht kann sich auch nicht auf einen allgemeinen Grundsatz der Geltung des neuen Rechts für Altverträge berufen. Aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG ergibt sich im Gegenteil, 19 20 - 12 - dass für Altverträge im Übergangsjahr 2008 noch das alte Recht gelten soll. (3 ) Der vom Gesetzgeber gewollte Vertrauensschutz gebietet entgegen der Ansicht der Beklagten namentlich, auch die Be - stimmungen des Fristenvergleichs in den Absätzen 2 und 3 EGVVG ei n- zubeziehen. Die Anwendung neuen Rechts auf bestehende Vertragsve r- hältnisse ist ein Eingriff in den Bestandsschutz und das Vertrauen der Parteien in bestehende Regelungen. Insofern stellen die Bestimmungen über den Fristenvergleich ein Korrektiv dar (vgl. MünchKomm - BGB / Grothe, 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2). Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass es sich beim neuen V ersicherungsvertragsgesetz um eine unechte Rückwirkung handelt und in bestehende Vertragsverhältnisse mit Best andschutz eingegriffen wird (BR - Dr uck s. 70 7/06 S. 294 f.). In diesem Kontext hat er die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG gesehen, in der - wie mit Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB - eine Übergangfrist eingeräumt wurde. Die vom Berufungsgericht vorgenommene unmodif i- zierte Geltung des neuen Verj ährungsrechts für Altverträge schon zum 1. Januar 2008 vernachlässigt Gesichtspunkte des Vertrau ensschutzes und widerspricht letztlich auch dem in Art. 1 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG zum Ausdruck gekommen en Willen des Gesetzgebers . (4 ) Auch d ie w eiteren vom Berufungsgericht angeführten Argume n- te über zeugen nicht. Die für seine Auffassung herangezogenen Literaturstellen (vgl. e t- wa Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Art. 3 EGVVG Rn. 2; Schneider in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicher ungsrechts - H and buch 2. Aufl. § 1a Rn. 53; Neuhaus , r+s 2007, 441, 444; Schneider , 21 22 23 - 13 - VersR 2008, 859, 863) betreffen zunächst sämtlich den Grundsatz, dass für Ansprüche, die nach dem 1. Januar 2008 entstehen, das neue Recht gelten soll. M it der hier in Rede stehenden Problematik eines aus einem Altvertrag neu entstehenden Anspruchs befassen sich diese Darstellu n- gen dagegen explizit nicht. Soweit das Berufungsgericht den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 EGVVG ferner so versteht, dass damit " von vornherein und nicht erst im Wege eines Erst - Recht - Schluss es die Einbeziehung noch nicht entsta n- dener Ansprüche in die spezielle Überleitungsvorschrift " zugelassen wird, ist das - wie oben unter II . 2 . b ) aa) dargelegt - nicht zutreffend . Die Formulier ung, dass ein Anspruch am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt ist, kann nach einhelliger Ansicht nicht so verstanden werden, dass d a- mit ein Anspruch gemeint ist, der nicht nur nicht fällig, sondern nicht einmal entstanden ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Mart in, VVG 28. Aufl. Art. 3 EGVVG Rn. 2; Brand in Looscheld ers/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 3 EGVVG Rn. 2; MünchKomm - VVG/Looschelders, Art. 3 EGVVG Rn. 2; HK - VVG/Muschner, 2. Aufl. Art. 3 EGVVG Rn. 2; Neuhaus, r+s 2007, 441, 444, die für Art. 3 EGVVG einen ent standenen Anspruch fo r- dern). Vor seinem Entstehen kann schon begrifflich nicht von einem A n- spruch gesprochen werden. Die Annahme des Berufungsgericht s, der Versicherungsnehmer sei bei der Umstellung auf das neue V ersicherungsvertragsgesetz wen i- ger sc hutzwürdig als ein Käufer oder Besteller eines Werkes bei der M o- dernisierung des Schuldrechts , bedarf keiner näheren Betrachtung . D a- mit ließe sich jedenfalls nicht begründen, d ass der Versicherungsnehmer eines Altvertrages bei der Verjährung keine rlei Vert rauensschutz - weder über die Anwendung von Altrecht im Übergangsjahr 2008 noch durch die 24 25 - 14 - Anwendung des Fristenvergleichs in Art. 3 Abs . 2 und 3 EGVVG - geni e- ßen soll. Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewsk i Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.08.2012 - 26 O 27041/11 - OLG München, Entscheidung vom 22.03.2013 - 25 U 3764/12 -
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