BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 153/14 vom 9. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die Vorsi t- zende Rich terin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Ro th, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte ist, n achdem er die Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Ka m- mergerichts vom 26. Mai 2014 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig . Von den Gerichtsk osten des Beschwerdeverfa hrens tra gen der Kläger 59 % und der Beklagte 41 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 66 % und der Kläger 34 %. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.814,42 r- de des Klägers 4.016,90 r- de des Beklagten 7.797,52 - 3 - Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des dem Beklagten gehörenden Grun dstücks und zu gunsten des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstü ck s besteht eine Grunddienstbarkeit ( Recht zur Abstellung von Kraftfahrzeugen ) , die im Oktober 1955 in das Grundbuch eing e- tragen worden ist. In einem Lageplan aus dem Jahr 1956 sind acht Stellplätze ausgewiesen . Nachdem der Beklagte sei n Grundstü ck 2010 erworben hatte, ent spann sich ein Streit der Parteien über die Grunddienstbarkeit und deren Wirksamkeit. In der Folge entfernte der Kläger Sträuche r und Felsbrocken von der im Lageplan aus gewiesenen Flä che. Der Beklagte ließ seinerseits die Stel l- fläche aufhacken. Mit d er Klage hat der Kläger die Wiederherstellung der Fl ä- che durch Einwalzen und Einschl ä mmen des aufgehackten Erdreichs und des zutage getretenen Schotters begehrt. Der Beklagte hat widerklagend Zahlung von Schadensersatz wegen der Zerstörung der Bepflanzung verlangt . Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich in Bezug auf die Ausführungsweise der begehrten Wiederherstellung der Parkfläche tei l- weise a bgewiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen be i- der Parteien hat das Kammergericht den Beklagten verurteilt, auf der Hof fläche seines Grund stücks die dort bisher befindliche Parkfläche nach näherer, g e- genüber der Entscheidung des Landger icht s leicht modifizierter Maßgabe in dem aufgebrochenen Streifen entlang der Grundst ücksgrenze wiederherzuste l- len, allerdings nur auf einer Tiefe von vier Metern und einer Breite von 20 M e- tern. Die Stellplätze seien deshalb in der Tiefe um einen Meter zur Grun d- stücksgrenze hin zu verlegen, weil der Kläger den entlang der Grundstück s- grenze auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen betonierten Fußweg als Park fläche nutzen könne. 1 - 4 - Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwe r- de. D er Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu mache nden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Be einträchtigung e i- ner Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts strei tig ist, nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat, Beschlü ss e vom 18. September 2013 - V ZR 296/12, juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, juri s Rn. 4). Nichts anderes gilt für eine Beseitigungsklage oder eine Kl a- ge auf Wiederherstellung des früheren Zustands des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks , wenn die Parteien wie hier - jedenfalls auch - über die Reichweite der Grunddienstba rkeit streiten. Bei der Abweisung einer solchen Klage kommt es des halb auf den Wert an, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat. Dieser entspricht dem Wert der vergeblich ang e- strebten Wertsteigerung dieses Grundstücks (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. , § 7 Rn. 4; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6 und 8 zu einer Klage auf Duldung der Schaffung eines No t- wegs) . Wird die Klage nicht vollständig abgewiesen, sondern lediglich der Au s- übungsbereich gegenüber dem von dem Kläger beanspruchten Bereich eing e- schränkt, ist der Wert entscheidend, den die Grunddienstbarkeit mit dem bea n- spruchten Ausübungsbereich abzüglich des Werts mit dem von dem Gericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück des Klägers hat . Hinzuz u- 2 3 4 - 5 - addieren ist gegebenenfalls ein zusätzliches , nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten bzw. der Wiede r- herstellung des bisherigen Zustands ( vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/ 12, juris Rn. 4 f.). 2. Dass der Kläger infolge der teilweise n Abweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht, insbesondere durch die Einschränkung des Ausübung s- bereichs der Grunddienstbarkeit um einen Meter in der Tiefe auf ein en Raum von vier Meter n anstelle von fünf Metern mit mehr als 20.000 schwert ist, hat er nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Bes chluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht. a) Dies gilt zunächst für seine Behauptung, er müsse einen Ausgleich s- betrag von mindestens 3.000 und damit bei acht Stellplätzen insgesamt 24.000 an eine Behörde zahlen, weil die Parkflächen aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts überhaupt nicht mehr genutzt werden könnten und unbrauchbar geworden sei en. Eine unterblieben e Werterhöhung des Grundstücks des Klägers um r- wiegend wahrscheinlich ist, d ass die Behauptungen des Klägers zutref fen. Er verweist zum Beleg dafür, dass durch das Vorrücken der Stellplatzfläche um die Breite des Gehweges die Fahrgasse in einem Umfang reduzi ert würde, dass ein Einparken auf der Stellplatzfläche ausgeschlossen werde, lediglich auf e i- nen im Berufungsrechtzug vorgeleg ten Schriftsatz vom 14 . März 2014 und eine diesem Schriftsatz beigefügte Skizze sowi h- Dies genügt vor dem Hintergrund, dass der Beklagte dieses Vo r- bringen im Schriftsatz vom 20. Mai 2014 unter Vorlage von Fotografien su b- sta n tiiert bestritten hat, zur Glaubhaftma chung nicht. Auch die weitere Behau p- tung des Klägers, dass an eine Behörde mindestens 3.000 zahlen seien, ist nicht näher belegt. 5 6 - 6 - b) Da die Behauptung des Klägers, die Parkflächen könnten aufgrund der Beschränkung des Ausübungsbere ich s durch das Berufungsgericht üb e r- haupt nicht mehr genutzt werden, nicht tragfähig ist, lässt sich das Erreichen der Mindestbeschwer auch nicht mit seinem weiteren Vorbringen begründen, der Verkehrswert der Stellplatzflächen in der Gesamtgröße von 100 qm (8 x 2,50 m x 5,00 m) betrage . Vielmehr ist mangels gegenteiliger Glau b- haftmachung durch den Kläger davon auszugehen, dass er die Parkflächen unter Einbeziehung des Gehweges nutzen kann und er lediglich in dem Umfang beschwert ist, in dem das Berufungsgericht den Ausübungsbere ich der Grun d- dienstbarkeit einge schränkt hat und ihm deshalb eine entsprechende Erhöhung des Verkehrswerts des eigenen Grundstücks entgangen ist. Dass hierdurch die Zulässigkeitsgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten wird, ist weder darg e- legt noch glaub haft gemacht worden. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 565 und § 516 Abs. 3 ZPO analog. Die Verlustig keits erklärung betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog. 7 8 - 7 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2012 - 8 O 404/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2014 - 25 U 46/12 - 9
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