BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 154/00 vom 4. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wi e - chers und Dr. Wolst beschlossen: 1) Von den Kosten des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2001 haben der Beklagte 12/13 und die Klägerin 1/13 zu tragen. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein. 2) Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Entsche i - dung des Senats vom 14. Februar 2001 wird auf 468.000 DM, für die Zeit danach auf 36.000 DM festgesetzt. Gründe: Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 400.000 DM nebst 16 % Mehr wertsteuer verurteilt und die Widerklage abg e - wiesen. Die Mehrwertsteuerforderung war jedoch nur in Höhe von 7 % g e - rechtfertigt, da der Handel mit Zuchttieren lediglich dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 1 a der Anlage). In Höhe der Differenz von 9 % (= 36.000 DM) hätte daher die Revision des B e - klagten Erfolg gehabt, wenn die Parteien den Rechtsstreit insoweit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Gemäß §§ 92 Abs. 1, - 3 - 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO war deshalb auszusprechen, daß der Beklagte 12/13 und die Klägerin 1/13 der bis zur Entscheidung des Senats über die tei l - weise Annahme der Revision entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben; die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst
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