BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 154/04 Verk374ndet am: 30. November 2005 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 242 Cd; AUB 88 247 7 I (1) Satz 3; AKB 247 20 I Nr. 1 Satz 3 1. Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten 344rztlichen Feststellung unfallbedingter Invali-dit344t berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ab-lauf der Frist f374r die 344rztliche Invalidit344tsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte daf374r vorgelegen haben, dass ein unfallbeding-ter Dauerschaden nahe liege. 2. Eine im Einzelfall gebotene Belehrung entf344llt nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten ist. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 154/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. November 2005 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten eine Invalidit344tsentsch344di-gung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 4. November 1999. Er hat mit deren Rechtsvorg344ngerin (im Folgenden: Beklagten) eine Unfallversiche-rung abgeschlossen, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingun-gen (AUB 88, vgl. VerBAV 1987, 417) zugrunde liegen; zus344tzlich hat der Kl344ger eine Insassenunfallversicherung nach Ma337gabe der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB). Beide Versicherungen setzen f374r den Anspruch auf eine Leistung wegen dauernder Beeintr344ch-tigung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit u.a. voraus, dass die Invalidit344t innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall 344rztlich festgestellt worden ist (247 7 I (1) Satz 3 AUB 88; 247 20 I Nr. 1 Satz 3 AKB). 1 - 3 - Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. Juli 2000 die Deckung ab-gelehnt, weil der Unfall auf einer Kreislaufschw344che des seinerzeit 71 Jahre alten Kl344gers beruhe und damit auf einer den Versicherungs-schutz nach 247 2 I (1) AUB 88 und 247 19 Nr. 1 AKB ausschlie337enden Be-wusstseinsst366rung. Der Kl344ger behauptet, die Kreislaufschw344che sei pl366tzlich aufgetreten und falle nicht unter die angef374hrten Ausschlusstat-best344nde. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung durch Teilurteil best344tigt, soweit der Kl344ger u.a. die Zahlung einer Invalidit344tsentsch344digung von 71.580,86 200 verlangt. Dage-gen richtet sich die Revision des Kl344gers. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Invalidi-t344t nicht innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall 344rztlich festgestellt worden ist. Das bestreitet der Kl344ger nicht, macht aber geltend, die Be-klagte k366nne sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es k366nne dahinstehen, ob sich eine unfallbedingte Invalidit344t des Kl344gers aus Sicht der Beklagten aufge-dr344ngt habe. Da der Kl344ger bis zum Ablauf der 15-Monatsfrist bereits anwaltlich vertreten gewesen sei und sein Anwalt sich schon mit Schrei-ben vom 23. Oktober 2000 bei der Beklagten gemeldet habe, habe diese 5 - 4 - darauf vertrauen d374rfen, dass der Anwalt den Kl344ger auf die am 4. Februar 2001 ablaufende 15-Monatsfrist hinweisen werde. Die auf an-dere Gr374nde gest374tzte Ablehnung der Leistungspflicht durch Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2000 344ndere nichts daran, dass die fristge-rechte 344rztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens wei-terhin Anspruchsvoraussetzung bleibe. Der Kl344ger habe auch die (von ihm erf374llte) Forderung der Beklagten, die 304rzte von der Schweigepflicht zu entbinden, nicht dahin verstehen k366nnen, dass sich die Beklagte selbst um die erforderliche 344rztliche Feststellung der Invalidit344t k374mmern werde. II. Diese W374rdigung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern; sein Urteil ist im Ergebnis aber richtig. 6 1. Die Ansicht der Revision, nach einer endg374ltigen Leistungsab-lehnung des Versicherers komme es auf die Einhaltung der Frist f374r die 344rztliche Invalidit344tsfeststellung nicht mehr an, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer wie hier zugleich auf den Weg der gerichtlichen Geltendmachung seiner Anspr374che gem344337 247 12 Abs. 3 VVG verwiesen worden ist, trifft nicht zu. Das Erfordernis fristgerechter 344rztlicher Fest-stellung der Invalidit344t ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvor-liegen nicht entschuldigt werden kann (BGHZ 137, 174, 177; 162, 210, 215 = Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - VersR 2005, 639 un-ter II 3 a). Auch eine Leistungsablehnung 344ndert nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn Invalidit344t nicht fristgerecht 344rztlich festgestellt wird (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 3). 7 - 5 - 2. Indessen kann sich das Berufen des Versicherers auf den Ab-lauf der Frist zur 344rztlichen Feststellung im Einzelfall als rechtsmiss-br344uchlich erweisen, wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 klargestellt hat (aaO unter II 4). Das ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristvers344umnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterl344sst. Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invalidit344tsanspr374che rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten 344rztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche 344rztliche Feststellung der Invalidit344t aber noch fehlt. Gleiches kommt in Betracht, wenn der Versicherer nach Geltendmachen von Invalidit344t von sich aus noch innerhalb der Frist zur 344rztlichen Feststellung ein 344rztliches Gut-achten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet dessen selbst f374r eine fristgerechte 344rztliche Fest-stellung der Invalidit344t zu sorgen habe. 8 a) Diese, sich aus Treu und Glauben ergebenden Nebenpflichten des Versicherers entfallen - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer schon vor Fristab-lauf anwaltlich beraten wird. Unabh344ngig von der Sorgfaltspflicht, die den Anwalt trifft, bleibt der Versicherer seinerseits zur Belehrung verpflichtet, wenn er Anlass hat anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer die Frist f374r die 344rztliche Feststellung der Invalidit344t 374bersehen oder deren Rechtsfolgen verkannt haben k366nnte. 9 - 6 - b) Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des Berufungs-gerichts, auch wenn der Versicherer wie hier seine Leistungspflicht aus einem Gesichtspunkt abgelehnt habe, der in keinem Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist f374r die 344rztliche Invalidit344tsfeststellung steht, be-rechtige dies den Versicherungsnehmer nicht zu der Annahme, dass sich der Versicherer auf das Fehlen einer fristgerechten Feststellung nicht berufen werde. Im vorliegenden Fall war die insoweit nach den Bedin-gungen einzuhaltende Frist von 15 Monaten im Zeitpunkt der Ablehnung des Versicherungsschutzes noch l344ngst nicht abgelaufen. Schon deshalb hatte die Beklagte keinen Anlass, zugleich mit ihrer Leistungsablehnung auf den Ablauf dieser Frist hinzuweisen. Ungeachtet dessen l344sst sich einer Leistungsablehnung im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort ange-gebenen Gr374nden f374r nicht gegeben h344lt. Zu der Frage, wie der An-spruch zu beurteilen w344re, wenn sich die in der Leistungsablehnung an-gegebenen Gr374nde nicht als zutreffend erweisen sollten, hat sich die Be-klagte in ihrer Leistungsablehnung hier ersichtlich nicht ge344u337ert. Dazu war sie auch unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht verpflichtet. 10 c) Der Senat folgt dem Berufungsgericht ferner in der Auffassung, dass die Entbindung der 304rzte von der Schweigepflicht f374r sich genom-men den Kl344ger noch nicht zu der Annahme berechtigt habe, die Beklag-te werde selbst f374r die erforderliche 344rztliche Feststellung der geltend gemachten Invalidit344t sorgen. Die Obliegenheit des Versicherungsneh-mers, die ihn behandelnden 304rzte von der Schweigepflicht zu entbinden (247 9 V AUB 88), dient dem Interesse des Versicherers an einer 334berpr374-fung der Behauptungen des Versicherungsnehmers (vgl. zur Untersu- 11 - 7 - chungsobliegenheit Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I 1 a). Das Berufen des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten 344rztlichen Invalidit344tsfeststellung ist erst dann treuwidrig, wenn sich aus den eingeholten Ausk374nften greifbare Anhaltspunkte f374r den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Dauerschaden ergeben oder wenn der Versicherer von sich aus ein um-fassendes Gutachten auch zu Dauerfolgen des Unfalls einholt. d) Daran fehlt es hier. Nach den der Beklagten bis zum Ablauf der 15-Monatsfrist f374r die 344rztliche Invalidit344tsfeststellung zug344nglichen 344rzt-lichen Attesten und schriftlichen Ausk374nften lag der Eintritt eines Dauer-schadens als Unfallfolge beim Kl344ger nicht nahe. Wie das Landgericht in seinem Urteil n344her ausgef374hrt hat, ergaben die genannten Unterlagen vielmehr im Wesentlichen nur Frakturen des Oberschenkels und des o-beren Sprunggelenks links sowie ein subakutes Subduralh344matom. Dass diese Verletzungen etwa nicht vollst344ndig ausheilen k366nnten, sondern den Kl344ger voraussichtlich auf Dauer gesundheitlich beeintr344chtigen w374rden, war den schriftlichen Angaben der 304rzte nicht zu entnehmen; das musste sich nach der Art der Verletzungen auch nicht aufdr344ngen. Zwar hat der Hausarzt des Kl344gers als Zeuge vor dem Landgericht aus-gesagt, f374r ihn sei von vornherein absehbar gewesen, dass ein Dauer-schaden verbleibe. Darauf kommt es aber nicht an. Von der Beklagten und deren Mitarbeitern k366nnen 344rztliche Fachkenntnisse und Erfahrun-gen grunds344tzlich nicht verlangt werden. Legt man die 344rztlichen Stel-lungnahmen zugrunde, gab es hier f374r die Beklagte bei vern374nftiger Be-trachtung keinen greifbaren Anhaltspunkt daf374r, dass der Kl344ger einen Dauerschaden davontragen werde. Bei einer solchen Sachlage verh344lt sich ein Versicherer nicht rechtsmissbr344uchlich, wenn er den Versiche- 12 - 8 - rungsnehmer, der gleichwohl den Eintritt eines Dauerschadens geltend macht, nicht auf den drohenden Ablauf der Frist f374r die 344rztliche Invalidi-t344tsfeststellung hinweist. Die Klage ist daher im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. 13 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/12 O 312/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 U 217/03 -
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