BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNIS- und ENDURTEIL VIII ZR 154/04 Verk374ndet am: 23. November 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 307 Bb, Ci, 557 a Abs. 3 und 4, 573 c Ein formularm344337ig erkl344rter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches K374ndigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der K374ndigungsausschluss zusammen mit einer nach 247 557 a BGB zul344ssigen Staf-felmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung betr344gt. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des Landgerichts Darm-stadt - 6. Zivilkammer/Berufungskammer - vom 1. April 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Ur-teil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11. Dezember 2003 in H366he eines Betrags von 1.671,50 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Kl344ger wird zur374ckge-wiesen. Auf die Berufung der Kl344ger wird das Urteil des Amtsgerichts teilwei-se abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344ger weitere 1.671,50 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz pro Jahr aus 532,50 200 seit 6. Juli 2003 und aus je 569,50 200 seit 6. August 2003 und 6. September 2003 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Beklagte mietete von den Kl344gern mit Vertrag vom 16. Januar 2002 ei-ne Wohnung in O. . Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abge-schlossen. Die Anlage 1 zum Formularmietvertrag enth344lt unter anderem eine Staf-felmietvereinbarung bis zum Jahre 2011 sowie folgende Regelung: "Das K374ndigungsrecht des Mieters ist f374r v ier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen. Die K374ndigung ist ge-m344337 247 557 a (3) BGB fr374hestens zum Ablauf dieses Zeitraums zul344s-sig." 2 Mit Schreiben vom 18. M344rz 2003 k374ndigte der Beklagte den Mietvertrag zum 1. Juli 2003. Mit ihrer Klage haben die Kl344ger unter anderem Zahlung der Mie-te f374r die Monate Juli bis September 2003 in H366he von insgesamt 1.671,50 200 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten in H366he von 12 200 verlangt. Das Amtsge-richt hat die Klage hinsichtlich dieser Anspr374che abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kl344ger zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: 3 Soweit die Revision der Kl344ger Erfolg hat, ist 374ber sie antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht die Entscheidung jedoch nicht auf der S344umnis des Beklagten, sondern auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 81 f.). Im 334brigen (hinsichtlich vorgerichtlicher Mahnkosten in H366he von 12 200) ist die Revision durch kontradiktorisches Urteil zur374ckzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). - 4 - I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Ein Anspruch der Kl344ger auf Zahlung der Miete ab Juli 2003 bestehe nicht, weil das Mietverh344ltnis durch die ordentliche K374ndigung des Beklagten beendet worden sei. Der in der Anlage 1 zum Mietvertrag vereinbarte Ausschluss des or-dentlichen K374ndigungsrechts sei unwirksam. Zwar sei der Verzicht auf das ordent-liche K374ndigungsrecht durch Individualvereinbarung zul344ssig. Vorliegend sei die K374ndigung aber durch eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung ausgeschlossen wor-den. Daf374r, dass die Klausel von den Kl344gern gestellt worden sei, spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, da sie sich in vorgedruckter Form in der offen-sichtlich von den Kl344gern gefertigten Anlage befinde, die zusammen mit dem Miet-vertrag unterzeichnet worden sei. Im 334brigen habe der Beklagte unbestritten vorge-tragen, dass die Kl344ger die Klausel in allen ihren Vertr344gen verwendeten und sie daher an einer grunds344tzlichen Kl344rung der Wirksamkeit interessiert seien. Der einseitige Ausschluss des K374ndigungsrechts des Mieters f374r die Dauer von vier Jahren in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sei gem344337 247 307 BGB unwirksam, weil er den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die M366glichkeit, das Mietverh344ltnis innerhalb der Frist des 247 573 c Abs. 1 BGB ordentlich zu k374ndigen, sei faktisch eingeschr344nkt, wenn das K374ndi-gungsrecht ausgeschlossen werde. Ein Mieter d374rfe grunds344tzlich - au337er im Falle des Zeitmietvertrages - davon ausgehen, dass er ein Mietverh344ltnis innerhalb der in 247 573 c Abs. 1 BGB geregelten Frist beenden k366nne. II. 6 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen 334berpr374-fung nicht stand. Die Kl344ger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zah-lung der Miete f374r den Zeitraum von Juli bis September 2003 gem344337 247 535 Abs. 2 BGB. Die K374ndigung des Beklagten vom 18. M344rz 2003 hat das Mietverh344ltnis - 5 - nicht gem344337 247 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung zum 30. Juni 2003 beendet. Die K374ndigung ist nicht zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden, weil das Recht des Beklagten, das Mietverh344ltnis ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu k374ndigen (247 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), im Mietvertrag f374r die Dauer von vier Jahren wirksam ausgeschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts h344lt der in der Anlage 1 zum Mietvertrag formularm344337ig vereinbarte K374ndi-gungsausschluss der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB stand. 7 1. Ohne Erfolg r374gt die Revision zun344chst, dass das Berufungsgericht die in der Anlage 1 zum Formularmietvertrag gesondert vereinbarte K374ndigungsver-zichtsklausel als eine von den Kl344gern gestellte Allgemeine Gesch344ftsbedingung angesehen hat (247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat, von der Re-vision unangegriffen, festgestellt, dass die Kl344ger eine solche Klausel in allen ihren Mietvertr344gen verwenden und deshalb an einer grunds344tzlichen Kl344rung der Wirk-samkeit interessiert sind. Soweit die Revision nun erstmals geltend macht, die Klausel sei zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden (247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revi-sionsinstanz nicht zu ber374cksichtigen ist (247 559 Abs. 1 ZPO). 334bergangenen Sach-vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl344ger (BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, NJW 1998, 2600 = WM 1998, 1289, unter II 2 b m.w.Nachw.) zeigt die Revision nicht auf. 8 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den formularm344337igen K374ndigungs-ausschluss, ohne dies zu er366rtern, dahin verstanden, dass lediglich das Recht zur ordentlichen K374ndigung des Mietverh344ltnisses ausgeschlossen ist. Die Klausel schlie337t nicht das Recht des Mieters zur au337erordentlichen K374ndigung aus wichti-gem Grund (247247 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 BGB) oder zur au337erordentlichen K374ndigung mit der gesetzlichen Frist (vgl. etwa 247247 540 Abs. 1 Satz 2, 563 a Abs. 2 BGB) aus. - 6 - 9 a) Die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht unterliegt der un-eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen 334berpr374fung (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), weil derartige K374ndigungsausschlussklauseln bundesweit in Mietvertr344gen Verwendung finden (vgl. nur LG Duisburg, NZM 2003, 354; AG Charlottenburg, MietRB 2005, 61). Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). 10 b) Aus der Sicht eines verst344ndigen, juristisch nicht vorgebildeten Mieters ist die Klausel nicht mehrdeutig. Sie schlie337t lediglich - zeitlich befristet - das Recht des Mieters zur ordentlichen K374ndigung aus. Entgegen einer im Schrifttum vertre-tenen Auffassung (Brock/Lattka, NZM 2004, 729, 731 m.w.Nachw.; Blank, ZMR 2002, 797, 799, 801; Hinz, WuM 2004, 126, 128) erscheint es fernliegend, dass die Klausel, ohne dies auszusprechen, dahin verstanden werden k366nnte, dass sich der K374ndigungsausschluss 374ber die ordentliche K374ndigung hinaus auch auf das unab-dingbare Recht zur au337erordentlichen K374ndigung aus wichtigem Grund erstrecke. Hinzu kommt, dass die Klausel im Zusammenhang mit der ebenfalls in Anlage 1 enthaltenen Staffelmietvereinbarung zu w374rdigen ist. Ihre Formulierung ist ersicht-lich - wie auch aus der Bezugnahme auf diese Vorschrift in Satz 2 der Klausel her-vorgeht - dem Wortlaut des 247 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB nachgebildet. Nach dieser Vorschrift kann das K374ndigungsrecht des Mieters f374r h366chstens vier Jahre seit Ab-schluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Diese gesetzliche Bestimmung, die ebenso wie die Klausel nur allgemein vom K374ndigungsrecht des Mieters spricht, hat lediglich den Ausschluss des ordentlichen K374ndigungsrechts zum Gegenstand. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie anderenfalls mit den Vorschriften 374ber die Unabdingbarkeit des au337erordentlichen K374ndigungsrechts des Mieters kollidieren w374rde (vgl. 247247 569 Abs. 5 Satz 1, 554 Abs. 5, 563 a Abs. 3 - 7 - BGB). Einen weitergehenden Regelungsgehalt als 247 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB hat auch die den gesetzlichen Wortlaut aufgreifende Klausel nicht. Im 334brigen haben die Parteien selbst der Klausel keine weitergehende Ausschlusswirkung beigemes-sen. 11 3. Die Klausel 374ber den K374ndigungsausschluss h344lt der Inhaltskontrolle stand. Gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 auf das Mietverh344ltnis anzuwenden ist (Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB), sind Bestim-mungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Ver-tragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist hier nicht der Fall. 12 a) Nach der Rechtsprechung des Senats verst366337t der in einer Individualver-einbarung enthaltene, einseitige und befristete Verzicht des Mieters auf sein or-dentliches K374ndigungsrecht weder gegen 247 573 c Abs. 4 BGB noch gegen 247 575 Abs. 4 BGB (Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448). Im Anschluss daran - nach Erlass des Berufungsurteils - hat der Senat wiederholt ent-schieden, dass auch ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter K374ndigungsausschluss in einem Formularmietvertrag 374ber Wohnraum grunds344tzlich wirksam ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 379/03, NJW 2004, 3117; zuletzt Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574 m.w.Nachw. unter II 1). Ein formu-larm344337iger - auch beiderseitiger - K374ndigungsverzicht ist allerdings wegen unan-gemessener Benachteiligung des Mieters gem344337 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre betr344gt (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 2 d). Hinsichtlich der Dauer des K374ndigungsausschlusses von vier Jahren als Grenze dessen, was f374r den Mie-ter in zeitlicher Hinsicht 374berschaubar und dadurch f374r ihn im Regelfall - unter Be-r374cksichtigung der Vorteile eines wechselseitigen K374ndigungsverzichts - ertr344glich ist, hat der Senat auf 247 557 a Abs. 3 BGB Bezug genommen, weil diese Regelung zu Staffelmietvertr344gen einen Hinweis darauf gibt, wo nach Auffassung des Ge- - 8 - setzgebers allgemein die zeitliche Grenze eines K374ndigungsverzichts des Mieters zu ziehen ist (Senat, aaO, m.w.Nachw.). 13 b) Auch ein einseitiger - formularm344337ig erkl344rter - K374ndigungsausschluss zu Lasten des Mieters von Wohnraum benachteiligt den Mieter nicht unangemessen (247 307 BGB), wenn er, wie im vorliegenden Fall, zusammen mit einer nach 247 557 a BGB zul344ssigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung betr344gt (zum beiderseitigen K374n-digungsverzicht vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2004, aaO, unter II 1). Ob dagegen Formularklauseln in Wohnraummietvertr344gen, die das K374ndigungsrecht des Mie-ters einseitig ausschlie337en, ohne dass sie eine Staffelmietvereinbarung absichern, den Mieter unangemessen benachteiligen und daher nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind (LG Duisburg, aaO, zu 247 9 AGBG; H344ublein, ZMR 2004, 252, 254 m.w.Nachw.; Hinz, WuM 2004, 126, 128; Wiek, WuM 2005, 369), bedarf hier keiner Entscheidung. 14 aa) Der in einer zul344ssigen Staffelmietvereinbarung enthaltene, auf vier Jah-re begrenzte Ausschluss des K374ndigungsrechts (nur) des Mieters ist nach 247 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB zul344ssig und weicht damit nicht von wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung ab (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 15 (1) Die Vereinbarkeit der vorliegenden K374ndigungsausschlussklausel mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist am Ma337stab des 247 557 a Abs. 3 BGB zu messen. Diese Bestimmung ist hier nicht etwa deshalb unanwendbar, weil der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (B366rstinghaus, WuM 2003, 487, 489; Kellendor-fer in M374ller/Walther, Miet- und Pachtrecht, 247 557 a Rdnr. 20 m.w.Nachw.; wohl auch M374nchKommBGB/Artz, 4. Aufl., 247 557 a Rdnr. 16) gilt 247 557 a Abs. 3 BGB nicht nur f374r den (qualifizierten) Zeitmietvertrag nach 247 575 Abs. 1 BGB, sondern auch f374r den Mietvertrag von unbestimmter Dauer (vgl. Brock/Lattka, aaO, S. 730 m.w.Nachw.; Beuermann, GE 2003, 929, 930; Emmerich/Sonnenschein/ - 9 - Weitemeyer, Miete, 8. Aufl., 247 557 a Rdnr. 13). Eine Einschr344nkung des Anwen-dungsbereichs der Vorschrift auf den Zeitmietvertrag ist weder mit dem Wortlaut des 247 557 a BGB zu vereinbaren noch mit dem Zweck seines Absatzes 3, der dar-auf gerichtet ist, dem Mieter die Losl366sung gerade von einer langfristigen Staffel-mietvereinbarung zu erm366glichen. Dass der Gesetzgeber die Anwendung des 247 557 a Abs. 3 BGB auf Zeitmietvertr344ge, die nur unter engen Voraussetzungen zul344ssig sind, h344tte beschr344nken wollen, l344sst sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. 16 (2) Gem344337 247 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB kann das K374ndigungsrecht des Mie-ters f374r h366chstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausge-schlossen werden. Diese gesetzliche Regelung setzt damit die Zul344ssigkeit des - einseitigen - Ausschlusses des K374ndigungsrechts "des Mieters" bis zu einer Dauer von vier Jahren voraus. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist es f374r die Wirksamkeit des K374ndigungsausschlusses nicht erforderlich, dass dieser wechsel-seitig auch f374r den Vermieter vereinbart wird. Dies ist dar374ber hinaus auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit des K374ndigungsausschlusses. 17 Die Vereinbarung einer Staffelmiete soll beiden Mietvertragsparteien Kalku-lationssicherheit bieten. Nach der Gesetzesbegr374ndung zu 247 10 Abs. 2 MHG, der Vorl344uferbestimmung zu 247 557 a BGB, sollen dem Vermieter Investitionsentschei-dungen dadurch erleichtert werden, dass er mit der k374nftigen Steigerung seiner Mieteinnahmen schon zu einem fr374heren Zeitpunkt sicher rechnen kann (BT-Drucks. 9/2079 S. 2, 9; vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, NJW 2004, 511, unter II 2). Der Gesetzgeber ist aber zugleich davon ausgegan-gen, dass die Vereinbarung von Staffelmieten dem Bed374rfnis beider Vertragspar-teien entspricht, die wirtschaftliche Entwicklung des Mietverh344ltnisses mit gr366337erer Sicherheit voraussehen zu k366nnen (BT-Drucks., aaO S. 18; vgl. auch Senat, aaO). In der Gesetzesbegr374ndung ist hierzu ausgef374hrt, insbesondere der Mieter werde - 10 - sich darauf verlassen, dass - mit Ausnahme einer Ver344nderung der Betriebskos-ten - keine anderen als die in der Staffelmiete vereinbarten Erh366hungen auf ihn zukommen (aaO). Denn gem344337 247 557 a Abs. 2 Satz 2 BGB (fr374her 247 10 Abs. 2 Satz 3 MHG) sind w344hrend der Laufzeit einer Staffelmiete eine Erh366hung der Miete bis zur orts374blichen Vergleichsmiete nach 247 558 BGB sowie eine Mieterh366hung wegen Modernisierungsma337nahmen nach 247 559 BGB ausgeschlossen. Daraus folgt, dass sich eine Staffelmietvereinbarung finanziell auch zugunsten des Mieters auswirken kann (vgl. Senat, aaO), weil der Vermieter an die vereinbarte Miete auch dann gebunden bleibt, wenn die orts374bliche Vergleichsmiete die vertraglichen Staf-felmiets344tze 374bersteigt, oder wenn er bauliche Ma337nahmen durchgef374hrt hat, die er - w344re eine Staffelmiete nicht vereinbart - durch eine Mieterh366hung gem344337 247 559 BGB auf den Mieter umlegen k366nnte. 18 Zwar ist auch der Mieter an die Staffelmietvereinbarung zun344chst gebunden, wenn sich die orts374bliche Vergleichsmiete - f374r ihn ung374nstig - entwickelt und hinter der vereinbarten Staffelmiete zur374ckbleibt. Jedoch ist der Mieter dadurch ge-sch374tzt, dass er das Mietverh344ltnis - anders als der Vermieter, dem ein K374ndi-gungsrecht nur unter den besonderen Voraussetzungen des 247 573 BGB zusteht - sp344testens nach vier Jahren seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten k374ndigen kann (247247 557 a Abs. 3, 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Risiko von Fehlkalkulationen bei langfristigen Staffelmietverein-barungen tr344gt mithin bei Wohnraummietverh344ltnissen der Vermieter (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S. 53; zu Gewerberaummietvertr344gen BGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02, NJW-RR 2005, 236, unter 2 b). 19 Dem Gesetzgeber war bei der Schaffung des 247 10 Abs. 2 MHG bewusst, dass die Vermieter zur Absicherung ihrer Kalkulation bei Staffelmietvereinbarungen den Mietern Vertr344ge vorlegen w374rden, in denen das K374ndigungsrecht des Mieters f374r l344ngere Zeit ausgeschlossen ist (BT-Drucks. 9/2079 S. 18). Daher hielt es der Gesetzgeber unter Ber374cksichtigung einer m366glichen Zwangslage der Wohnungs- - 11 - suchenden beim Abschluss des Mietvertrages f374r erforderlich, den Ausschluss des K374ndigungsrechts des Mieters auf vier Jahre zu begrenzen (aaO). 247 10 Abs. 2 MHG ist ohne einschneidende 304nderungen durch das Mietrechtsreformgesetz in 247 557 a BGB 374bernommen worden. Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz ist der Mieter wegen des bei der Staffelmiete beste-hen bleibenden "Sonderk374ndigungsrechts des Mieters" nach vier Jahren hinrei-chend gesch374tzt (BT-Drucks. 14/4553 S. 37, 53, 100). Damit hat der Gesetzgeber Staffelmietvereinbarungen, die einen einseitigen Ausschluss des K374ndigungsrechts des Mieters enthalten, bis zur Grenze von vier Jahren weiterhin billigen wollen und dementsprechend auch durch die neue Bestimmung des 247 557 a Abs. 3 BGB zu-gelassen. 20 bb) Damit ist auch der Tatbestand des 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erf374llt. Nach dieser Vorschrift ist eine ungemessene Benachteiligung in Zweifel anzuneh-men, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein-schr344nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef344hrdet ist. Diese Vorausset-zungen liegen hier nicht vor. Da bei einer Staffelmietvereinbarung, wie ausgef374hrt, der zeitlich begrenzte Ausschluss der ordentlichen K374ndigung des Mieters vom Gesetzgeber gebilligt und deshalb durch 247 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB zugelassen worden ist, wird der Vertragszweck der Staffelmietvereinbarung durch eine ent-sprechende - die Grenzen des 247 557 a Abs. 3 BGB nicht 374berschreitende - Formu-larklausel nicht gef344hrdet. 21 cc) Der einseitige K374ndigungsverzicht benachteiligt den Beklagten schlie337-lich auch nicht unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine formu-larm344337ige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzuges- - 12 - tehen (st.Rspr.: BGHZ 143, 103, 113 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 82, 238, 240 f.; 114, 238, 242 f., 246; 153, 93, 102, jew. zu 247 9 AGBG). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere steht der Zweck des 247 573 c Abs. 4 BGB, die Mobilit344t und Flexibilit344t des Mieters zu sichern, der Wirksamkeit eines formularm344337igen K374ndigungsaus-schlusses nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 1 m.w.Nachw.). Dies gilt nicht nur dann, wenn der K374ndigungsausschluss - wie in den bisher vom Senat entschiedenen F344llen - wechselseitig vereinbart worden ist, sondern auch f374r den in einer Staffelmietvereinbarung enthaltenen, der Regelung des 247 557 a Abs. 3 BGB entsprechenden Ausschluss des K374ndigungsrechts (nur) des Mieters. 22 Zwar kommt der Mobilit344t und Flexibilit344t des Mieters, die durch einen K374n-digungsausschluss erheblich eingeschr344nkt wird (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 2 d), zunehmende Bedeutung zu, wie in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz hervorgehoben worden ist (BT-Drucks. 14/4553 S. 38 f.). Jedoch muss der Ausgleich, der dem Mieter f374r den Ver-zicht auf sein Recht zur ordentlichen K374ndigung zu gew344hren ist, nicht notwendi-gerweise dadurch erfolgen, dass auch der Vermieter auf sein K374ndigungsrecht ver-zichtet (so aber Hinz, aaO; Wiek, aaO). Bei der Pr374fung, ob eine Klausel den Ver-tragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, ist der gesamte Ver-tragsinhalt zu w374rdigen (Rechtsentscheid des Senats vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532, unter II 2 m.w.Nachw.). Unter Ber374cksichtigung von Sinn und Zweck einer Staffelmietvereinbarung und bei Abw344gung der beider-seitigen Interessen, denen eine solche Vereinbarung dient, liegt eine unangemes-sene Benachteiligung des Mieters durch einen - auch einseitigen - Ausschluss sei-nes K374ndigungsrechts nicht vor, weil die den Mieter insoweit benachteiligende Re-gelung durch die Gew344hrung der Vorteile ausgeglichen wird, welche die Staffel-mietvereinbarung auch f374r den Mieter bietet und in denen bereits der Gesetzgeber, wie ausgef374hrt (oben unter aa (2)), die sachliche Rechtfertigung f374r einen - zeitlich begrenzten - Ausschluss des K374ndigungsrechts des Mieters gesehen hat. Der Ge- - 13 - setzgeber hat in der Regelung 374ber die Staffelmiete in 247 557 a BGB, dessen Ab-satz 3 die Klausel nachgebildet ist, bereits selbst den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters dergestalt vorgenom-men, dass der in einer Staffelmietvereinbarung enthaltene Ausschluss des K374ndi-gungsrechts des Mieters bis zu einer Grenze von vier Jahren durch die Vorteile, welche die Staffelmiete insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kalkulationssi-cherheit auch dem Mieter bietet, gerechtfertigt wird und deshalb gem344337 247 557 a Abs. 3 BGB zul344ssig ist. Deshalb kann das K374ndigungsrecht des Mieters in den Grenzen dieser Vorschrift nicht nur individualvertraglich, sondern auch durch eine Formularklausel ausgeschlossen werden, ohne dass darin im Regelfall eine unan-gemessene Benachteiligung des Mieters liegt (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daf374r spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung 374ber die Staffelmiete be-reits erwartete, dass die Vermieter zur Absicherung ihrer Kalkulation den Mietern Vertr344ge "vorlegen" w374rden, in denen neben der Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses auch das K374ndigungsrecht des Mieters f374r l344ngere Zeit ausgeschlossen ist (BT-Drucks. 9/2079 S. 18). Angesichts der Verbreitung von Formularvertr344gen im Mietrecht liegt es nahe, dass der Gesetzgeber dabei gerade auch vom Vermie-ter "vorgelegte" Formularvertr344ge im Blick hatte, denen er mit den speziellen Rege-lungen zur Zul344ssigkeit eines K374ndigungsausschlusses in 247 10 Abs. 2 MHG und - nachfolgend - 247 557 a Abs. 3 BGB Grenzen setzen wollte. III. 23 Auf die Rechtsmittel der Kl344ger ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und das erstinstanzliche Urteil ist abzu344ndern, soweit die Klage auf Zahlung der Mieten f374r die Monate Juli bis September 2003 nebst Verzugszinsen (247247 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB) abgewiesen worden ist; im Umfang der Aufhebung ist der Klage stattzugeben, da der Rechtsstreit zur Endentschei-dung reif ist (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). - 14 - 24 Dagegen ist die Revision der Kl344ger zur374ckzuweisen, soweit das Beru-fungsgericht die Berufung der Kl344ger hinsichtlich der von ihnen begehrten Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in H366he von 12 200 zur374ckgewiesen hat. Die in der An-lage 1 zum Mietvertrag enthaltene Formularklausel, wonach der Vermieter nach Eintritt des Zahlungsverzugs des Mieters berechtigt ist, f374r jedes Mahnschreiben einen Kostenaufwand von 6 200 zu berechnen, ist gem344337 247 309 Nr. 5 Buchst. b BGB unwirksam, weil die Klausel dem Mieter nicht ausdr374cklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei 374berhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der pau-schalierte Schadensersatzanspruch des Verwenders. Dass den Kl344gern tats344chlich Mahnkosten entstanden sind, f374r die sie trotz der Unwirksamkeit der Klausel Scha-densersatz wegen Verz366gerung der Leistung verlangen k366nnten (247247 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB), haben sie nicht dargetan. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Offenbach, Entscheidung vom 11.12.2003 - 390 C 353/03 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.04.2004 - 6 S 7/04 -
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