BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 154/05 Verk374ndet am: 26. April 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AKB 247 12 (1) I Buchst. c Eine 334berschwemmung im Sinne von 247 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollst344ndig versickert noch sonst geordnet auf nat374rlichem Weg abflie337en kann, sondern sturz-bachartig den Hang hinunterflie337t. BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 154/05 - LG Essen AG Essen-Borbeck - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. April 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, ihre fr374here Prozessbevollm344ch-tigte, wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Im August 2002 war die Kl344gerin mit ihrem Pkw, f374r den sie eine Kraftfahrzeugteilversicherung (Teilkasko) mit einer Selbstbeteiligung ge-nommen hatte, im Urlaub auf Sizilien unterwegs. Am 28. August 2002 befuhr sie eine Bergstra337e auf der vom Berghang aus gesehen 344u337eren Fahrbahn. Da es an den vorangegangenen Tagen nahezu ununterbro- 2 - 3 - chen sehr stark geregnet hatte, flossen erhebliche Niederschlagsmengen sturzbachartig 374ber den Steilhang in Richtung Fahrbahn ab. Dabei wur-den auch auf dem Hang liegende Gesteinsbrocken vom Wasser mitgeris-sen. Die Kl344gerin bemerkte einen solchen gro337en Stein auf dem vor ihr liegenden Teil des Berghangs. Da sie erkannte, dass der Stein auf die Stra337e st374rzen w374rde, leitete sie zur Vermeidung einer Kollision ein Ausweichman366ver nach rechts ein. Trotzdem wurde ihr Pkw von dem Stein an der linken vorderen Felge getroffen. Infolge des Ausweichma-n366vers stie337 der Pkw gegen die am rechten Fahrbahnrand verlaufende Begrenzungsmauer der Bergstra337e. Der Kl344gerin entstand ein Schaden in H366he von insgesamt 2.417,04 200. Davon entfielen auf den durch die Kollision mit dem Stein an der linken Fahrzeugseite entstandenen Scha-den 1.288,67 200. Ihre gegen den Versicherer gerichtete Klage auf Erstattung des Gesamtbetrages wies das Amtsgericht mit der Begr374ndung ab, es habe keine 334berschwemmung im Sinne des 247 12 (1) I c AKB vorgelegen. Die-se Klausel lautet auszugsweise: 3 "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Besch344digung (205) des Fahrzeugs (205) in der Teilversicherung (205) durch un-mittelbare Einwirkung von (205) 334berschwemmung auf das Fahrzeug. (205) Eingeschlossen sind Sch344den, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Ge-genst344nde auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Sch344den, die auf ein durch diese Na-turgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zur374ckzu-f374hren sind;223 4 Die als Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin t344tige Beklagte ver-s344umte schuldhaft die Berufungsbegr374ndungfrist. - 4 - Die Kl344gerin hat daraufhin ihre fr374here Prozessbevollm344chtigte wegen positiver Verletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch genom-men. Das Amtsgericht hat die Klage mangels Schadens abgewiesen, weil eine bedingungsgem344337e 334berschwemmung nicht vorgelegen habe. Das Rechtsmittel der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelas-senen Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine "334ber-schwemmung" im Sinne des 247 12 (1) I c AKB vor, wenn Wasser in erheb-lichem Umfang meist mit sch344dlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abflie337e, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Ge-l344nde in Erscheinung trete und dieses 374berflute. Dass ein Gew344sser 374ber die Ufer trete, sei nicht erforderlich. Gemessen daran fehle es hier an ei-ner 334berschwemmung, da auf einen Berghang auftreffendes Regenwas-ser 374blicherweise auch 374ber diesen abflie337e, also gerade nicht auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gel344nde in Erscheinung trete. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 die Voraussetzungen einer 334berschwem-mung bejaht, wenn sich Erdreich, Steine u. 344. mit dem auf den Hang auf-treffenden Regenwasser vermischten, mit ihm abfl366ssen und dann gegen 7 - 5 - einen Pkw geschleudert w374rden. Nach den damals getroffenen Feststel-lungen habe der betreffende Berghang jedoch 374ber Abflussrinnen ver-f374gt, 374ber die die gro337en Regenwassermengen nicht mehr geordnet h344t-ten abgeleitet werden k366nnen. Das Wasser sei vielmehr teilweise 374ber den Hang abgeflossen, teilweise in ihn eingedrungen. Zu vergleichbaren Abflussvorrichtungen habe die Kl344gerin hier nichts vorgetragen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 1. F374r die Auslegung des Begriffs "334berschwemmung" in 247 12 (1) I c AKB kommt es auf das Verst344ndnis des durchschnittlichen Versiche-rungsnehmers an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert (BGHZ 123, 83, 85). Dieser wird die Klausel dahin ver-stehen, dass ihm das aus dem t344glichen Leben bekannte Risiko eines 334berschwemmungsschadens abgenommen werden soll. Vor diesem Hin-tergrund erschlie337t sich der Begriff der 334berschwemmung - mangels n344-herer Anhaltspunkte in der Klausel selbst - f374r ihn unter R374ckgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 51/82 - VersR 1984, 28 unter I 3 f374r den Sturmschaden). Da-nach liegt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712 - erkannt hat, eine 334berschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erhebli-chem Umfang meist mit sch344dlichen Wirkungen nicht auf normalem We-ge abflie337t, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gel344nde in Erscheinung tritt und dieses 374berflutet. Dagegen setzt eine 334ber-schwemmung im Sinne des 247 12 (1) I c AKB nicht voraus, dass ein Ge- 9 - 6 - w344sser 374ber die Ufer tritt. Das sieht auch das Berufungsgericht im An-satz zutreffend. 2. Nicht zu folgen ist dagegen seiner Auffassung, bei diesem Be-griffsverst344ndnis k366nne eine 334berschwemmung dann nicht vorliegen, wenn Regenwasser auf einen Berghang treffe, weil das Wasser 374bli-cherweise 374ber dieses Gel344nde abflie337e, also gerade nicht auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gel344nde in Erscheinung trete. Das greift zu kurz und l344sst sich auch nicht mit dem daf374r in Anspruch genomme-nen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1964 (aaO) vereinbaren. Denn eine 334berschwemmung im Sinne der Klausel liegt auch dann vor, wenn starker Regen auf einem Berghang in einem Ma337e niedergeht, dass er weder vollst344ndig versickert oder sonst geordnet 374ber nat374rliche Wege (z.B. Rinnen oder Furchen) abflie337en kann; auch insoweit tritt Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gel344nde in Erschei-nung, wenngleich es sich aufgrund der Hanglage nicht sammelt, sondern - sturzbachartig - den Hang hinab flie337t. 10 3. Einer unmittelbaren Einwirkung einer 334berschwemmung auf das versicherte Fahrzeug, wie sie 247 12 (1) I c AKB voraussetzt, steht auch nicht entgegen, dass - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - das auf den Berghang auftreffende und 374ber diesen abflie337ende Wasser Steine mit sich gef374hrt hat, von denen dann einer gegen das Fahrzeug geraten ist (vgl. schon BGH, Urteil vom 21. Mai 1964 aaO; OLG Celle VersR 1979, 178) 11 - 7 - III. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 12 Gem344337 247 12 (1) I c Satz 4 AKB sind diejenigen Sch344den vom Ver-sicherungsschutz nicht umfasst, die auf ein durch die betreffende Natur-gewalt veranlasstes Verhalten des Fahrers zur374ckzuf374hren sind. Danach darf zwischen die durch das Naturereignis bedingte Einwirkung und de-ren Erfolg, also die Besch344digung oder Zerst366rung des Kraftfahrzeugs, keine weitere Ursache treten. Diese Klarstellung, die keinen echten Risi-koausschluss enth344lt, da sich die Beschr344nkung des Versicherungs-schutzes schon aus dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursa-chung ergibt (OLG Hamm NJW-RR 1989, 26, 27; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 12 AKB Rdn. 40; Stiefel/Hofmann, Kraft-fahrtversicherung 17. Aufl. 247 12 Rdn. 54), tr344gt dem Umstand Rechnung, dass die Kfz-Teilversicherung im Unterschied zur Vollversicherung im Sinne des 247 12 (1) II AKB nur Sch344den deckt, die durch ganz bestimmte Ursachen ausgel366st worden sind. Es sollen die F344lle vom Versicherungs-schutz ausgenommen werden, in denen das Naturereignis "334ber-schwemmung" die Reaktion des Fahrers im Sinne eines miturs344chlichen Abweichens vom Normalverhalten beeinflusst, weil in diesen F344llen die Grenze zwischen dem (vollkaskoversicherten) Risiko des Fahrerverhal-tens und dem (teilkaskoversicherten) Risiko des 334berschwemmungs-schadens nur schwer zu ziehen ist (OLG K366ln RuS 1986, 27, 28; OLG Hamburg VersR 1972, 241, 242; OLG Karlsruhe VersR 1968, 889). So-weit der Pkw infolge einer Ausweichbewegung der Kl344gerin und des da-durch bedingten Auftreffens auf die Begrenzungsmauer der Stra337e be-sch344digt wurde, ist der Versicherer deshalb nicht aus 247 12 (1) I c AKB 13 - 8 - zur Leistung verpflichtet. Ob die Kl344gerin insoweit ein Verschulden trifft, ist unerheblich (OLG Hamburg aaO). Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Kl344-gerin gegen den Versicherer insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch wegen Rettungskosten (247247 62, 63 VVG) zustehen k366nnte (vgl. BGHZ 113, 359). Das wird vom Berufungsgericht gegebenenfalls zu pr374fen sein. 14 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Essen-Borbeck, Entscheidung vom 07.12.2004 - 6 C 320/04 - LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 10 S 34/05 -
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