BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 154/06 Verk374ndet am: 18. Juni 2008 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 157 D, Ga Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragsh344ndlervertrag, nach der sich der Herstel-ler verpflichtet, von dem H344ndler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die n344her bezeichnete Voraussetzungen erf374llen, zur374ckzu-kaufen, kann nicht erg344nzend dahin ausgelegt werden, dass der R374ckkaufanspruch - wenn der ehemalige H344ndler im Anschluss an den H344ndlervertrag f374r den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) t344tig bleibt - nur be-steht, falls der H344ndler im Einzelfall auf Grund der ver344nderten Verh344ltnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Ma337e, insbesondere innerhalb eines angemes-senen Zeitraums, die M366glichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im An-schluss an Senatsurteil vom 18. Juli 2007- VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078). BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war aufgrund eines H344ndlervertrages f374r Vertrieb und Servi-ce seit dem 1. Januar 1997 Vertragsh344ndlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde von der Beklagten zum 30. September 2003 gek374ndigt. Er enth344lt in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung: 1 "UNTERST334TZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG 7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf R334CKNAHME-F304HIGER GEGENST304NDE Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER-TRAGSH304NDLERS verpflichtet, die R334CKNAHMEF304HIGEN GEGEN-ST304NDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. 205 - 3 - Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Anspr374che des VER-TRAGSH304NDLERS betreffend R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu vertretenden Beendigung dieses VERTRAGES unber374hrt. 7.2 R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE Die R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE und deren Preise sind: 205 (d) fabrikneue O. TEILE (i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden 205; und (ii) die in den bei Vertragsbeendigung g374ltigen Preislisten f374r Teile als lieferbar aufgef374hrt sind205; und (iii) die der VERTRAGSH304NDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. F374r die R374cknahme der O. TEILE gelten die von O. ver366ffentlich-ten H344ndlerpreise, die an dem Tage g374ltig sind, an dem die K374ndigung wirksam wird, abz374glich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. TEILE gew344hrten Nachl344sse und zuz374glich der dem VERTRAGSH304ND-LER tats344chlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur H366he von 5% dieser H344ndlerpreise. 7.3 Pflichten des VERTRAGSH304NDLERS O. ist nur dann verpflichtet, R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSH304NDLER die nach-stehenden Bestimmungen einh344lt. 205 Der VERTRAGSH304NDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der K374ndigung dieses VERTRAGES eine vollst344n-dige und aufgeschl374sselte Aufstellung s344mtlicher R334CKNAHMEF304HI- - 4 - GER GEGENST304NDE au337er KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Mo-nats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Inner-halb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VER-TRAGSH304NDLER diese R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE un-ter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen an-gegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege-benen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Trans-portmitteln zum Versand bringen. 205 7.4 Bezahlung durch O. O. wird nach Erhalt der R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren 334ber-pr374fung dem VERTRAGSH304NDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE nebst den vom VERTRAGSH304NDLER verauslagten Kosten f374r normalen Transport entspricht. 205" Seit dem 1. Oktober 2003 ist die Kl344gerin f374r die Beklagte auf der Grund-lage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. Service-Partner t344tig. 2 Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten den R374ckkauf von Ersatz-teilen nach Art. 7 ZB-HV. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 ver-urteilt, der Kl344gerin gegen374ber zu erkl344ren, dass sie die sich im - n344her be-zeichneten - Lager der Kl344gerin befindlichen O. Kfz-Ersatzteile zu den von der Beklagten ver366ffentlichen H344ndlerpreisen, g374ltig am 30. September 2003, abz374glich aller von der Beklagten beim Bezug der jeweiligen O. Teile gew344hr-ten Nachl344sse und zuz374glich der der Kl344gerin tats344chlich entstehenden Verpa-ckungs- und Verladungskosten in H366he von 5 % dieses H344ndlerpreises nebst Zinsen kauft. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die 3 - 5 - Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, WRP 2006, 1384 = OLGR 2006, 1050) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da sich der Ersatzteillagerbestand durch den weiterhin stattfindenden Verkauf von Ersatzteilen fortlaufend 344ndere, h344tte es einen unvertretbaren Aufwand bedeu-tet, den Klageantrag im Verlaufe des Verfahrens st344ndig dem aktuellen Lager-bestand anzupassen. In der Klage liege ein Angebot auf Abschluss eines (R374ck-)Kaufvertrages, dessen Annahme die Kl344gerin mit der Klage begehre. Mit dem stattgebenden Urteil komme daher ein Kaufvertrag zustande (247 894 ZPO). Die notwendigen Vertragsbestandteile seien gegeben, denn der Ersatzteilbe-stand im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung sei infolge des im Urteil konkret beschriebenen Lagers feststellbar, und der Kaufpreis sei anhand von Art. 7.2 ZB-HV bestimmbar. 5 Ein R374cknahmeanspruch sei jedoch nicht gegeben. Zwar spreche der Wortlaut von Art. 7.1 ZB-HV f374r einen vertraglichen Anspruch auf R374cknahme der fabrikneuen O. Teile, die den in Art. 7.2 (d) ZB-HV aufgelisteten Bedin-gungen entspr344chen. Jedoch k366nne auch eine vom Wortlaut her eindeutig er-scheinende Vertragsklausel nach 247247 133, 157 BGB der (erg344nzenden) Ausle-gung bed374rfen, wenn eine Situation auftrete, an die die Vertragsparteien nicht gedacht, die sie andernfalls aber geregelt h344tten. Die Auslegung orientiere sich 6 - 6 - dann an dem wirklichen Willen sowie Treu und Glauben. Die Parteien h344tten bei Kenntnis des Umstandes, dass es durch neue gesetzliche Regelungen ab dem 1. Oktober 2003 zu einer Trennung zwischen Neuwagenverkauf und Service im Vertriebsnetz desselben Autoherstellers kommen w374rde, den Fall, dass zwar aus Anlass dieser Gesetzes344nderung das Vertragsverh344ltnis ende, sogleich aber ein Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde, der dem ehemaligen H344ndler die Weiterverwendung der Ersatzteile erlaube, von der R374cknahmepflicht ausgenommen. Denn Art. 7 ZB-HV habe den Sinn, den Vertragsh344ndler von dem Risiko der Verk344uflichkeit der noch vorhandenen Ersatzteile zu entlasten, wenn das Vertragsverh344ltnis beendet sei und der Vertragsh344ndler mit dem verbliebenen Warenbestand nichts Sinnvolles anfangen k366nne. Es bestehe kein Grund, ihm das Absatzrisiko auch dann abzunehmen, wenn er nach wie vor die M366glichkeit habe, seine Investitionen in das Ersatzteillager durch Verkauf an markenorien-tierte Endkunden zu amortisieren. Der ab 1. Oktober 2003 g374ltige Service-Partner-Vertrag k366nne als Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses 374ber den Ser-vice aus dem ab 1. Januar 1997 g374ltigen H344ndlervertrag angesehen werden. Er m366ge gegen374ber dem Vertrieb und Service umfassenden H344ndlervertrag Ver-schlechterungen f374r den Vertragsh344ndler mit sich gebracht haben. F374r die Aus-legung von Art. 7 ZB-HV sei aber nur entscheidend, ob das Vertragsverh344ltnis hinsichtlich des Ersatzteilverkaufs beendet oder fortgesetzt werde. 7 Die erg344nzende Auslegung f374hre nach Treu und Glauben weiter dazu, dass vom Wegfall der R374cknahmeverpflichtung wiederum eine Ausnahme zu machen sei, wenn dies zu einer von der Zielsetzung des Vertragsverh344ltnisses nicht gedeckten Belastung des ehemaligen H344ndlers f374hre. Das sei dann der Fall, wenn er auf Grund der ver344nderten Verh344ltnisse nicht mehr oder in nicht mehr zumutbarem Ma337e - insbesondere nicht innerhalb eines angemessenen 8 - 7 - Zeitraums - die M366glichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren. Die R374cknahmepflicht sei daher zu bejahen, wenn die Entscheidung der Beklagten, der Kl344gerin keinen neuen H344ndlervertrag anzubieten, zur Folge gehabt habe, dass bei der Kl344gerin erhebliche Absatzschwierigkeiten aufgetreten seien und sie ihren Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagen-gesch344fts und der Konkurrenz durch freie Werkst344tten mit Identteilen nur sehr viel schwerer abbauen k366nne, als dies bei unver344nderter Fortsetzung des Ver-tragsverh344ltnisses der Fall gewesen w344re. Die Kl344gerin habe jedoch die Vor-aussetzungen, unter denen nach den dargestellten Ma337st344ben die bei ihr vor-handenen Ersatzteile durch die Beklagte zur374ckzunehmen seien, nicht ausrei-chend darzustellen vermocht. II. Diese Beurteilung h344lt im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. Ein R374ckkaufanspruch der Kl344gerin aus Art. 7 ZB-HV kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden. 9 Der Senat kann die Auslegung der daf374r ma337geblichen Bestimmungen in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten unbeschr344nkt nachpr374-fen, weil diese nach dem Willen der Beklagten bundesweit und damit 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils f374r ein Vertragsh344ndlerverh344ltnis, dem der-selbe Formularvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist, entschieden hat, ist Art. 7 ZB-HV nicht dahin auszulegen, dass der R374ckkaufanspruch entf344llt, wenn der ehemalige H344ndler im Anschluss an den H344ndlervertrag f374r die Beklagte aufgrund eines Service-Partner-Vertrages t344tig 10 - 8 - bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078 = NJW-RR 2007, 1697). 11 1. Ansatzpunkt f374r die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Dieser setzt f374r den R374ckkaufanspruch ledig-lich voraus, dass "dieser Vertrag", also der H344ndlervertrag f374r Vertrieb und Ser-vice beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.). Auch aus der Sicht der typischerweise an Gesch344ften der betroffenen Art beteiligten Ver-kehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-Vertragsh344ndlers, ist Art. 7 ZB-HV nicht so zu verstehen, dass eine "Beendigung dieses Vertra-ges" nur vorliegt, wenn zwischen den Parteien 374berhaupt keine Vertragsbezie-hungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgef374hrt werden. Zwar mag die Klausel - auch f374r den Vertragsh344ndler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragsh344ndlerverh344ltnisses ein Anspruch auf R374cknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil f374r den H344ndler eine Ver344u337erung seines Lagerbestandes, die unter v366llig ver344nderten wirtschaftlichen Verh344ltnissen erfolgen m374sste, nicht mehr m366glich oder jeden-falls mit unverh344ltnism344337igen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar w344re (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B). Ob jedoch die Absatz- und Amortisationsm366glich-keiten f374r einen im Rahmen des H344ndlervertrages aufgebauten Ersatzteilbe-stand bei Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines blo337en Werkstattvertrages mit denjenigen vergleichbar sind, die bei unver344nderter Fort-f374hrung des H344ndlervertrages gegeben w344ren, steht nicht fest. Auch das Beru- 12 - 9 - fungsgericht hat es als m366glich angesehen, dass infolge der Beendigung des H344ndlervertrages bei dem ehemaligen H344ndler erhebliche Absatzschwierigkei-ten auftreten, weil er seinen Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitziehef-fekts des Neuwagengesch344fts und der Konkurrenz durch freie Werkst344tten mit Identteilen nur sehr viel schwerer abbauen kann. Schon die insoweit bestehen-de Unsicherheit schlie337t es aus, dass der durchschnittliche Vertragsh344ndler Art. 7.1 ZB-HV dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen ihrem Wortlaut einen R374ckkaufanspruch grunds344tzlich nur gew344hrt, wenn nicht zwischen den Parteien im Anschluss an den H344ndlervertrag ein Service-Partner-Vertrag geschlossen wird (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 25 ff.). 2. Voraussetzung f374r eine erg344nzende Auslegung, wie sie das Beru-fungsgericht vorgenommen hat, ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzeptes der Parteien eine L374cke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Auch daran fehlt es. 13 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwar die Parteien bei Abschluss des H344ndlervertrages die M366glichkeit einer Beendigung dieses Vertrages bei teilweiser Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nicht bedacht. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht die Erg344nzungsbed374rftigkeit des H344ndlervertrages. Der zugrunde liegende Regelungsplan geht dahin, im Falle einer Beendigung der Zusammen-arbeit auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit 374berein-stimmenden) Vertrages dem ehemaligen H344ndler einen Anspruch auf R374ckkauf der Ersatzteile durch die Beklagte einzur344umen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteillagers sinnlos wird, wenn das Vertragsh344nd-lerverh344ltnis endet, und dass zugleich der Vertragsh344ndler die Ersatzteile in 14 - 10 - diesem Fall regelm344337ig nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann. 15 Ob Entsprechendes f374r den durchschnittlichen Vertragsh344ndler der Be-klagten auch bei einem sich an das Vertragsh344ndlerverh344ltnis zeitlich unmittel-bar anschlie337enden Service-Partner-Vertrag gilt, ist, wie oben bereits ausge-f374hrt, zumindest offen. Vor diesem Hintergrund l344sst sich nicht feststellen, dass die Parteien bzw. die typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Ver-kehrskreise bei sachgerechter Abw344gung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte als redliche Ver-tragspartner f374r diesen Fall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung ge-troffen h344tten, dass also der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan f374r den hier zu beurteilenden Fall regelm344337ig keine angemessene und interes-sengerechte L366sung darstellt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 35 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann f374r die R374ckkauf-pflicht der Beklagten nicht auf die Entwicklung der Absatzm366glichkeiten des H344ndlers im Einzelfall abgestellt werden. Denn die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur R374cknahme wird nach Art. 7 ZB-HV grunds344tzlich im Zeit-punkt der Beendigung des Vertrages bzw. der darauf folgenden Andienung der Ersatzteile durch den H344ndler f344llig, w344hrend die Entwicklung der Absatzm366g-lichkeiten erst nach einem l344ngeren Zeitraum einzusch344tzen ist und in dieser Zeit auch von anderen Umst344nden als gerade der Beendigung des H344ndlerver-trages beeinflusst sein kann. Sie kommt als Ankn374pfungspunkt f374r eine im We-ge der erg344nzenden Vertragsauslegung in Allgemeine Gesch344ftsbedingungen einzuf374gende Regelung, die f374r eine Vielzahl von unterschiedlich gelagerten F344llen Geltung beansprucht, nicht in Betracht, weil sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Einzelfall f374hren w374rde. Zudem w374rde es angesichts der klaren und eindeutigen Regelung im H344ndlervertrag eine unangemessene Be- 16 - 11 - nachteiligung des H344ndlers bedeuten, wenn er - wie das Berufungsgericht an-genommen hat - die Darlegungs- und Beweislast f374r eine Verschlechterung sei-ner Absatz- und Amortisationsm366glichkeiten infolge der Beendigung des H344nd-lervertrages trotz Fortsetzung der Vertragsbeziehungen auf der Grundlage ei-nes Service-Partner-Vertrages zu tragen h344tte. III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). 17 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 17. M344rz 2004 eine Er-satzteilliste f374r diesen Stichtag zu den Akten gereicht hat, in der sie die Ersatz-teile nach Nummern, Teilebezeichnungen sowie Bestandszahl und Nettobe-standswert konkretisiert hat. Sp344testens mit dieser Liste hat die Kl344gerin die R374cknahmevoraussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 ZB-HV erf374llt, nach der der Vertragsh344ndler der Beklagten innerhalb von sechs Monaten nach Wirk-samwerden der K374ndigung eine vollst344ndige und aufgeschl374sselte Aufstellung s344mtlicher r374cknahmef344higer Gegenst344nde einzureichen hat. Um dieser Ver-pflichtung zu gen374gen, braucht der H344ndler nicht f374r jedes Teil in der Aufstel-lung die Erf374llung der R374cknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 ZB-HV im Ein-zelnen darzulegen und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage zu verset-zen, die Berechtigung des geltend gemachten R374cknahmeanspruchs im Hin-blick auf diese Voraussetzungen zu 374berpr374fen. Andernfalls w344re die der Be-klagten in Art. 7.4 ZB-HV einger344umte (weitere) 334berpr374fungsm366glichkeit nach R374cksendung der Ersatzteile durch den H344ndler und vor Auszahlung des Kauf-preises durch die Beklagte 374berfl374ssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, 18 - 12 - Tz. 41). Es gen374gt vielmehr die Kennzeichnung der zum R374ckkauf angebote-nen Ersatzteile nach Nummer, Teilebezeichnung, Bestandszahl und Preis, wie sie die Kl344gerin in der Ersatzteilliste vom 17. M344rz 2004 vorgenommen hat. 19 Das Berufungsgericht hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der Ersatzteile, deren R374ckkauf die Kl344gerin begehrt, die - von der Beklagten zul344ssigerweise (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 44 ff.) bestrittenen - R374cknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 (d) ZB-HV erf374llt sind. Feststellungen dazu sind nicht deshalb ent-behrlich, weil die Kl344gerin nicht auf Zahlung des R374ckkaufpreises, sondern auf Annahme ihres R374ckkaufangebotes, also auf Abgabe einer Willenserkl344rung, klagt. Denn auch in diesem Fall kann das vertraglich in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehene Verfahren, nach dem der R374ckkaufvertrag erst zustande kommt, nachdem die Beklagte Gelegenheit hatte, die von der Kl344gerin angebotenen Ersatzteile nach Versendung auf ihre R374cknahmef344higkeit hin zu 374berpr374fen, und den R374ckkaufpreis zahlt, nicht mehr stattfinden. Sobald mit Rechtskraft ei-nes der Klage stattgebenden Urteils gem344337 247 894 ZPO der von der Kl344gerin begehrte R374ckkaufvertrag zustande gekommen ist, ist es der Beklagten ver-wehrt, dessen Erf374llung hinsichtlich einzelner oder aller Ersatzteile mit der Be-gr374ndung zu verweigern, hinsichtlich dieser Teile l344gen die R374cknahmevoraus-setzungen des Art. 7.2 ZB-HV nicht vor. Ferner fehlen bisher Feststellungen zu dem Einwand der Beklagten, die Kl344gerin k366nne den R374ckkauf der Ersatzteile durch die Beklagte nicht verlan-gen, soweit sie nach dem Service-Partner-Vertrag zur Bevorratung entspre-chender Teile verpflichtet sei (247 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 37). 20 - 13 - Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, auf eine sachdienliche Antrag-stellung hinzuwirken (247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das gilt zum einen hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), der jedenfalls seinem Wortlaut nach die von der Revision angenommene Konkretisierung durch die Ersatzteilliste vom 17. M344rz 2004 - in dem Sinne, dass die Kl344gerin 344u337erstenfalls den R374ckkauf der darin aufgef374hrten Ersatzteile begehrt, soweit diese im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils von der Kl344gerin noch nicht ver-344u337ert werden konnten und sich noch in dem n344her bezeichneten Lagerraum befinden - nicht erkennen l344sst, und zum anderen hinsichtlich der von der Kl344-gerin geltend gemachten Verzugszinsen, die nicht Bestandteil eines von der Beklagten im Rahmen eines R374ckkaufvertrages geschuldeten Kaufpreises sein k366nnen. 21 Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2005 - 2/25 O 547/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2006 - 21 U 25/05 -
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