BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 154/07 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. August 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 12.000 200. Gr374nde: I. 1 Die Kl344gerin verlangt - soweit aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ersichtlich, in dem gem. 247 540 Abs. 2 in Verb. mit 247 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen worden ist - von der Beklagten zu 1 (Grundst374cksverk344uferin) und dem Beklagten zu 2 (Insolvenzverwalter) die Entfernung von Maschinen einer Schreinerei, die in Zusammenhang mit einem Kaufvertrag 374ber diese Maschinen zwischen dem Schuldner und der Fa. A. T. GmbH, deren Gesch344ftsf374hrerin die Kl344gerin ist, auf dem ehemaligen Betriebsgrundst374ck zur374ckgelassen worden sind. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Kl344gerin in einem Revisionsverfahren ihren Antrag weiter verfolgen. 2 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 3 Diese Zul344ssigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu pr374fen. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Beschl. v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; Senat, Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, Rz. 6 - ver-366ffentlicht in juris). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht hier jedoch dem von dem Berufungsgericht auf 12.000 200 festgesetzten Streitwert. 4 5 a) Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelf374hrers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Ab344nderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). Die Nichtzulassungs-beschwerde geht insoweit im Ansatz zutreffend davon aus, dass f374r diesen Wert das Interesse der Kl344gerin an der Abwehr der St366rung ihres Besitzes an dem Grundst374ck durch die in der Halle verbliebenen Maschinen des Schuldners aus-schlaggebend ist. Das Interesse des Grundst374ckseigent374mers an der Beseitigung einer St366rung ist grunds344tzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den die Sache durch die St366rung erleidet (vgl. Senat, Urt. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Urt. v. 6. November 1998, V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Der f374r die Beseitigung der Besitzst366rung erforderliche Kostenaufwand ist f374r die Bemessung der Beschwer eines in seinem Eigentum gest366rten Kl344gers dagegen grunds344tzlich unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (BGH, 6 - 4 - Beschl. v. 13. Oktober 2004, XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224). Diese Kosten k366nnen nur mittelbar f374r die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt f374r die Wertminderung der Sache durch die St366rung ergibt (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2006, VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2340). Ob das hier so ist, bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Kosten der Beseitigung in H366he von 12.000 200 unter der in 247 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Wertgrenze liegen. b) Den Wert der Beschwer durch die Einschr344nkung der Vermietbarkeit des Grundst374cks hat die Kl344gerin in der ersten Instanz mit 12.000 200 und vor dem Berufungsgericht mit mindestens 10.000 200 angegeben und das n344her dargelegt. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr angegebene h366here Interesse, welches unter Darlegung einer g374nstigen Vermietungsm366glichkeit f374r 2.000 200/mtl. nach den der Kl344gerin bereits entgangenen und noch entgehenden Mieteinnahmen begr374ndet wird, ist f374r die Bemessung der Beschwer dagegen nicht ma337gebend. 7 F374r die Bestimmung des Wertes ist das in der Klage zum Ausdruck kommende rechtliche Interesse - hier an der Beseitigung der St366rung - und nicht ein weitergehender wirtschaftlicher Nutzen ma337gebend, den der Kl344ger durch den Prozessgewinn erreicht (OLG Hamm JMBlNRW 1968, 93; OLG K366ln JurB374ro 1980, 243, 244; OLG Koblenz JurB374ro 1994, 783, 739; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 3 Rdn. 15). Das Interesse des Kl344gers an der Beseitigung der St366rung kann zwar danach bestimmt werden, in welchem Umfang der aus dem Grundst374ck erzielbare Mietertrag beeintr344chtigt ist, aber nicht in H366he des entgangenen Gewinns aus einer von der vorherigen R344umung abh344ngigen Vermietung festgesetzt werden, wenn eine anderweitige Nutzung (auch durch Vermietung) durch die St366rung nicht ausgeschlossen wird. Der Wert einer Klage auf Beseitigung einer St366rung des Eigentums an einem Grundst374ck ist insoweit ein 8 - 5 - anderer als der einer Klage auf Schadensersatz (vgl. OLG Hamm aaO; OLG K366ln aaO; OLG Koblenz aaO). 2. Andere Umst344nde daf374r, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt, tr344gt die daf374r dar-legungspflichtige Nichtzulassungsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, Rdn. 8 - ver366ffentlicht in juris) nicht vor. 9 Der Senat orientiert sich daher an dem, was die Kl344gerin dazu auf Anforderung des Oberlandesgerichts in Bezug auf den Wertverlust des Grundst374cks durch die eingeschr344nkte Vermietbarkeit dargelegt hat. Die Ausf374hrungen der Kl344gerin, dass nach dem vereinbarten Kaufpreis von 250.000 200 bei 374blicher Kalkulation eine Miete von 18.833,00 200/j344hrlich anzusetzen sei, der Wert des Interesses der Klage auf R344umung (durch die Entfernung der Maschinen) sich indes als ein Minus zu dem Gesamtmietwert des Anwesens darstelle, das jedoch mit mindestens 10.000 200 zu bewerten sei, sind in sich stimmig. Der Senat hat daher keine Bedenken, auch die in einem Revisionsverfahren geltend zu machende Beschwer mit dem Betrag von 12.000 200 zu bewerten, den das Berufungsgericht nach Anh366rung und in 334bereinstimmung mit den Angaben beider Parteien als Streitwert bestimmt hat. 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 1 O 198/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 1 U 87/07 -
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