BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 154/07 Verk374ndet am: 12. Februar 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 (Bb); BGB 247 779; BGB 247 313 n.F. Die Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen f374r das Jahr 2004 von monatlich 510 200 auf 409 200 reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht be-zahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in H366he von 220 200 monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbe-haltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Ver344nderung der Vertragsgrund-lage oder einer erheblichen 304quivalenzst366rung, wenn der verkehrsunfallbedingt - 2 - erblindete Gesch344digte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde, nach seiner unfallbedingten Fr374hpensionierung eine monatliche Pension von 1.400 200 bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Eink374nfte erzielt. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Februar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 22. Mai 2007 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erlitt bei einem Verkehrsunfall, f374r dessen Folgen die Beklag-ten in vollem Umfang haften, schwere Verletzungen, die zur Erblindung auf bei-den Augen f374hrten. Am 8. Dezember 2000 unterzeichnete der Kl344ger eine Ab-findungserkl344rung, in der er erkl344rte, nach Zahlung von insgesamt 750.000,00 DM "f374r alle bisherigen und m366glicherweise k374nftig noch entstehenden Anspr374-che, seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, (205) endg374ltig und vorbe-haltlos abgefunden" zu sein. In dem Formular, welches die Erkl344rung enth344lt, ist in einer Aufstellung m366glicher unfallbedingter Drittleistungen angekreuzt, dass der Kl344ger Leistungen der Beihilfe und einer privaten Krankenversicherung so-wie Landesblindengeld erhalte. Der Kl344ger bezog aufgrund des Unfallereignis- 1 - 4 - ses Leistungen nach dem Nieders344chsischen Gesetz 374ber das Landesblinden-geld f374r Zivilblinde. Die Parteien streiten dar374ber, ob der Kl344ger im Hinblick auf den Wegfall bzw. die Reduzierung des ihm gew344hrten Landesblindengeldes trotz der Abfindungserkl344rung weiteren Schadensersatz verlangen kann. Der Kl344ger ist der Auffassung, durch die Reduzierung des Landesblindengeldes im Jahr 2004 (von 510,00 200 auf 409,00 200), dessen vollst344ndige Streichung ab Ja-nuar 2005 sowie die erneute Einf374hrung des Landesblindengeldes in H366he von 220,00 200 ab Januar 2007 sei die Gesch344ftsgrundlage f374r den Abfindungsver-gleich entfallen. Dazu behauptet er, bei den Verhandlungen 374ber die Abfin-dungssumme sei von der Beklagten zu 2 immer wieder auf den Bezug des Blindengeldes hingewiesen worden, wobei die Parteien davon ausgegangen seien, dass der Kl344ger das Blindengeld bis zum Tode beziehen werde; dies sei ma337geblicher Faktor f374r die Bemessung der Abfindungssumme gewesen. Er verlangt mit der Klage f374r die Jahre 2004 bis 2006 Zahlung der jeweils ausgefal-lenen (Differenz-) Betr344ge und f374r die Zeit ab 2007 Feststellung der entspre-chenden Ersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 522 f. ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, der Kl344ger sei nicht berechtigt, eine Anpassung des Abfin-dungsvergleichs nach den Grunds344tzen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage zu verlangen. Durch den mit der Erkl344rung des Kl344gers vom 8. Dezember 2000 3 - 5 - zustande gekommenen Abfindungsvergleich h344tten alle Anspr374che des Kl344gers aus dem Unfall endg374ltig erledigt und auch unvorhergesehene Sch344den mit be-reinigt werden sollen. Eine 304nderung der Gesch344ftsgrundlage, welche eine An-passung an die ver344nderten Umst344nde erforderlich erscheinen lasse, oder eine 304quivalenzst366rung, welche f374r den Gesch344digten nach den Gesamtumst344nden eine ungew366hnliche H344rte bedeuten w374rde, l344gen nicht vor. Wer eine Kapitalabfindung w344hle, nehme das Risiko in Kauf, dass ma337-gebliche Berechnungsfaktoren auf Sch344tzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Der Sch344diger d374rfe sich darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung, die gerade auch zuk374nftige Entwicklungen einschlie337en solle, die Sache f374r ihn ein f374r allemal erledigt sei. Zu den in Kauf genommenen Risiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der St366rung der Gesch344ftsgrundlage f374hre, geh366rten auch 304nderungen in Leis-tungsstrukturen, in die der Gesch344digte im Verh344ltnis zu Dritten (Beh366rden, Krankenkassen etc.) eingebettet sei. Seien diese Leistungsverh344ltnisse bei Ab-schluss eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, kom-me es nicht darauf an, ob die Parteien m366gliche 304nderungen in ihre Vorstellun-gen mit einbezogen h344tten oder nicht. Ma337gebend sei vielmehr, ob es sich um 304nderungen handele, die so 374berraschend seien, dass sie von den Parteien bei Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als m366glich h344tten erwartet werden k366nnen. 4 Um derartige 304nderungen handele es sich bei K374rzung und Wegfall des Landesblindengeldes nicht. Hierf374r spreche vor allem der Charakter des Lan-desblindengeldes. Es gew344hre den Blinden angesichts der mit der Erblindung einhergehenden schweren Belastung unabh344ngig von ihrer wirtschaftlichen Si-tuation und ihrer konkreten krankheitsbedingten Beeintr344chtigungen eine pau-schale finanzielle Unterst374tzung. Angesichts der haushaltsrechtlichen Lage des 5 - 6 - Landes sei es nicht 374berraschend gewesen, dass der Landesgesetzgeber der-artige freiwillige Leistungen 374berpr374fe und deren weitere Gew344hrung von fiska-lischen Erfordernissen abh344ngig mache. Der m366gliche Eintritt solcher fiskali-scher Zw344nge sei bereits bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 2000 voraus-sehbar gewesen. Deshalb sei es auch aus der damaligen Perspektive nicht als v366llig 374berraschende Entwicklung anzusehen, dass das Landesblindengeld ge-k374rzt bzw. vollst344ndig gestrichen werden w374rde. Darauf, ob der - bestrittene - Vortrag des Kl344gers zum Verlauf der Verhandlungen vor Abschluss des Abfin-dungsvergleichs zutreffe, komme es danach nicht an. Der offenbar auf 247 7 Abs. 3 Nds. LandesblindengeldG gest374tzte 334ber-gang der Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklagten auf den f374r die Zahlung des Blindengeldes zust344ndigen 374ber366rtlichen Tr344ger der Sozialhilfe sei f374r die Entscheidung nicht relevant. Aufgrund des Forderungs374bergangs habe die Be-klagte zu 2 an den zust344ndigen Landkreis die von dort erbrachten Leistungen erstattet. Dass sie im Umfang der K374rzung bzw. Streichung des Blindengeldes von diesen Zahlungen entlastet werde, sei aber nur ein - unbeabsichtigter - Ne-beneffekt der finanzpolitisch motivierten Leistungsk374rzungen. 6 Eine erhebliche 304quivalenzst366rung, die f374r den Kl344ger eine ungew366hnli-che H344rte bedeute, sei nicht eingetreten. Zwar bedeuteten die Einschr344nkungen der Leistungen einen sp374rbaren Einkommensverlust. Die Grenze zur Unzumut-barkeit sei aber angesichts der sonstigen Einnahmen des Kl344gers (Pension und unstreitige Eink374nfte aus Nebenbesch344ftigung) noch nicht 374berschritten. 7 - 7 - II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 8 1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kl344ger habe eine umfassende Abfindungserkl344rung abgegeben, indem er erkl344rte, nach Zahlung von insgesamt 750.000,00 DM f374r alle bisherigen und m366glicherweise k374nftig noch entstehenden Anspr374che, seien sie vorhersehbar oder nicht vor-hersehbar, endg374ltig und vorbehaltlos abgefunden zu sein. Will der Gesch344dig-te von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Gesch344ftsgrundlage f374r den Vergleich weggefallen ist oder sich ge344ndert hat, so dass eine Anpassung an die ver344nderten Umst344nde erforderlich erscheint, oder weil nachtr344glich erhebli-che 304quivalenzst366rungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die f374r den Gesch344digten nach den gesamten Umst344nden des Falls eine unge-w366hnliche H344rte bedeuten w374rden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger daf374r nicht ausreichend vorgetragen habe, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 9 a) Auf einen Wegfall der Gesch344ftsgrundlage kann sich der Gesch344digte nicht mit Erfolg berufen, wenn durch den Abfindungsvergleich seine Schaden-ersatzanspr374che endg374ltig erledigt und auch unvorhergesehene Sch344den mit bereinigt werden sollten und wenn sich dies auch auf die der Nachforderung zugrunde liegende Schadensposition bezieht. Soweit der Gesch344digte das Risi-ko in Kauf nimmt, dass die f374r die Berechnung des Ausgleichsbetrages ma337ge- 10 - 8 - benden Faktoren auf Sch344tzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgem344337 unvorhersehbar positiv oder negativ ver344ndern k366nnen, ist ihm die Berufung auf eine Ver344nderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (vgl. Se-natsurteile aaO; Jahnke, Abfindung von Personenschadenanspr374chen, 2. Aufl., 247 2 Rn. 359 ff. m.w.N.). b) Ob und in welchem Umfang der Gesch344digte das Risiko k374nftiger Ver344nderungen 374bernommen hat, ist durch Auslegung der getroffenen Verein-barung zu ermitteln. Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich 374berpr374fen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemei-ne Erfahrungss344tze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrens-fehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften au337er acht gelassen worden ist, wobei die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat, aber auch der wirkliche Wille der Vertragschlie-337enden zu erforschen und das Gebot einer f374r beide Seiten interessengerech-ten Auslegung zu beachten ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.). 11 c) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kl344ger habe mit der im Streitfall abgegebenen Erkl344rung auch das Risiko 374bernommen, dass die bei Abgabe der Erkl344rung durch Drittleistungstr344ger erbrachten Leistungen auf-grund einer 304nderung der Gesetzeslage k374nftig gek374rzt werden. Dem ist im Ergebnis f374r die vorliegende Fallgestaltung zuzustimmen. 12 aa) Gehen die Vertragspartner einer Abfindungsvereinbarung davon aus, eine bestimmte Drittleistung, wie etwa die dem Kl344ger aufgrund der unfallbe-dingten Fr374hpensionierung zustehende Pension, sei Bestandteil der dem Ge-sch344digten unfallbedingt zuflie337enden Ausgleichsmittel und muss der Sch344diger 13 - 9 - bzw. sein Haftpflichtversicherer diese Leistungen sogar im Regresswege erstat-ten, so kann eine Risiko374bernahme durch den Gesch344digten unter Umst344nden durchaus fern liegen. Doch ist dies bei Abgabe einer umfassenden und vorbe-haltlosen Abfindungserkl344rung ein Ausnahmefall, der konkreter Darlegung durch den Gesch344digten bedarf. bb) In der Rechtsprechung ist die Frage, welche Auswirkungen eine 304n-derung des Umfangs von Sozialleistungen im Hinblick auf eine umfassende Ab-findungsvereinbarung hat, bisher nicht einheitlich beantwortet worden. Einer-seits ist eine St366rung der Gesch344ftsgrundlage bejaht worden, wenn die Ver-tragspartner eines Abfindungsvergleichs im Zeitpunkt des Vergleichsabschlus-ses die Frage des Ersatzes der unfallbedingten Heilbehandlungskosten f374r nicht regelungsbed374rftig, weil durch Leistungen des Sozialversicherungstr344gers ab-gedeckt halten, und sp344ter diese Kosten aufgrund einer 304nderung des Sozial-versicherungsrechts nur noch zu 90 % ersetzt werden; in diesem Fall sei der Abfindungsvergleich derart anzupassen, dass der Sch344diger und seine Haft-pflichtversicherung den Gesch344digten von allen unfallbedingten Heilbehand-lungskosten freistellen m374ssten, soweit sie aufgrund der Gesundheitsreform vom Sozialversicherungstr344ger nicht mehr bezahlt werden (OLG M374nchen, ZfS 1992, 263 f.; dazu kritisch K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personenscha-den, 9. Aufl., Rn. 846 Fn. 42). Andererseits ist eine St366rung der Gesch344fts-grundlage verneint worden, soweit der Gesch344digte aufgrund des am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Gesundheitsreformgesetzes unfallbedingte Heilbe-handlungskosten tragen musste, die von der Krankenkasse nicht mehr 374ber-nommen wurden (OLG Koblenz, VersR 1996, 232; kritisch dazu Gerner, VersR 1996, 1080). 304hnlich ist entschieden worden, dass eine umfassende Abfin-dungsvereinbarung sich im Zweifel auch auf Lohnfortzahlungsanspr374che in un-fallbedingten Krankheitsf344llen erstreckt (OLG Saarbr374cken, VersR 1985, 298 f.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Fall einer umfassenden Abfin- 14 - 10 - dungserkl344rung der Wegfall des Landesblindengeldes nicht zu einer St366rung der Gesch344ftsgrundlage f374hre, wird auch von anderen Gerichten vertreten (OLG Oldenburg, 6. Zivilsenat, NJW 2006, 3152 und Urteil vom 30. Juni 2006 - 6 U 48/06 - zitiert nach Juris; LG Osnabr374ck, NdsRpfl 2006, 216 f.). Auch in der Literatur wird angenommen, dass 304nderungen in den wirtschaftlichen Rah-menbedingungen und Leistungsstrukturen, soweit sie nicht v366llig 374berraschend sind, zum Risikokreis der Abfindungsverhandlungen geh366ren (Jahnke, aaO, 247 2 Rn. 394 f.; Staudinger/Peter Marburger, BGB, Bearb. 2002, 247 779 Rn. 59, je-weils m.w.N.). d) Die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall habe der Kl344ger mit der Abfindungserkl344rung das Risiko des Wegfalls oder einer K374rzung des Lan-desblindengeldes 374bernommen, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine umfassende Abfindungserkl344rung abgibt, nicht das Risiko des Wegfalls von Sozialleistungen und von bestehenden Renten- bzw. Pensionsanspr374chen 374bernimmt, deren grunds344tzliches Fortbestehen auch f374r die Zukunft im Zeitpunkt des Abfin-dungsvergleichs nicht in Frage gestanden hat. 15 aa) Indes geh366rt das Blindengeld demgegen374ber zu den staatlichen bzw. sozialrechtlich gew344hrten Hilfen im Fall einer Erblindung, wie sie gem344337 den einschl344gigen Gesetzen der Bundesl344nder (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, 247 1 Abs. 1 BliHiG BW, 247 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, 247 1 Abs. 1 GHBG, 247 1 Abs. 1 s344chs. LBlindG, 247 1 Abs. 1 Satz 1 Th374rBliGG) und subsidi344r im Rah-men der Sozialhilfe (jetzt 247 72 SGB XII) gew344hrt werden. Mit den Leistungen der Blindenhilfe soll weniger ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bed374rfnisse, und zwar ohne R374cksicht auf einen im Ein-zelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG SozR 3-5922 16 - 11 - 247 1 Nr. 1 S. 4; 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 32, 89, 91 f.; 51, 281, 284; zuletzt LSG Baden-W374rttemberg FEVS 58, 389 ff.). Von daher ist die 334berle-gung des Berufungsgerichts, es k366nne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, eine solche zus344tzliche staatliche Leistung werde unabh344ngig von fis-kalischen Notwendigkeiten auf Dauer in voller H366he gew344hrt werden, nicht zu beanstanden. bb) Die m366gliche Einschr344nkung einer solchen Leistung geh366rt zu den Risiken, die in der Regel mit einer umfassenden Abfindungserkl344rung 374ber-nommen werden. Davon, dass es zu schwerwiegenden Ver344nderungen im Sys-tem der 366ffentlichen Leistungen kommen k366nnte, ist und war auch im Zeitpunkt der Abgabe der Abfindungserkl344rung, Ende 2000, auszugehen. Davon, dass ein solcher Vorgang geeignet sein k366nnte, einen umfassenden, vorbehaltslosen Abfindungsvergleich in Frage zu stellen, darf ein Gesch344digter vern374nftigerwei-se nicht ausgehen. Eine dahin gehende Annahme widerspr344che auch einer Auslegung, die den Interessen der Parteien in ausreichender Weise gerecht wird. 17 Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, in dem unter anderem die dem Verletzten geschuldete Verdienstausfallrente kapitalisiert wird, dass er in der Regel mehr ist als eine blo337e technische Zusammenfassung zuk374nftig zu erwartender Renten. Wer als Gesch344digter eine Kapitalabfindung w344hlt, nimmt das Risiko in Kauf, dass die f374r ihre Berechnung ma337gebenden Faktoren auf Sch344tzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Seine Entscheidung f374r die Abfindung wird er in der Regel deswegen treffen, weil es ihm aus welchen Gr374nden auch immer vorteilhafter erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur Verf374gung zu haben. Daf374r verzichtet er auf die Ber374cksichtigung zuk374nftiger, ungewisser Ver344nderungen, soweit sie sich zu seinen Gunsten auswirken k366nn-ten. Andererseits will und darf sich der Sch344diger darauf verlassen, dass mit der 18 - 12 - Bezahlung der Kapitalabfindung die Schadensabwicklung f374r ihn ein f374r allemal erledigt ist. Daf374r nimmt er bei der Berechnung des zu zahlenden Kapitals auch f374r ihn bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der zuk374nftigen Entwicklung in Kauf. Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nach-tr344glich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien aufgrund k374nftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Be-urteilungen und die Einsch344tzung der m366glichen k374nftigen 304nderungen nicht zutreffend waren (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; Stau-dinger/Peter Marburger, aaO, m.w.N.). Diese den Interessen beider Parteien dienende Funktion k366nnten Abfin-dungsvergleiche nicht erf374llen, wenn jede Ver344nderung im Gef374ge der Sozial-leistungen zu einer St366rung der Vergleichsgrundlage f374hrte. Zwar setzt eine St366rung der Gesch344ftsgrundlage ohnehin eine schwerwiegende Ver344nderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umst344nde voraus (vgl. jetzt 247 313 Abs. 1 BGB). Auch auf eine schwerwiegende Ver344nderung kann sich der Ge-sch344digte - ebenso wie auf der anderen Seite der Sch344diger - indes nicht beru-fen, soweit er das Risiko 374bernommen hat. 19 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass der Kl344ger im vorlie-genden Fall das Risiko eines Wegfalls des Landesblindengeldes in Anbetracht des konkreten Verlaufs der Verhandlungen mit dem beklagten Haftpflichtversi-cherer des Sch344digers nicht 374bernommen habe. Aus dem Inhalt der Abfin-dungserkl344rung ergibt sich dies nicht; in dem Formular ist lediglich der Bezug des Landesblindengeldes erw344hnt. Der Kl344ger macht auch nicht geltend, dass m374ndlich ein Vorbehalt besprochen worden sei. Doch k366nnte sich eine Aus-klammerung dieses Risikos aus dem Inhalt der Verhandlungen ergeben. 20 - 13 - a) Die Revision macht insoweit geltend: Beide Parteien seien bei den Verhandlungen davon ausgegangen, das Landesblindengeld werde dauerhaft gezahlt, wobei die Beklagte zu 2 ihre direkte Leistungspflicht dadurch als ge-schm344lert angesehen habe, dass sie dem Tr344ger des Landesblindengeldes zur Erstattung verpflichtet gewesen sei. Mit seinerzeit 510 200 monatlich habe es sich um einen erheblichen Betrag gehandelt, den die Parteien als festen Mindestbe-trag ihren Berechnungen und Verhandlungen zugrunde gelegt h344tten. Irgend-welche Zweifel, dass das Landesblindengeld auf Dauer gezahlt werde, h344tten die Parteien nicht gehegt. 21 b) Damit ist nicht ausreichend dargetan, dass das Risiko einer 304nderung der Vorschriften 374ber den Bezug des Landesblindengeldes von den Vertrags-verhandlungen ausgenommen werden sollte. Dem - von der Beklagten zu 2 bestrittenen - Vortrag ist lediglich zu entnehmen, dass die Parteien davon aus-gingen, dem Kl344ger werde die Drittleistung zuflie337en und der Versicherer habe sie dem Kostentr344ger zu erstatten, und dass der Versicherer geltend machte, im Hinblick darauf m374sse der Abfindungsbetrag niedriger ausfallen. Dies ent-spricht dem 374blichen Ablauf von Abfindungsverhandlungen, bei denen der Be-darf des Gesch344digten abgesch344tzt, die ihm im Verhandlungszeitpunkt und wohl auch k374nftig zuflie337enden Drittleistungen in Rechnung gestellt und der verbleibende Bedarf zur Grundlage des Abfindungsbetrages gemacht werden; ein weiterer ausschlaggebender Faktor ist die H366he der immateriellen Entsch344-digung. F374r die endg374ltige H366he des Abfindungsbetrages spielen dann die von den Parteien ge344u337erten Betragsvorstellungen eine wesentliche Rolle, wobei man sich durch die Ber374cksichtigung unsicherer oder streitiger Positionen der zu vereinbarenden Abfindungssumme n344hert. 22 Ist dieser Betrag gefunden und vereinbart, spielen die in die Verhandlung eingeflossenen Positionen keine Rolle mehr. Darauf, ob die Parteien ihre k374nf- 23 - 14 - tige positive oder negative Ver344nderung in ihre Vorstellungen einbezogen ha-ben, kommt es nicht an. Ma337gebend ist vielmehr, ob es sich um 304nderungen handelt, die so 374berraschend sind, dass sie bei Vergleichsabschluss weder ih-rer Art noch ihrem Umfang nach als m366glich h344tten erwartet werden k366nnen (Senatsurteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO). Eine derartige 304nderung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. c) Der Ansicht der Revision, der Abfindungsvergleich sei erg344nzend aus-zulegen, weil eine unbewusste Regelungsl374cke vorliege, ist nicht zu folgen. Ge-genstand des Vergleichs ist die endg374ltige Abfindung des Kl344gers unter dessen Verzicht auf Nachforderungen bei einer 304nderung der in sein Risiko fallenden Verh344ltnisse. Insoweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbed374rftigen Punkt, welches f374r eine erg344nzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor. 24 3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht ei-ne erhebliche 304quivalenzst366rung verneint hat. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Einschr344nkungen bei der Leistung der Landesblindenhilfe einen sp374rbaren Einkommensverlust des Kl344gers zur Folge haben. Es geht aber zu-treffend davon aus, dass die Grenze zur Unzumutbarkeit nicht 374berschritten und eine Anpassung des Abfindungsvergleichs deshalb nicht angezeigt ist. So-weit die eingetretenen Ver344nderungen in den Risikobereich fallen, f374r den der Gesch344digte sich als abgefunden erkl344rt hat, muss dieser grunds344tzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich sp344ter herausstellen, die Folgen tragen (Se-natsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - aaO). 25 - 15 - Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht insoweit u.a. darauf ab, dass der Kl344ger eine Pension bezieht, die die Revision mit 1.400 200 beziffert. Der Kl344ger, dem der nicht unerhebliche Kapitalbetrag von 750.000 DM zugeflossen ist, ist also nicht ohne laufendes Einkommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht insoweit auch darauf verwiesen hat, dass es dem Kl344ger gelungen ist, wieder beruflich t344tig zu werden. Der Vortrag der Revision, diese Einnahmen beliefen sich auf lediglich 613,50 200 netto, wovon noch die Kosten eines h344uslichen B374ros zu zahlen seien, stellt die Wertung des Beru-fungsgerichts nicht in Frage. Es geht hier lediglich darum, ob eine erhebliche 304quivalenzst366rung vorliegt, die eine Anpassung des Vergleichs erfordert. Inso-weit muss die weitere berufliche Entwicklung des Gesch344digten entgegen der Ansicht der Revision nicht au337er Betracht bleiben. Darauf, ob - wie die Revisi-onserwiderung geltend macht - die neue berufliche T344tigkeit dem Kl344ger nur aufgrund einer Umschulung m366glich ist, f374r die die Beklagte zu 2 mit 25.000 200 in Regress genommen wurde, kommt es dabei nicht an. F374r die Gesamtabw344-gung ist allerdings noch zu ber374cksichtigen, dass das Landesblindengeld letzt-lich nicht vollst344ndig weggefallen ist, es vielmehr f374r ein Jahr von monatlich 510 200 auf 409 200 reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und seine Zahlung nunmehr in H366he von 220 200 monatlich erfolgt. Bei Ber374cksichti-gung all dieser Umst344nde ist eine erhebliche 304quivalenzst366rung im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu verneinen. 26 - 16 - III. Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckgewiesen werden. 27 M374ller Greiner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.11.2006 - 4 O 1149/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 9 U 49/06 -
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