BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 154/08 vom 27. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz beschlossen: Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen. Streitwert: bis zur R374cknahme der Revision der Beklagten 948,46 200; danach 579,47 200. Gr374nde: I. Die Parteien haben um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in H366he von 948,46 200 nach einem Verkehrsunfall gestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht ihm 368,99 200 zuerkannt. Beide Parteien haben dagegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagten haben ihre Revision mit Schrift-satz vom 23. Dezember 2008 zur374ckgenommen. Der beklagte Versicherer hat w344hrend des noch anh344ngigen Revisionsverfahrens die noch streitige Haupt-forderung nebst Zinsen und Nebenforderungen beglichen. Mit Schriftsatz vom 2. M344rz 2010 haben die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers eine dahin ge-hende Einigung der Parteien mitgeteilt. Die Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten haben mit Schriftsatz vom 5. M344rz 2010 dem Senat mitgeteilt, dass die 1 - 3 - noch im Streit stehenden Mietwagenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten 374berwiesen seien und der Rechtsstreit f374r erledigt erkl344rt werden k366nne. Der Kl344ger hat sodann mit Schriftsatz vom 6. April 2010 den Zahlungseingang best344tigt, den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 haben die Beklagten mitgeteilt, dass Einverst344ndnis mit der Erle-digungserkl344rung seitens des Kl344gers bestehe. II. Die Kosten des Rechtsstreits haben insgesamt die Beklagten als Ge-samtschuldner zu tragen. 2 Soweit das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, ist sein Urteil mit der Zur374cknahme der Revision der Beklagten rechtskr344ftig ge-worden. F374r die Tatsacheninstanzen ergibt sich die Pflicht der Beklagten, die Kosten zu tragen, aus 247 91 Abs. 1 ZPO; f374r die Revisionsinstanz folgt sie aus den 247247 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO. 3 Im 334brigen entspricht es unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen im Sinne des 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. 4 Dies ergibt sich unter den besonderen Umst344nden des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zah-lung des vom Berufungsgericht nicht zuerkannten Betrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsa-chen in st344ndiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erkl344rt, die Kosten des Rechtsstreits 5 - 4 - zu 374bernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erkl344-rung, die Kosten des Rechtsstreits 374bernehmen zu wollen. Doch ist nicht er-kennbar, dass die Zahlung aus anderen Gr374nden erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Kl344gers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen, ohne einen eigenen Kos-tenantrag zu stellen und sind auf ihre Ausf374hrungen in der Revisionserwide-rung, nach denen die Klage zu Recht teilweise abgewiesen worden sei, auch nicht mehr zur374ckgekommen. Die Kostenentscheidung bez374glich der Streithelferin des Kl344gers ergibt sich aus 247 101 Abs. 1 ZPO. 6 Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus 247 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 247 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. 7 Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 10.08.2007 - 5 C 284/07 - LG Gera, Entscheidung vom 30.04.2008 - 1 S 342/07 -
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