BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 154/10 Verkündet am: 31. Mai 2011 Holmes, Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Lugano - Übk I Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist es nicht erforderlich , dass die Initiati ve zur Unterbreitung e i- nes Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Vera n- lassung dies geschehen ist. b) Das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützte Schadensersatzbegehren kann als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren sein, s o fern es zu einem Vertrag sabschluss zwischen den Parteien gekommen ist. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, G esel l schaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhan g mit dem Abschluss von Vermögensve r- waltungsverträgen und einem Hedgefondsgeschäft auf Schadensersatz in A n- spruch. Die Beklagte zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (nac h- folgend: Beklagte zu 2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Ent gelt an. Die Beklagte zu 3 legte den Fonds " P. Focus Hedge 125% " (nac h folgend: 1 2 - 3 - Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bestimmt ist. Mit Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte zu 1 mit dem Ve r- trieb ihrer Produkte. Die Bek lagte zu 4 ist eine Schweizer Bank. Keine der B e- klagten verfügte über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditweseng e setz. Die Klägerin war von ihrem langjährigen Vermögensberater S. auf die von der Beklagten zu 1 angebotene Vermögensverwaltung und den von der B eklagten zu 3 aufgelegten Fonds hingewiesen worden. Am 4. März 2004 b e- vol l mächtigte sie die Beklagte zu 1, sie gegenüber der Beklagten zu 4 bei der Verwaltung ihrer " dort deponierten Vermögenswerte " zu vertreten. Zugleich u n- terzeichnete sie einen " Letter o f Intent " , in dem sie " unwiderruflich " " Focus N o- tes 125% " " zeichnete " , den zur Investition überwiesenen Betrag mit 155.000 angab, die Beklagte zu 1 zur Investion gemäß ihrer gewählten Strategie beau f- tragte und ihr die " aktive Vermögensverwaltung " übertrug. Auße r dem wies sie die Beklagte zu 1 an, die Versendung der für eine Kontoeröffnung bei der B e- klagten zu 4 erforderlichen Unterlagen an sie zu ve r anlassen. Die Beklagte zu 4 übersandte der Klägerin daraufhin per Post einen Konto - und Depotführungs - sowie einen Kreditrahmenvertrag, die die Klägerin am 22. März 2004 in Mü n- chen unte r schrieb und an die Beklagte zu 4 zurücksandte . Die Beklagte zu 1 zeichnete in der Folge für die Klägerin Beteiligungen an dem genannten Fonds, nachdem diese insgesamt 142.673,71 in Teilb e- trägen von 5.034,49 am 30. April 2004, 30.962,51 am 7. Mai 2004 und 106.676,71 am 10. Mai 2004 auf ihr Konto bei der Beklagten zu 4 eing e zahlt hatte. Zusätzlich gewährte die Beklagte zu 4 der Klägerin Kredite in Höhe von 121.000 , 310.00 0 und 272.000 zum Erwerb weiterer Fond s anteile. Im November 2005 kündigte die Klägerin den Vermögensverwaltung s- vertrag mit der Beklagten zu 1. Sie übertrug der Beklagten zu 2 die Verwaltung 3 4 5 - 4 - ihres Depots bei der Beklagten zu 4 und bevollmächtigte sie entsprechend. Die hie r für notwendigen Formulare hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin per Post nach München übersandt, wo die Klägerin sie am 28. November 2005 unte r- zeichnete; die Beklagte zu 2 zeichnete am 16. Januar 2006 in der Schweiz g e- gen. Die Vertr äge mit der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 4 enthielten jeweils Klauseln, wonach alle Rechtsbeziehungen mit der Klägerin dem Schweizer Recht unterstehen und Erfüllungsort ebenso wie ausschließlicher Gerichtsstand Zürich sein sollten. Am 5. Juli 2007 kündig te die Klägerin ihre Beteiligung. Ihr wurde ein B e- trag in Höhe von 53.160,10 ausgezahlt. Mit ihrer auf Verstöße gegen das Kreditwesengesetz, verschwiegene Rückvergütungen und Prospekthaftung g e- stützten Klage macht sie die Differenz zum Anlagebetrag in Hö he von 142.673,71 , d.h. 89.513,61 , nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltsko s- ten ge l tend. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig und die Klage g e- gen die Beklag ten zu 3 und 4 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses U r- teil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröf f- net worden ist, hat das Berufungsgericht die Beru fung der Klägerin durch Tei l- urteil zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht z u gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 2 bis 4 we i ter. 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 1463 veröffentlicht ist, hält die Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4 für nicht zulässig, weil die inte r- nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Die Klagen seien - ihre Zulässigkeit unterstellt - aber auch unb e gründet. 1. Für die Klage gegen die Beklagte zu 2 könne sich die Klägerin nicht auf einen deliktischen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen, ge schlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ I) berufen. Dieser Gerichtsstand setze voraus, dass das schäd i- gende E r eignis in Deutschland eingetreten sei oder dort einzutreten drohe. Bei Abschluss des Vertrags mit der Beklagten zu 2 habe sich das angebli ch g e- schädigte Vermögen jedoch bereits bei der Beklagten zu 4 in der Schweiz b e- funden. Jedenfalls aber sei der deliktische Gerichtsstand wirksam derogiert. Der Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsve r- einbarung stehe das Derogat ionsverbot in Verbrauchersachen gemäß Art. 15 LugÜ I nicht entgegen. Dem Vertragsschluss sei keine Werbung und kein au s- drückl i ches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I vorausgegangen. Die Zusendung des Vertragsformulars sei lediglich als Auffor derung zur Abg a- be eines Vertragsangebots anzusehen, was für die Annahme von Werbema ß- na h men im Sinne der genannten Bestimmung nicht genüge. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass der Vermögensberater der Klägerin, der ihrem Lager zuzurechnen sei, a ktiv nach einem neuen Ve r mögensverwalter gesucht und sich zu diesem Zweck an die Beklagte zu 2 gewandt habe. Jedenfalls aber 9 10 - 6 - gelte das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht für die auf deliktische A n- spruchsgrundlagen gestützte Klage gegen die B e klagte zu 2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die Beklagte zu 2 für eine vor ihrem Eintreten getroffene Anl a geentscheidung haften solle. 2. Für die Klage gegen die Beklagte zu 3 sei die internationale Zustä n- digkeit der deutschen Gerichte ebenfalls nicht gegeben. Der deliktische G e- richtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I komme nicht in Betracht, da der Schaden s- ort in der Schweiz gelegen sei. Die Klage wäre auch unb e gründet. Die Beklage zu 3 habe einer Erlaubnis nach § 32 KWG nicht bedurft, da sie keine Tätigkeit in Deutschland entfaltet h a be. Für etwaige Prospekthaftungsansprüche, die als vertragliche Ansprüche anzusehen seien, fehle ein deutscher Gerichtsstand, weil der Vermögensber a ter der Klägerin in die Schweiz gereist sei und ihm der Prospekt dort hätte übergeben werden müssen. Ansprüche aus Prospektha f- tung habe die Klägerin auch erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz geltend gemacht, so dass ihr Vorbringen gemäß § 296a ZPO n icht zu berüc k- sichtigen sei. Etwaige vertragliche Aufklärungspflichten seien in der Schweiz zu erfüllen gewesen, so dass für diesbezügliche Schadensersatzansprüche die dortigen Gerichte zuständig seien. Abgesehen davon sei das Vorbringen der Kl ä gerin durch die Einwendung der Beklagten zu 4 entkräftet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte zu 1 habe es sich nicht um Rückvergütungen so n- dern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. Ansprüche w e- gen sittenwidriger Schädigung durch Verschweigen der aus der Fremdfinanzi e- rung des Anteilserwerbs resultierenden Risiken bestünden ebenfalls nicht, weil die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben sei, dass die Beklagte zu 3 von di e ser Gestaltung gewusst habe. 11 12 - 7 - 3. Auch für die Klage gegen die Beklag te zu 4 sei die internationale Z u- ständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Der Wirksamkeit der g e- schlossenen Gerichtsstandsvereinbarung stehe das Derogationsverbot des Art. 15 LugÜ I nicht entgegen, da es gegenüber deliktischen Ansprüchen nicht gel te. Abgesehen davon würden Verträge zur Finanzierung von Wertpapierkä u- fen von Art. 13 LugÜ I nicht erfasst. Aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I könne eine Zustä n- digkeit nicht hergeleitet werden, da es an einem Schadensort in Deutschland fe h le. Im Übrigen sei die Kl age auch unbegründet. Die Beklagte zu 4 habe ke i- ne e i genen Aufklärungspflichten verletzt. Umstände, die ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht des Kreditgebers über die Risiken aus der geplanten Kredi t- verwendung nach sich zögen, lägen nicht vor. Eine Verpfl ichtung zur Aufkl ä- rung über Innenprovisionen habe ihr nicht oblegen. Jedenfalls sei das Vorbri n- gen der Klägerin durch die Einwendung der Beklagten zu 4 entkräftet worden, bei den Zahlungen an die Beklagte zu 1 habe es sich nicht um Rückvergütu n- gen sondern um das Entgelt für deren Verwaltungstätigkeit gehandelt. Die T ä- tigkeit der Beklagten zu 4 sei auch nicht nach § 32 KWG erlaubnispflichtig g e- wesen; die bloße Versendung der Vertragsunterlagen g e nüge hierfür nicht. II. Diese Erwägungen halten einer revi sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die deutschen G e- richte für die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 erhobenen Klagen international zuständig . 13 14 15 - 8 - 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davo n ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch u n ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 18 4 , 313 Rn. 7; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 8 ), nach dem Überei n- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun gen in Zivil - und Handelssachen - geschlossen in Lugano am 16. September 1988 - (LugÜ I) bestimmt. Dieses i st in Deutsc h land am 1. März 1995 und in der Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl. II 1995 S. 221) und findet gemäß Art. 54b Abs. 2 Buchst. a LugÜ I mit Vorrang vor dem nationalen Pr o zessrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 9 ; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133; Musielak/ Stadler , ZPO, 7. Aufl., Vorb. EG - Verordnungen, Rn. 13). Die Regeln über die internationale Zuständigkeit im Übereinkommen über die gerichtliche Zuständ igkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II) sind im Streitfall noch nicht anwendbar, da die Kl a- ge erhoben wurde, bevor dieses Überei n kommen am 1. Januar 2010 für die Europäische Gemeinschaft in Kraft trat (BGBl. I 2009 S. 2862; Art. 63 Abs. 1 LugÜ II). Die Auslegung des Lugano Übereinkommens I obliegt den deutschen Gerichten. Eine Auslegungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs b e- steht nicht ( vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 9; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, WM 2010, 2163 Rn. 10; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C - 1/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Es ge l ten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Ausl e gun g des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vol l- streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 16 17 - 9 - 27. September 1968 (EuGVÜ), da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer mö g- lichst einheitlichen Auslegung de r Bestimmungen beider Abkommen verpflichtet haben (vgl. Präambel und Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Au s- legung des Übereinkommens; Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C - 1/03 - aaO; B AG, U r- teil vom 20. August 2003 - 5 AZR 45/03, NZA 2004, 58, 61). Dabei ist zu b e- ac h ten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich aut o- nom, d.h. ohne Rückgriff auf die lex fori oder lex causae auszulegen sind, w o- bei in erster Linie die Sy stematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksicht i gen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährlei s ten (vgl. Senat, Urteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI Z R 159/09, aaO Rn. 13; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C - 96/00, Slg. 2002 S. I - 6367, Ga b riel, Rn. 37; vom 20. Januar 2005 - Rs. C - 27/02, Slg. 2005 S. I - 499, Engler, Rn. 33). 2. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte zu 2 allein weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deu t schen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I (Zuständigkeit für Ve r- brauchers a chen ). a) Der Anwendung dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vermögensverwa l- tungsvertrag als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn gemäß Art. 15 LugÜ I kann von den V orschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchers a chen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbra u cher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte 18 19 - 10 - des Staates für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Ve r- tragsa b schlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Vorau s setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. b) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs . 1 2. Alt. LuGÜ I kann ein Ve r- braucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstlei s- tung vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsg e biet er seinen Wohnsitz hat, sofern dem Vertragsabschluss in diesem Staat ein au sdrückl i ches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlu n gen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ) . Unter einem Ver braucher ist dabei gemäß Art . 13 Abs . 1 L u g Ü I eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beru f- lichen oder gewer b lichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. aa) Die Kl ägerin hat den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bekla g- ten zu 2 als Verbraucherin im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I abg e- schlossen. Der Vertrag diente der Anlage und Verwaltung ihres privaten Ve r- mögens und kann deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerec h net werden. bb) Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren. Art. 13 Abs. 1 LugÜ erfasst nur solche Ve r träge, in denen die Parteien synallagmatische Verpflichtungen e ingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; Ge i- mer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl . , Art. 15 Rn. 25 zur i n haltsgleichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Ju li 2002, aaO, Gabriel, Rn. 49 ; vom 20. Januar 2005, aaO, 20 21 22 23 - 11 - Engler, Rn. 34). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da sich die Kl ä gerin zur Zahlung eines Entgelts für die von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Lei s- tu n gen verpflichtet hat. cc) Der Ver trag war auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Der Begriff der " Erbringung einer Dienstleistung " in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist in Anlehnung an Art. 5 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldve r hältnisse anzuwendende Recht vom 1 9. Juni 1980 (BGBl. II 1986 S. 810, nachfolgend: EVÜ) weit auszulegen (vgl. Schweizerisches BG, BGE 133 III 295 Ziffer 8.1; BGH, Urteil vom 26. Okt o ber 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C - 96/00 - aaO, Gabriel, Rn. 42; Geimer in Geimer/Schütze, aaO. Rn. 45; Senff, Wer ist Verbraucher im i n- tern a tionalen Zivilprozess? , 2001, S. 258). Er schließt Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, Werk - und Werklieferungsverträge sowie Geschäftsb e- sorgungsverhältnisse ein u nd erfasst damit alle Verträge, in denen dem Ve r- braucher - wie im Streitfall - eine tätigkeitsbezogene Leistung versprochen wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. Okt o ber 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385; vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 1 3 0 f. ; vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253). dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die V o- raussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I erfüllt. (1) Die beiden spezifischen Voraussetzungen de s Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sollen gewährleisten, dass eine enge Verbindung zw i- schen dem fraglichen Vertrag und dem Staat besteht, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Sie erfassen die Fälle, in denen der U n- ternehm er in Form von Werbung oder Angeboten Schritte unterno m men hat, um seine beweglichen Sachen oder Dienstleistungen in dem Land zu verka u- 24 25 26 - 12 - fen, in dem sich der Verbraucher aufhält (vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Eu G VÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Ga b rie l, Rn. 41 ff.). (2) Der Begriff " Werbung " im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I umfasst alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein verbre i- tet oder unmittel bar an den Empfänger gerichtet wird (vgl. S e nat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Eu G- VÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 44). Der Begriff "au s- drückliches Angebot" ist nicht im rechtstechn ischen Sinne zu verstehen. Er setzt kein Ve r tragsangebot gemäß § 145 BGB voraus, sondern erfasst auch eine invitatio ad offerendum ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 17; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, Rn. 51; Teuber, Die i n- tern ationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, S. 36; Klei n- knecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europ ä- ischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 153, jeweils mwN; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 52; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 36). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht erfo r derlich, dass die Initiative zur Unterbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausg e- gangen ist. Eine solche V oraussetzung sieht Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 L u gÜ I nicht vor. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Ve r- tragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist , ohne danach zu differe n- zieren, auf wessen Veranlassung dies geschehen ist. Eine B eschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I über den Wor t laut hinaus auf die Fälle, in denen der Unternehmer dem Verbraucher von sich aus ein A n- gebot übermittelt hat, stände im Widerspruch zu dem mit der Vorschrift verfol g- ten Ziel, d em Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder g e werblich 27 28 - 13 - handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz zu sichern (vgl. Schlussanträge des G e neralanwalts Darmon vom 27 . Oktober 1992 , Rs. C - 89/91, Slg. 1993 I - 00139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 83 ff.; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 39; vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 39). D er enge Inlandsbezug zwischen dem abgeschlossenen Vertrag und dem Wohnsi tzstaat des Verbra u chers, den die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I gewährleisten sollen, ist auch dann geg e- ben, wenn dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegebenen Angebot des Unte r nehmers eine Kontaktaufnahme durch den Ve rbraucher vorausgegangen ist. I m Intere s se eines effizienten Verbraucherschutzes erfasst Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I deshalb auch die Fälle, in denen der Verbraucher die Initiative e r- griffen und den Unternehmer um Übersendung eines Angebots oder von Info r- m ationsmaterial gebeten hat (vgl. Geimer in Schütze/Geimer, aaO, A I Art. 15 Rn. 55; MünchKom m ZPO /Gottwald , 2. Aufl., Art. 13 EuGVÜ Rn. 10; Schlo s ser, FS Steindorff (1990), S. 1379, 1385 f.; aA Hausmann in Wiecz o rek/Schütze , ZPO, 3. Aufl., Anh . I § 40 Art. 13, Rn. 18) . (3) Mit " zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen " im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I ist jede schriftliche Recht s- handlung und jeder andere Schritt des Verbrauchers in seinem Woh n sitzstaat gemeint, in den en sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibe n den Folge zu leisten, zum Ausdruck kommt ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 14; vgl. zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 45). (4) Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I zu bejahen. Durch die Übersendung der Ve r tragsunterlagen nach München hat die Beklagte zu 2 der Klägerin in deren 29 30 - 14 - Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Besti m- mung unterbreitet. Dieser Beurteilung steht - wie unter dd) (2) ausgeführt - nicht en t gegen, dass der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Initiative der Kläger in, nä m- lich deren aktive Suche nach einem geeigneten Vermögensberater, zurückz u- führen ist. Mit der Unterzeichnung eines Angebots zum Abschluss des Verm ö- gensverwaltungsvertrag s in München hat die Klägerin auch in ihrem Wohnsit z- staat die von ihrer Seite "zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Recht s- handlungen" vo r genommen. ee) Das von der Klägerin in der Revisionsinstanz allein weiterverfolgte Begehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ist auch als Klage "aus " einem Ve r trag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Lug Ü I zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 24 ff.). Die vom Berufungsg e- richt vo r genommene Einordnung als deliktischer Anspruch im Sinne des Art. 5 Nr. 3 L u gÜ I berücksichtigt nicht, dass di e im Übereinkommen verwen deten Begriffe autonom auszulegen sind (vgl. Senat, Urte i le vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO, Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13, 24; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - Rs. C - 96/00, Slg. 2002 S. I - 6367, Gabriel, Rn. 37 ; vom 20. Januar 2005 - Rs. C - 27/02, Slg. 2005 S. I - 499, Engler, Rn. 33). (1) Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen A n- spruchs im engeren Sinne erforderlich. Vi elmehr genügt es, dass sich die Klage allg e mein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, U r- teil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C - 180/06 - Slg. 31 32 - 15 - 2009 I - 3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56). Diese Beurteilung wird durch die engl i- sche und französische Sprachfassung des Art. 13 LugÜ I bestätigt, die wesen t- lich umfassender f ormuliert sind als die deutsche Fassung und in denen es statt " Kl a gen aus einem Vertrag " " in proceedings concerning a contract " bzw. " en matière de contrat " heißt. Dies entspricht auch dem Zweck der Besti m- mung, wonach der Verbraucher als der wirtschaftlich schw ä chere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner geschützt werden soll und ihm der En t- schluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch e r schwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheit s ge biet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. zum Brüsseler A b kommen EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - Rs. 89/91 - Slg. 1993 S. 139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 18). D a gegen bezieht sich Art. 5 Nr. 3 LügU I nur auf alle nicht an einen Vertrag a nknüpfenden Klagen, mit denen eine Sch a- denshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs. C - 51/97, Slg. 1998 S. I - 6511, Réunion européenne, Rn. 22; vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 33; vom 20. Januar 2005, Eng ler, Rn. 29; Oberhammer in Das ser/Oberhammer , Kommentar zum Lugano - Übe r- einkommen (LugÜ), 2008, Art. 5 Rn. 19 f. ; Rauscher/Leible, Europäisches Zivi l- prozessrecht (Bearb . 2011) Art. 5 Brüssel I - VO, Rn. 78). (2) Im Streitfall weist der geltend gemachte A nspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands e r- forderliche enge Verbindung zu dem mit der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Vertrag auf. Die Klägerin nimmt ihren Vertragspartner mit der Begrü n dung auf Ersatz des ihr infolge der vereinbarten Verwaltungstätigkeit angeblich entsta n- denen Vermögensschadens in Anspruch, dass jener den Vertrag aufgrund e i- nes gegen ihn gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dü r fen. Das Klagebegehren kann vom Vertrag n icht getrennt werden. 33 - 16 - 3. Für die gegen die Beklagte zu 3 erhobene Klage ergibt sich die inte r- nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls aus Art. 18 Satz 1 LugÜ I. a) Nach Art. 18 LugÜ I wird ein Gericht eines Vertragsstaat s, sofern es ni cht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zustä n dig ist, zustä n dig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige au s schließliche Zuständigkeit begründet ist. Vo n einer Einlassung auf das Verfahren ist ausz u- gehen, wenn der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Ste l- lungna h me erhebt, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzuseh en ist (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 18 EuGVÜ : BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, NJW - RR 2002, 1357 , 1358 ; EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - Rs. C - 150/80 - Slg. 1981 S. I 01671, Elefanten Schuh, Rn. 15 f.; OLG Düsseldorf, J R 1991, 243 , 244 ; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; Geimer in Geimer/Schütze, aaO, A1 Art. 24 Rn. 50 mwN). Vor den deutschen Zivilgerichten ist danach im Gegensatz zu § 39 ZPO keine Einlassung zur Hauptsache erforderlich; zuständigke itsbegrü n- dend ist bereits eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung (OLG Dü s- seldorf, JR 1991, 243 , 244 ; OLG Frankfurt, IPRax 2000, 525; OLG Hamm, RIW 1999, 540; OLG Rostock, OLGR 2006, 271, 272 f. ; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl . , VO (EG) 44/2001 Art . 24 Rn. 3; MünchKommZPO /Gottwald , 3. Aufl . , Art. 24 EuGVO Rn. 7; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl . Art. 24 EG - VO Rn. 5; Kr o- pholler/von Hein, Europäisches Zivilproze ss recht, Kommentar zum Eu G V O , 9. Aufl . , Art. 24 EuGVO Rn. 7, 15). b) Nach diesen Grundsätze n sind die deutschen Gerichte jedenfalls mit Eingang der Klageerwiderung der Beklagten zu 3 zuständig geworden. In di e- ser hat die Beklagte zu 3 Einwendungen in der Sache erhoben, ohne die inte r- 34 35 36 - 17 - nationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden . Eine a n- derweit i ge ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 16 LugÜ I besteht nicht. Die ers t mals in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobene R ü ge vermochte die bereits begründete Zuständigkeit nicht zu beseitigen. 4. Für das von der Klägerin in der Revisionsinstanz gegen die Beklagte zu 4 weiterverfolgte Schadensersatzbegehren aus Verschulden bei Vertrag s- schluss und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deu t schen Gerichte aus Art. 13 Abs. 1 N r. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ I. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 4 in den zwischen ihnen zustande gekommenen Verträgen als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben . Denn die Voraussetzungen für eine wirksam e Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen g e mäß Art. 15 LugÜ I sind nicht gegeben (vgl. dazu die Ausführu n gen unter Ziff. 2. a). a) Die Klägerin hat sowohl den Konto - und Depotführungsvertrag als auch den Kreditvertrag als Verbraucherin abgeschl ossen. Sie handelte au s- schließlich zu privaten Zwecken. Die Verträge dienten der Anlage und Verwa l- tung ihres privaten Vermögens und können deshalb nicht ihrer gewer b lichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Au f fassung der Beklagten zu 4 nicht deshalb geboten, weil die Klägerin in Hedgefondsanteile investiert hat und dadurch Gewinn erzielen wol l- te. Denn nach der Definition des Verbrauchers in Art. 13 Abs. 1 LugÜ gilt die Bestimmung für alle Verträge, die e ine Person ohne Bezug zu einer gegenwä r- tigen oder zukünftigen berufl i chen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer so l chen abschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - Rs. C - 150/77, Slg. 1978 S . I - 1431, Bertrand, Rn. 16; U rteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C - 269/95, Slg. 1997 S. I - 3767, Benincasa, Rn. 18). Auf das Best e- hen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. 37 38 - 18 - Schlussanträge des Generalanwalts Da r mon, Rs. C - 89/91, Slg. 1993 I - 139, Shearson Lehmann Hutt on, Rn. 77; Senff, aaO, S. 259 f.). b) Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 abgeschlossenen Verträge sind auch als Verträge im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I zu qualifizieren. Sie enthalten synallagmatische Verpflichtungen und sind a uf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet. Sowohl in dem auf die Einrichtung und Führung eines Kontos abzielenden Zahlungsdienstrahmenve r trag als auch in dem auf die Verwahrung und Verwaltung der Fondsanteile gerichteten D e- potvertrag (vgl. Einsele, Bank - und Kapitalmarktrecht, 2. Auf l., § 9 Rn. 7 ) hat die Beklagte zu 4 der Klägerin tätigkeitsbezogene Leistungen gegen Entgelt ve r- sprochen. Es kann dahinstehen, ob auch Kreditverträge als Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art . 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I anz u- sehen sind (verneinend: der Bericht der Kommission Schlosser zu Art. 13 EuGVÜ, ABl. E G vom 5. März 1979, Nr. C 59 Nr . 157; Loacker, Der Verbra u- chervertrag im internationalen Privatrecht, 2006, S. 122; Martiny in Reit h- mann/Mart iny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Rn. 808 jeweils mwN; b e- jahend: Hof f mann/Primaczenko, WM 2007, 189, 190 f.; Mankowski, RIW 2006, 321 , 322 ff. ; Gaudemet - Tallon, Revue critique du droit international privé 2001, S. 143, 146; Kropholler/von Hein, aaO Art. 15 Rn. 20; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl . , Art . 15 EuGVVO Rn. 7; MünchKomm - ZPO /Gottwald , 2. Aufl . , Art. 13 EuGVÜ Rn. 7; Cour d´appel de Colmar, ZIP 1999, 1209 , 1210 mit Anmerkung Reich ; Cour d´appel de Versailles, RIW 1999, 884). Denn Kreditverträge fallen jedenfalls dann unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, wenn sie zu anderen auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichteten Verträgen in engem Zusammenhang stehen und die Dienstleistungen insg e- samt nicht nur als untergeordnete Nebenle istungen anzusehen sind (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, BGE 133 III 295 Zi f fer 8.1; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, aaO und vom 13. Dezember 2005 39 - 19 - - XI ZR 82/05, aaO, jeweils zu dem auf Art. 5 EVÜ zurückgehenden Art. 29 EGBGB ). So verhält es sich im Strei t fall. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 zustande gekommene Kreditvertrag war eng mit dem Konto - und Depotführungsvertrag verknüpft, ü ber den die Darlehensgewährung, die Verwendung der Darlehensmittel und die V erwaltung der Fondsanteile abgew i- ckelt wurde. Die Beklagte zu 4 hatte der Klägerin ein " Leistungspaket " zur Ve r- fügung gestellt, in dem dienstvertragliche Pflichten erhebl i che s Gewicht hatten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Qualifik a- tion des Kontoführungs - und Depotvertrags und des Kreditvertrags als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I auch nicht daran, dass es sich bei den mit den Kreditmitteln erworbenen Fondsanteilen um Wertpapiere handelte (vgl. zur Rechtsnat ur verbriefter Fondsanteile: Schweizerisches Bu n desgericht, BGE 132 III 186 S. 193). Das Berufungsgericht ü bersieht, dass vorliegend nicht die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I, sondern die des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I in Frage steht. Die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LugÜ I knüpfen an den Kauf beweglicher Sachen an und erfassen de s- halb den (kreditfinanzierten) Kauf von Wertpapieren nicht (vgl. Kroppholler /von Hein , aaO, Art. 15 EuGVO Rn. 17; Nagel/Gottwald, Internationales Z ivilprozes s- recht, 6. Aufl . , § 3 Rn. 116; vgl. zu Art. 5 EVÜ: B e richt von Giuliano/Lagarde BT - Drucks 10/503 S. 55). Dies steht jedoch einer Qualifikation des abgeschlo s- senen Kontoführungs - und Depotvertrags und des damit in engem Zusamme n- hang stehenden Kred itvertrags als Vertrag über die Erbringung einer Dienstlei s- tung mit besonderem Inlandsbezug im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht entgegen (vgl. Schlussa n träge des Generalanwalts Darmon Rs. C - 89/91, aaO, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 75 ff.; Kropph oller /von Hein , aaO Art. 15 Eu G VO Rn. 20). 40 - 20 - c) Auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) LugÜ I sind erfüllt. Durch die Übersendung der Vertragsunterlagen nach Mü n- chen hat die Beklagte zu 4 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ei n ausdrückl i- ches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Mit der Unte r- zeichnung der Vertragsunterlagen in München hat die Klägerin in ihrem Woh n- sitzstaat die von ihrer Seite zum Abschluss der Verträge erforderlichen Recht s- handlungen vorgeno m men. d) Sowohl das auf Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten als auch das auf einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz gestützte Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus " einem Ve r trag im Sinne des A rt. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren. aa) Wie unter 2. c) ee) ausgeführt, genügt es für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands g e mäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. S e- nat, U r teil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 23; EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 38, 56; vom 14. Mai 2009 - Rs. C - 180/06 - Slg. 2009 I - 3961, Ilsi n ger, Rn. 44, 52, 56). Diese Voraussetzung wird in Fällen, in denen es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist und der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufkl ä- rungspflichten begehrt, regelmäßig zu bejahen sei n (vgl. zu Art. 5 Eu G- VÜ/EuGVVO: EuGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - Rs. C - 180/06 - Slg. 2009 S. I - 3961, Ilsinger, Rn. 44, 52, 56; vom 17. September 2002 - C - 334/00, Ta c- coni, Slg. 2002, S. I - 7357 Rn. 22; Mankowski, IP R ax 2003, 127 , 133 ff. ; Kr o- pholler/von Hein , aaO, Art. 5 Rn. 18; Rauscher /Leible , Europäisches Zivilpr o- zess recht (Bearb. 2001) Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 27; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Anh. I § 40 Art. 5 EuGVVO Rn. 5; Schmidt, Europä i- 41 42 43 - 21 - sches Zivilprozessrecht 2004, Rn. 84; Hausmann in Wiecz o rek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 8; Martiny, FS Geimer 2002, S. 641, 65 3 f. ). Dies gilt auch im vo r liegenden Fall. Die Klägerin nimmt ihre Vertragspartnerin mit der Begrü n dung auf Schadensersatz in Anspruch, dass diese ihr vor Abschluss d er Verträge zusätzliche Informationen hätte erteilen müssen, um die mit den Ve r- trägen verbundenen Risiken und Belastungen besser einschätzen und den A b- schluss der Verträge überdenken zu können . Dieses Begehren kann von den Verträgen nicht getrennt we r den. bb) Nichts anderes gilt für den Schadensersatzanspruch wegen Verst o- ßes gegen das Kreditwesengesetz. Auch er kann von den zwischen der Kläg e- rin und der Beklagten zu 4 geschlossenen Verträgen nicht getrennt werden. Die Kläg e rin nimmt ihre Vertragspartner in auf Ersatz des an sie transferierten und zum Fondanteilskauf verwendeten Geldbetrages in Anspruch, weil diese die Vertr ä ge aufgrund eines gegen sie gerichteten gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dü r fen. III. Die Sache war zur neuen Verhand lung und Entscheidung an das Ber u- fung s gericht zurückzuverweisen. Der Senat kann mangels der erforderlichen Fes t stellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Begründe t- heit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53, BGHZ 11, 222, 224; vom 25. Nove m ber 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJ W 1990, 2125 , 2126 ; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl . , § 563 Rn. 23, jeweils mwN). Verneint das Berufungsgericht die Zulä s- 44 45 - 22 - sigkeit der Klage, so darf das Revisionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur dann eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen eine n Sac h verhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundl a- ge bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich e r- scheint. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung un schlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann ( Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76 , NJW 1978, 2031; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, VersR 1992, 762, 763; vom 29. September 1993 - VIII Z R 107/93, NJW - RR 1994, 175, 176; Musielak/Ball, ZPO, 8. Au f l . , § 563 Rn. 23). Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Das Ber u- fungsgericht hat schon nicht geklärt, welches Recht auf die zwischen den Pa r- teien bestehenden Rechtsverhäl tnisse Anwendung findet. Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil die Beklagten ausländische Unte r nehmen sind und die Klägerin ihre Ersatzansprüche auf den Erwerb einer Bete i ligung an dem von der Beklagten zu 3 in der Schweiz aufgelegten Fonds stützt. Zwa r wäre - wie das Berufungsgericht ohne die Frage zu erörtern angenommen hat - deu t sches Recht anwendbar, wenn die Parteien im Laufe des Rechtsstreits nachträglich e i ne entsprechende stillschweigende und wirksame Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 EGBGB in der bis 16. D e zember 2009 geltenden Fassung getroffen hätten. Feststellungen hierzu hat das Berufung s- gericht aber nicht getroffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Parteien und die Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit deu t schen Rechts ausgehen, den Anford e rungen an eine nachträgliche Rechtswahl nicht ohne weiteres genügt (vgl. BGH, Urteile v om 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW - RR 2000, 1002; vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, NJ W 2008, 1205 46 47 - 23 - Rn. 19 mwN). Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konklude n- ten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertragsparteien im Prozess deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Au s führungen zugrunde l egen. Zumindest für eine die ursprünglich geltende Recht s ordnung abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswi l lens (vgl. BGH, Urt eil v om 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293; vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, aaO). Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben , sich mit den in den Rechtsmittelschriften vorgebrachten Einwendungen g e gen seine Beurteilung der Begründetheit der Klagen auseinanderzusetzen. Galke Zoll Diederi chsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.07.2009 - 28 O 8800/08 - OLG München, Entscheidung vom 28.05.2010 - 5 U 4254/09 - 48
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