BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS - und ENDURTEIL VII ZR 154/10 Verkündet am: 26. Januar 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 635 a.F. a) Werden bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des gr o ßen Schadensersatzes die Anschaffungskosten dadurch zurückgewährt, dass der E r- werber von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank befreit wird, und haben sich die Anschaffungskosten als A b setzung für Abnutzung steuerrechtlich ausgewirkt, fließen dem Erwerber als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpac h- tung zu versteuern sind. b) Diese Steuerv erbindlichkeit ist bei der Berechnung des Schadensersatza n spruchs zu berücksichtigen, soweit der Erwerber sich die erzielten Steuervorteile anrec h- nen lässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669). BGH, Versäumnis - und Endurteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffk a , den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Saf a ri Chabestari und den Richter Prof. Leupertz für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Se ptember 2010 au fgehoben, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 52.573 wor den ist, und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 insoweit abgeä n dert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl ä- ger 162.390,30 nsen in Höhe von 5 Prozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufung der Kläger zurück - und die Kl a ge abgewiesen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2010 wird z u- rückgewiesen. Von den Kosten der erst en Instanz tragen die Kläger 67 % und die Beklagten 33 %. Von den Kosten des Berufungs verfahrens tragen die Kläger 41 % und die Beklagten 59 %. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kläger tragen zudem die - 3 - außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassung s- beschwerde nach einem Streitwert von 51.675 Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Berechnung des großen Schadensersatz es nach der Rückabwicklung eines Immobilienerwerb s. Im November 1999 schlossen die Kläger mit den zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengesc hlossenen Beklagten einen notariellen Ve r- trag über den Erwerb einer Wohnungseinheit in einem von den Beklagten zu sanierenden denkmalgeschützten Gebäude. Der Erwerbspreis betrug 880.000 DM. Zur Finanzierung nahmen die Kläger unter Berücksichtigung eines Di sag i os von 10 % ein Bankdarlehen in Höhe von 977.778 DM auf. Sie vermi e- teten die Räume als Büro. Steuerlich konnten sie als Werbungskosten unter anderem die Absetzung für Abnutzung (Af A) nach § 7 EStG und die erhöhte A b setzung bei Baudenkmalen nach § 7i ES tG geltend machen. Wegen Mängeln verlangten die Kläger in der Folgezeit von den Bekla g- ten Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Beklagten wurden durch recht s- kräftiges Urteil vom 14. November 2006 verurteilt, Zug um Zug gegen Rückg a- be des Wohnungseige n tums an die Kläger 649,74 zu zahlen und sie von den Ansprüchen der Bank aus dem Darlehensvertrag freizustellen; ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten den Schaden zu e r- 1 2 3 - 4 - setzen hab en, der den Klägern aus der Rückabwicklung des Vertrages entsteht. Diesen machen die Kläger nunmehr geltend, wobei sie unter anderem Ersatz für Steuernachbelastungen im Jahr 2007 und in der Zukunft entgehende Ste u- ervorteile begehren. Sie haben zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner z ur Zahlung von 488.530,67 und einen im Revisionsverfahren nicht mehr interessierenden Hilfsantrag gestellt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 76.041,68 Kl ä ger auf Rückerstattung der Grund erwerbssteuer verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie h a- ben nunmehr ihren Schaden mit 349.785,65 In diesem Betrag en t- halten sind Steuernachbelastungen im Jahre 2007 in Höhe von 174.806 und in der Zu kunft entgehende Steuervorteile in Höhe von 51.675 Anrechnen la s- sen sich die Kläger unter anderem die bis einschließlich 2006 erzielten Steue r- vorte i le in Höhe von 194.374 und ihre Mieteinnahmen . Sie haben beantragt, die Bekla g ten als Ges amtschuldner zur Zahlung von 349.785,65 zu veru r teilen und wiederum einen in der Revision nicht mehr interessierenden Hilfsa n trag gestellt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 109.817,30 rigen, unter anderem wegen des Betrages von 51.675 den Steuernac h belastungen einen Betrag von 122.233 anerkannt und ihnen einen Betrag von 52.573 erkannt . Wegen dieser be i- den Positionen hat es die Revision zugelassen. Sie ist von beiden Parteien ei n- gelegt worden, die ihr Begehren jeweils insoweit weiterverfolgen, als sie durch das Berufungsurteil be schwer t sind. Soweit den Klägern der Betrag von 5 1.675 aben sie Nichtzulassungsbeschwerde eing e- legt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2011 zurückgewi e- sen. 4 - 5 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hafteten den Klägern für die Steuernac h belastungen, soweit diese auf eine r Rückgängigmachung der Abschreibungen beruhten. Die M ä nge l des Investitionsobjekts und die aufgrund dessen erfolgte Rückgabe an die Beklagten hätten adäquat kausal dazu g e- führt, dass die Kl ä ger mit Steuernachforderung en belastet worden seien. Die Abschreibungen der Vorjahre stellten im Jahre der Rückgabe Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Daraus ergebe sich für die Kläger ein Ve r- mögensnachteil von 122.233 r- den, dass die Versteuerung der Scha densersatzleistung infolge von Werbeko s- tenrückflüssen keinen Schaden darstelle, weil davon auszugehen sei, dass die daraus resulti e renden Nachteile den erzielten Steuervorteilen e ntsprächen. Die Kläger hätten sich gezielt an einem Steuersparmodell beteilig t, mit dem keine besonderen wirtschaftlichen oder steuerlichen Risiken verbunden gewesen se i- en. Sie könnten daher verlangen, so gestellt zu werden, als hätten die Bekla g- ten ordnungsgemäß erfüllt. In diesem Fall hätten die Kläger Steuervorteile e r- zielt, die nicht durch spätere Festsetzungen von Steuern geschmälert worden wären. De r E r satzpflicht der Beklagten stehe nicht entgegen, dass derzeit nicht feststehe, ob ein Schaden endgültig eingetreten sei, weil der Steuerbescheid über die Nac h belastungen noch nic ht bestandskräftig sei. Die Kläger hätten die Steuern b e zahlt und hätten gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern und ihrer Schadensminderung s- pflicht nachzukommen. Die steuerrechtliche Frage, ob die Absc hreibung für A b- nutzung der Jahre 2000 bis 2006 zu Recht im Jahre 2007 rückgängig gemacht und als Ei n nahme aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden sei, ob den Klägern also tatsächlich ein endgültiger (Steuer - ) Schaden entstanden sei, 5 - 6 - sei abschließen d von den zuständigen Finanzbehörden bzw. - gerichten zu kl ä- ren. Gleic h wohl sei Entscheidungsreife in Bezug auf die bereits festgesetzten Steuern dadurch hergestellt worden, dass die Kläger ihre etwaigen Ansprüche aus der Korrektur des Steuerbescheids an di e Beklagten abgetreten und diese ermächtigt hätten, das Rechtsmittelverfahren im Steuerverfahren in ihrem N a- men zu führen. Dagegen bestehe derzeit kein Zahlungsanspruch wegen de r von den Klägern erwarteten steuerlichen Belastungen aus Werbungskostenrück fl üssen in Höhe von 52.573 n- gen seien, seien die Kläger nicht mit einer aktuellen Verbindlichkeit belastet. Selbst wenn man aber von einem Schadenseintritt ausgehen wollte, stünde die Höhe der Verbindlichkei t nicht fest, von der die Kläger befreit werden wollten, so dass nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden könnte. Einen Feststellungstitel hielten die Kläger indes bereits in Händen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelasse n hinsichtlich der Frage, inwieweit der nachträgliche Entzug von Steuervorteilen in der Vergangenheit zu einem auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch führen könne , sowie der Frage , ob ein Schaden bereits bestehe, solange die entsprechenden Nac h- bela stungen durch die Finanzbehörden noch nicht bestandskräftig seien bzw. solche Nac h belastungen nur drohten. II. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet, diejenige der Kläger hat dagegen Erfolg. 6 7 8 - 7 - Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. D ezember 2001 ge l- tenden Gesetzen, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. 1. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Betrag von 122.233 Schadensposition berücksichtigt. a) Den Klägern ist im Jahre 2007 ein Vermögensnachteil in dieser Höhe entstanden. Sie haben in den Jahren 2000 bis 2006 d adurch Steuervorteile e r- zielt, dass sie gegenüber den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung d i e AfA nach § 7 EStG und die erhöhte AfA nach § 7i EStG als Werbungsko s ten geltend gemacht haben, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG. Dies führte im Jahre 2007, dem J ahr der Rückabwicklung des Immobilienerwerbs, zu von den Kl ä- gern zu versteuernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Denn steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwe n dungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkün fte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abg e zogen worden sind. Solche Rückflüsse liegen vor, wenn ein Vertrag über den Erwerb einer Immobilie im Wege des großen Sch a- densersatzes abgewickelt wird und daraufhin Anschaffungskosten zurückg e- zahlt werden. Sow eit sich diese Anschaffungskosten als AfA steuerrechtlich ausgewirkt haben, werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendu n- gen zurückg e zahlt, die der Erwerber bei Zufluss als Einnahmen aus Vermietung und Ve r pachtung der Besteuerung zu unterwerfen hat, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, BauR 2011, 1164 ; vom 19. Juni 2 008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669 ; und vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, BauR 2008, 823). Die in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter vorgebrachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 9 10 11 - 8 - Den Klägern sind die AfA in diesem Sinne im Jahre 2007 zugeflossen. Die Beklagten haben zwar den Erwerbspreis nicht direkt an die Kläger ausb e- zahlt. Ein Zufluss setzt aber nicht zwingend voraus, dass der Geber die Lei s- tung im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG auf direktem Wege an den Steuerpflic h tigen persönlich erbringt. So ist ein Zufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG auch darin zu sehen, dass der Geber die Lei stung auf Geheiß des Steuerpflic h tigen oder aufgrund einer anderweitigen Rechtsgrundlage an dessen Gläubiger e r bringt und dadurch die Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen gegenüber seinem Glä u- biger im Sinne von § 362 Abs. 2 BGB getilgt wird (BFH, BFHE 181 , 7). Es ha n- delt sich um eine Leistung im sogenannten ab gekürzten Zahlungsweg, die mit Eintritt der schuldbefreienden Wirkung zum Zufluss führt (Glenk in Blümich, EStG - KStG - Ge wStG, § 11 EStG Rn. 28). Danach liegt hier im Jahre 2007 ein steuerlich relev anter Rückfluss vor. Die Beklagten haben aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess die Kläger von deren Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreit. Die Höhe des von den Klägern wegen dieser Steuernachforderung a n- gesetzten Betrages von 122.233 e- zogen. b) Die Kläger können diesen Betrag im R a h men des ihnen gemäß § 635 BGB zustehenden Schadensersatzes geltend machen. aa) Die Kläger verlangen großen Schadensersatz wegen Nic hterfüllung des Vertrages . Dieser Schadensersatz kann in der Weise geltend gemacht werden, dass der Erwerber die Eigentumswohnung zurückgibt und Ausgleich dafür verlangt, dass nach Rückgabe der Wohnung seinen Aufwendungen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht. Der ausgeblie bene Gegenwert bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erla n- 12 13 14 15 16 - 9 - gung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wu r de. Bei der Differenz berechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Sch a- den s zurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140, 1142 = NZB au 2009, 376 = ZfBR 2009, 453). Zu den auf den Schadensersatzanspruch d es Erwerbers anzurechnenden Vorteilen könne n auch Steuern gehören, die der Erwerber i n- folge der Schädigung erspart hat. Infolge des Erwerbs einer Immobilie erzielte Steuervorteile sind jedoch nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs im Wege d es Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, BauR 2008, 1450, 1451 = ZfBR 2008, 669 m.w.N.). bb) Auf diese Rechtsprechung kann nicht unmittel bar zu rückgegr iffen werden, weil die Kläger ihre steuerliche Belastung als eigenständige Sch a- densposition aktiv geltend machen müssen und eine Verrechnung der steuerl i- chen Vor - und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht kommt . Die Interessenlage der Kläger ist jedoch mit derjenigen eines Gesch ä- digten, auf den die oben beschriebenen Grundsätze der Vorteilsau s gleichung anzuwenden sind, vergleichbar. In beiden Fällen geht es um die Rückabwic k- lung eines Immobilienerwerbs in W ege des großen Schadensers atzes. In be i- den Fällen ist der Geschädigte einer steuerlichen Nachfo r derung wegen des Rückflusses von Werbungskosten ausgesetzt. Der Unterschied besteht darin, dass hier der Erwerbspreis nicht direkt zurückerstattet, sondern durch die B e- freiung der Kläger von ihrer Verbindlichkeit g e genüber der Bank zurückgewährt wurde. In jenem Verfahren kamen die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zur Anwendung, in deren Rahmen die erzielten Steuervo r teile durch die steuerliche Nachbelastung aufgewogen wur den. Hier ist für eine de r artige Verrechnung zwar kein Raum. Es kann den Klägern jedoch nicht verwehrt sein, in de n von 17 - 10 - ihnen anzustellenden Gesamtvermögensvergleich die Steuernachb e lastung als Schadensposition insoweit einzu stellen, als sie zugunsten der Beklagten auch die vorher erzielten Steuervorteile aufneh men. cc) Auch die sonstigen schadensrechtlichen Voraussetzungen liegen vor, um den Klägern den Betrag von 122.233 Der Schaden ist in dieser Höhe bereits entstanden. Entgegen der A n si cht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Steuerbescheid b e- standskräftig ist. Das Berufungsgericht durfte die Beurteilung der steuerrechtl i- chen Fragen im Rahmen der zivilrechtlichen Prüfung des Schadens auch nicht den Finan z behörden bzw. - gerichten vorbehalten. Maßgeblich ist in solchen Fällen, wie sich nach Auffassung des über den Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts die Rechtslage darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 44/80, BGHZ 79, 223). Die Kläger, denen im Jah r 2007 Einnahmen aus Vermietung und Ve r- pachtung zugeflossen sind, waren mit der daraus resultierenden Steuerverbin d- lichkeit belastet. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leis tungspflicht knüpft, § 38 AO. Die Einkommen steuer entsteht mit Ablauf des Veranlagung s- zeitraums, § 36 Abs. 1 EStG. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, § 25 Abs. 1 EStG . Die Festsetzung der Einkommen steuer nach § 25 Abs. 1 EStG i.V.m. § § 155 ff. AO i st für ihre Entstehung ohne Bedeutung (Ettlich in Blümich, EStG - KStG - GewStG, § 36 EStG Rn. 72). Bei dem Steuerbescheid handelt es sich grundsätzlich nur um einen deklaratorischen Verwaltungsakt (Pah l ke/ Koenig/K öster, AO, 2. Aufl., § 155 Rn. 6). Die Belast ung mit der Steuerverbin d- lichkeit stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger die festgesetzte Steuer auch b e zahlt. 18 19 20 - 11 - 2. Die Rev ision der Kläger ist begründet. Das Berufungsgericht hat ihnen zu U nrecht den Betrag von 52.573 a) Die Kläger haben in den Jahren 2000 bis 2006 Steuervorteile auch dadurch erzielt, dass sie neben der AfA sonstige Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG geltend gemacht haben. Diese sind ihnen im Jahr 2007 ebe n- falls dadurch zurückgeflossen, dass die Beklagten si e gegenüber der Bank von ihrer Darlehensverbindlichkeit befreit haben. Sie haben auf diese Weise im Ja h- re 2007 zu versteuernde Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die dadurc h entstandene steuerliche Belastung haben sie mit 52.573 h- net. b) Das Berufungsgericht hat zu dieser steuerlichen Belastung keine Feststellungen getroffen, weil noch keine Steuerbescheide ergangen seien und ein Schaden noch nicht eingetreten sei. Obwohl letzteres nicht zutrifft, vgl . oben 1 b) cc), waren Feststellungen zur Höhe der Steuerschuld der Kläger entbeh r- lich. Denn eine nähere Berechnung der vom Geschädigten erzielten Steuervo r- teile und der anzurechnenden steuerlichen Nachteile ist nur dann erforde r lich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung ve r- bleiben. Für solche Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs - und Bewei s- last (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/0 8, BGH Z 186, 205, Rn. 36, 45 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte sich, wie hier die Kläger, Steuervorteile von vornherein anrechnen lässt und Steuernachteile in Höhe e i- nes bestimmten Betrages geltend macht. Die Beklagten haben sich nicht d arauf berufen, dass den Klägern unter Berück sichtigung der in der Höhe unstreitigen Steuernachbelastung von 21 22 23 24 - 12 - Umstandes, dass die Kläger sich selbst Steuervortei le in Höhe von 19.568 von vornherein anrechnen lassen , außerg ewöhnliche Steuervorteile verbleiben. c) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Anspruch der Kläger zunächst nur auf die Befreiung von der Steuerverbindlichkeit gerichtet war . Di e- ser Anspruch ist aber gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlung sanspruch übe r gegangen, da die Beklagten die Leistung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137). III. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, konnte der Senat in der S a che selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. 25 26 - 13 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Leupertz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2009 - 2 O 397/07 - OLG Stuttgart , Entscheidung vom 06.09.2010 - 5 U 114/09 - 27
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