BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 154/14 Verkündet am: 4. Februar 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 2 42 Cd a) Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem fr üheren Ve r- halten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausg e- sprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbr auchs unwir k- sam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512). b) Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mie t- vertr ags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anz u- konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, U r teil vo m 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596). c) Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietve r- trag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das En t- stehen dieses Eigenbedarfs für ihn gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat. d) Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Ve r- tragsabschlusses von sic h aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Ang a- ben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfss i- tuation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJ W 2013, 1596). BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger, die Richter i n- nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen Mietvertrags eine Zwei zimmerwohnung in M . . Das zum 1. Mai 2011 begründete Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das Mietve r- hältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai 2013. Als Grund für die Kündigung führte er an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem Abitur einen Au s- landsaufenthalt angestrebt habe und sich derzeit in Australien befinde, werde am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren und danach eine Arbeitsstelle bei dem Unternehmen W . in F . antreten sowie ein beruf s- 1 2 - 3 - begleitendes Studium an der Berufsakademie in M . aufnehmen. Sie sei deswegen an den Kläger mit dem Wunsch herangetreten, eine eigene abg e- schlossene Wohnung zu beziehen. Vor ihrem Auslandsaufent halt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt. Die Tochter des Klägers hatte im Juni 2012 ihr Abitur abgelegt und ab Ende August 2012 einen einjährigen Auslandsaufenthalt angetreten. Die Beklagte widersprach der Kündigung mit - dem Kläger am sel ben Tag zugegangenem - Schreiben vom 27. März 2013. Sie hat unter anderem geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei deswegen rechtsmis s- bräuchlich, weil der Eigenbedarf für den Kläger bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei. D er d araufhin vom Kläger erhobenen Klage auf R äumung und Herau s- gabe der Wohnung hat d as Amtsgericht stattgegeben und der Beklagten eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2014 bewilligt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit sei ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Räumungs - und Herausgab e- begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsv erfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 4 - D er Kläger h abe gegen die Beklagte keinen Räumungs - und Herausg a- beanspruch nach §§ 546, 985 BGB. Seine Eigenbedarfskündigung vom 28. Februar 2013 sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Ein Ver mieter setze sich zu seinem eigenen Verhalten dann in Wide r- spruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermiete, obwohl er en t- weder entschlossen sei oder zumindest erwäge, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er dürfe dem Mieter, der mit einer l ängeren Wohndauer rechne, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Nutzungsdauer nicht au f- kläre. Vorliegend sei zwar weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläg er bei Abschluss des Mietvertrags erwogen habe, die Wohnung seiner Tochter zu überlassen. Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens reiche es j e- doch bereits aus, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspun k- te dafür vorlägen, dass das M ietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Vermieter den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags auch auf einen nur möglichen Eigenbedarf - beispielsweise im Hinblick auf heranwachsende Kinder - hi nweisen müsse, habe der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen. D ie Berufungskammer g e- he aber mit der herrschenden Meinung davon aus, dass ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) bereits dann anzunehmen sei, wenn der Vermieter den kü nftigen Eigenbedarf bei vorausschauender Planung hätte in Erwägung ziehen müssen. Auch der Bundesgerichtshof habe zuletzt das Kr i- terium der Absehbarkeit herangezogen. Aus de n Bekundungen der Tochter des Klägers und dessen ergän ze n- den Angaben ergäben sic h für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhebl i- 8 9 10 11 - 5 - che Anhaltspunkte für einen zu erwartenden Eigenbedarf. Für den Kläger habe klar sein müssen, dass seine Tochter nach einem einjährigen Auslandsaufen t- halt eine Ausbildung in der Region beginne werde. Diese habe nur Ausbi l- dungsstellen in M . , H . , F . und Ma . in Erw ä- gung gezogen. Wenngleich sie sich bei Abschluss des Mietvertrags noch keine konkreten Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen He im gemacht haben möge, hätte der Kläger bei verständiger Würdigung dieser Umstände den Eigenbedarf voraussehen können und müssen. Es entspreche durchaus der Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine 20jährige Tochter nach einem im Au s- land verbrachten Jahr nicht mehr in das elterliche Haus einziehen, sondern vielmehr alleine wohnen wolle. Denn e s liege nahe, dass Kinder die einmal e r- fahrene Unabhängigkeit nicht wieder aufgeben woll t en. Zudem sei nach den Bekundungen der Tochter des Klägers mit diesem darüber gespr ochen worden, dass sie nach einem etwaigen Auszug aus dem elterlichen Anwesen in eine der Wohnungen des Klägers ziehe n könne. Bei umsichtiger Vorausschau wäre dem Kläger im April 2011 auch klar geworden, dass ein Eigenbedarf hinsichtlich der konkret be troffenen Wohnung in Betracht gekommen sei. Denn der Kläger habe trotz seines erheblichen I m- mobilienbesitzes nur über wenige Wohnungen verfügt, die als erste Wohnung für seine Tochter hätten dienen können. Andere Zwei - Zimmer - Wohnungen se i- en nicht frei gewo rden; die größeren Wohnungen hätten als Renditeobjekte g e- nutzt werden sollen. Die aufgeführten Erwägungen hätten den Kläger veranlassen müssen, die Beklagte vor dem Abschluss des Mietvertrags auf einen möglichen Eige n- bedarf hinzuweisen. Da er den gebot enen Hinweis unterlassen habe, könne er sich auf den geltend gemachten Eigenbedarf nicht berufen. 12 13 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Das Ber u- fungsgericht hat die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung des Kl ä- gers rec htsfehlerhaft wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) für unwirksam gehalten. Dabei hat es unzutreffende Maßst äbe angelegt. 1. Das Berufungsgericht hat - im Hinblick auf die von ihm angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung - keine Feststellungen d azu getroffen, ob der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich besteht. Die B e- klagte hat in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgebracht, der Eige n- bedarf (Benötigen der Wohnung für die Tochter des Klägers) sei nur vorg e- schoben, denn der Kläger habe auf eine von ihr gegen eine Betriebskostena b- rechnung erhobene Beanstandung erklärt, " [ ] jetzt folge eine Kündigung " . Der Kläger hat diese Behauptung bestritten, weswegen das Berufungsgericht die Vernehmung der hierfür angebotenen Zeugen angeo rdnet hat. Hiervon hat es später jedoch im Hinblick auf seine zwischenzeitlich gewonnene Überze u- gung abgesehen, die Geltendmachung des Eigenbedarfs sei rechtsmissbräuc h- lich. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, dass die Kündigung vom 28. F ebruar 2013 auf einen tatsächlich bestehenden Eigenbedarf gestützt wurde. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger am 28. Februar 2013 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unwirksam. Die Frage, ob ein rechtsmis s- bräuchliches Verhalten vorliegt, unterliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung (Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 11). Revisionsrechtlich kann aber überprüft werden, ob der Tatrichter den Sach ve r- halt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der unzulässigen 14 15 16 - 7 - Rechtsausübung richtig erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk - oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, NJW - RR 2007, 1676 Rn. 9). Einer Prüfung an diesem Maßstab hält das Ber u- fungsurteil nicht stand. a) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt darin, dass eine Eigenbedarfskündigung dann wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unwirksam ist, wenn sich der Vermieter mit ihrem Ausspruch zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. Senatsurteil e vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139, Rn. 16 f.; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 12 ). Wie der Senat im Anschluss an die Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 292, 308 ff. ; NJW - RR 1993, 1357) entschieden hat, liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in di e- sem Sinne dann vor, wenn der Vermieter Wohn raum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist od er zumindest erwägt, ihn al s- bald selbst in Gebrauch zu nehmen . Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen B e- lastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Au ssicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt ( Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 17; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 575 Rn. 2 [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 Rn. 3 [Zurückweisungsbeschluss]). Für den Mieter ist ein sich abzeichne n- der Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko ei nes Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will (Senatsurteil e vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 19; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO). 17 - 8 - b) Rechtsfehlerhaft lässt das Berufungsgericht es jedoch für die Anna h- me eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Vermieters genügen, dass dieser einen künftigen Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags zwar nicht konkret erwägt, aber bei vorausschauender Planung aufgrund hinr eichend ko n- kreter Anhaltspunkte hätte in Erwägung ziehen müssen und de n mit einer lä n- geren Mietdauer rechne nden Mieter nicht ungefragt über einen solchen mögl i- chen Eigenbedarf unterrichtet. Eine solche Fallgestaltung erfüllt - was der Senat bislang offen l assen konnte (Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 19; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO) - nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs. aa) Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung e n tspricht zwar e i- ner in der Instanzrechtsprechung und im Schrift t um weit verbreiteten Meinung, die vom Vermieter, der einen unbefristeten Mietvertrag abschließen will, ve r- langt, eine vorausschauende Prüfung über das künftige Entstehen eines Eige n- bedarfs anz ustellen (so genannte " Bedarfsvorschau " ) , wobei meist in Anle h- nung an die nach altem Recht bei Zeitmietverträgen geltende Höchstfrist (§ 564c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF) auf eine n Bedarfszeitraum von fünf Jahren abgestellt wird . Dabei soll nach einer - vorwiegend in der Instanzrechtsprechung vertr e- tenen - Auffassung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters schon dann vorliegen, wenn der bei Abschluss des Mietvertrags nicht offenbarte (kün f- tige) Eigenbedarf lediglich eine bloße Möglichkeit da rstellte, die der Vermieter angesichts seiner familiären Umstände bei vorausschauender Planung hätte in Betracht ziehen müssen ( LG Wuppertal, WuM 1991, 691 f. ; LG Hamburg, NJW - RR 1993, 80; NJW - RR 1994, 465, 466; LG Paderborn, WuM 1994, 331 f. ; LG Gießen, W uM 1996, 416 f.; LG Berlin, NZM 1998, 433, 434; LG Ulm, DWW 2008, 387, 388; LG Göttingen, Urteil vom 8. Juli 2009 - 5 S 54/08, BeckRS 18 19 20 - 9 - 2010, 18173; LG Lüneburg, ZMR 2012, 357; OLG München, WuM 2009, 359 unter Bezugnahme auf AG Erding, WuM 2009, 358, 359; AG Winsen, WuM 2006, 622, 623; wohl auch BeckOK - BGB/Hannappel, Stand Mai 2014, § 573 Rn. 67 ). Andere, überwiegend im Schrifttum anzutreffende Stimmen nehmen e i- nen etwas restriktivere n Standpunkt ein und bejah en mit unterschiedlichen N u- ancen einen Rechts missbrauch nur dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags konkrete (greifbare) Anhaltspunkte für einen künftigen Eintritt eines Eigenb e- darf s vorl a gen , aufgrund derer der Vermieter einen solchen bei vorausscha u- ender Planung hätte in Erwägung ziehen müssen ( L G Ravensburg, WuM 2003, 332; AG Bremen, Urteil vom 4. Februar 2004 - 23 C 0363/03, juris Rn. 16; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts - und Wohn raummiete, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 145 f. ; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XI 159 und Rn. 162; Ba rthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 5. Aufl., § 564b BGB aF Rn. 72; Schmidt - Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl ., § 573 BGB Rn. 138; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 573 Rn. 79; Lützenkirchen/ Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 573 BGB Rn. 81 , 85; Köhler/ Kossmann/Meyer - Abich, Handbuch der Wohnraummiete, 7. Aufl., § 117 Rn. 21; Benedicter, GE 2014, 976, 978 ; ähnlich auch LG Frankfurt am Main, WuM 2007, 635, 637 ) . Beiden Auffassungen ist gemein, dass letztlich bereits eine fahrlässige Fehleinschätzun g den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen soll; es s ei nicht erforderlich, dass der Vermieter den vorhersehbaren Eigenb e- darf tatsächlich in Erwägung gezogen ha be (LG Berlin, NZM 1998, 433, 434; LG Hamburg, NJW - RR 1994, 465, 466; LG Gießen, aaO S. 4 17; LG Raven s- burg, aaO; LG Göttingen, aaO; LG Lüneburg, aaO; Schmidt - Futterer/Blank, aaO; Barthelmess, aaO; BeckOK - BGB/Hannappel, aaO). 21 - 10 - bb) Eine andere Auffassung nimmt demgegenüber ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters nicht bereits dann an, wenn der Vermieter das En t- stehen eines künftigen Eigenbedarfs (als bloße Möglichkeit oder aufgrund ko n- kreter Anhaltspunkte) hätte vorhersehen können oder müssen, sondern ve r- langt hierfür das Vorliegen ein es über die Fahrlässigkeit hinausgehende n su b- jekti ve n E lements, nämlich die " Absicht " ( das " Entschlossensein " ) , den Woh n- raum einer baldigen Eigennutzung zuzuführen, oder zumindest d as (ernsthafte) " Erwägen " einer solchen Nutzung ( LG Oldenburg , WuM 1998, 316; LG Mün s- ter, NJW - RR 1990, 1354 , 1355; LG Mannhei m, DWW 1990, 309 ; LG Köln, WuM 1992, 542, 543; LG Berlin, GE 1990, 255 und 493 ; Soergel / Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 573 Rn. 37; Fischer - Dieskau/Perg a nde/Schwender, Wo h- nungsbaurecht, § 573 BGB Anm. 21 ; wohl auch Sonnenschein, NJW 1993, 161, 168; Staudinge r/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rn. 116 ; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 11. Aufl., § 573 Rn. 53 ). cc) Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug, weil nur sie mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs in Gestalt eines widersprüchlichen Verha l- tens in Einklang steht. Die Stimmen in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur, die dem Vermieter in unterschiedlichen Ausprägungen die Verpflic h- tung auferlegen, eine " B edarfsvorschau " anzustellen, und ihm ein rechtsmis s- bräuchliches Verhalten schon dann anlasten, wenn er eine n sich mehr oder minder abzeichnende n künftigen Eigenbedarf nicht in Betracht zieht, verkennen den auf Missbrauchsfälle beschränkten C harakter des wi dersprüchlichen Ve r- haltens und ersetzen diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem ausgeformten Tatbestand durch allgemeine Billigkeitserwägungen. D a- bei berücksichtigen sie zum einen nicht hinreichend die von Art. 14 Abs. 1 GG geprägte R echtsstellung des Vermieters bei der Festlegung eines Eigenbedarfs 22 23 - 11 - und wählen zu m anderen einen unzutreffenden Ausgangspunkt für die im Ra h- men des § 242 BGB anzustellende Beurteilung, ob sich der Vermieter mit se i- nem späteren Vorgehen in Widerspruch zu sei nem früheren Verhalten setzt und ob dieses einen Vertr auenstatbestand geschaffen hat . (1) Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn sich eine Partei zu i h- rem früheren Verhalten inhaltlich in Widerspruch setzt (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4 b). Nicht jeder Widerspruch zw i- schen zwei Verhaltensweisen ist jedoch als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum propr i- um) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauen s- tatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, aaO; vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 17 5, 181; vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW - RR 2013, 757 Rn. 12; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723 Rn. 33). Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für die Bewertung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, f allen auch ein etwaiges Ve r- schulden und dessen Grad ins Gewicht (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 unter II 3). Ein Verschulden ist für den Vo r- wurf des Rechtsmissbrauchs, der aus widersprüchlichem Verhalten hergeleitet werden soll, aber nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteile vom 20. März 1968 - V III ZR 127/67, WM 1968, 876 unter 3 c; vom 31. Januar 1975 - IV ZR 18/74, BGHZ 64, 5, 9; vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41). Nach gefestigter Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs kann daher eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem spät e- 24 25 - 12 - ren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei i m Hinblick d a- rauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, aaO; vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, aaO; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 41; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, aaO; jeweils mwN). Hierbei handelt es sich alle r- dings um einen engen Ausnahmetatbestand (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, aaO Rn. 13). Ist durch das frühere Verhalten der Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet w orden , ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen , etwa bei einem u n- lösbaren Widerspruch zwischen frühere r und spätere r Rechtsausübung ( BGH, Urteile vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94, WM 199 5, 2073 unter II 2; vom 1. Juli 2014 - VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226 Rn. 42; jeweils mwN). (2) Gemessen an diesen Maßstäben liegt in den Fällen, in denen ein Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsabschluss entstandenen Ei genbedarfs kündigt, kein Rechtsmissbrauch vor, wenn das künftige Entstehen des Eigenbedarfs zwar im Rahmen einer " Bedarfsvorschau " zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar gewesen wäre, der Vermi e- ter aber zu diesem Zeitpunkt weder entschlossen war, alsbald Eigenbedarf ge l- tend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in B e- tracht gezogen , hat. In diesen Fällen ist dem Vermieter schon ein widersprüc h- liches Verhalten nicht anzulasten . Zudem wird durch den Abschluss des unb e- fristeten M ietvertrags k ein schutzwürdiges Vertrauen des Mieters dahin begrü n- det, dass eine spätere Eigenbedarfskündigung nicht auf solche Umstände g e- stützt wird, deren Eintritt für den Vermieter im Rahmen einer vorausschauender 26 27 - 13 - Lebensplanung allgemein oder jedenfall s aufgrund konkreter Anhaltspunkte vorhersehbar gewesen wäre, von ihm aber nicht zumindest erwogen worden ist . (a) Ein Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung auf nach Abschluss des Mietvertrags entstandene Umstände stützt, deren Eintritt möglich ode r s o- gar konkret vorhersehbar, von ihm aber bei Vertragsschluss nicht erwogen worden war , setzt sich hierdurch mit seinem früheren Verhalten regelmäßig schon nicht inhaltlich in Widerspruch. (aa) Anders als die überwiegende Auffassung in der Rechtsprech ung und im Schrifttum meint, kommt es für die Bewertung, ob sich ein Vermieter mit einer Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten bei Abschluss e i- nes unbefristeten Mietvertrags sachlich in Widerspruch setzt, nicht darauf an, ob das Entstehen eine r Eigenbedarfssituation für ihn erkennbar war, sondern allein darauf, welcher Aussagegehalt seinem Verhalten bei Vertragsabschluss zukommt. Bei verständiger und objektiver Betrachtung bringt aber ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter ein Angebot auf Ab schluss eines unbefristeten Mietvertrags unterbreitet und diesem nicht von sich aus Angaben über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Ve r- hältnisse (etwa Heranwachsen von Kinder n , drohende Trennung von Familie n- angehörige n, Erkrankung, berufliche Veränderungen) macht, nicht zum Au s- druck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Entstehens einer Eigenb e- darfssituation unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem Erkenntnisstand ausschließ en kann . (bb) Wer in solchen Fällen dem Schweigen des Vermieters in Verbi n- dung mit dem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags einen solchen Inhalt beimessen will, verkennt bereits , dass nicht allein das Vorliegen objektive r Umstände zum Entstehen von Eigenbedarf führ t ; entscheidend ist 28 29 30 - 14 - vielmehr, ob diese beim Vermieter einen ( ernsthaften ) Selbstnutzungswunsch auslösen (vgl. LG Köln, WuM 1992, 542, 543) . Ob ein Eigenbedarf eintritt, hängt damit letztlich vom Verlauf des Entscheidungsprozesses beim Vermieter ab. Weite r übersehen diese Stimmen, dass der Entschluss des Vermieters , sein Eigentum selbst oder für seine Familien - oder Haushaltsangehörigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu nutzen, Teil der durch Art. 14 Abs. 1 GG garantie r- te n Verfügungsbefugnis ist und infolgedess en nur eingeschränkt der gerichtl i- chen Überprüfung unterworfen ist (BVerfG E 79, 292, 305). Zu der sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters gehört auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an ein Wohnbedarf Anlass für e ine Eigenbedarfskündigung sein soll (BVerfG, NZM 1999, 659, 660). Dabei ist zu beachten, dass der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, sich nicht ausschließen oder in erster Linie an objektiven Kriterien messen lässt (BVerfGE 79, 292, 305 ; BVerfG, NJW 1994, 309, 310 ). Die Gerichte dürfen dem Vermieter daher keine mit rechtlichen Risiken behaftete Lebensplanung ansinnen, die er im Rahmen seines Rechts, sein E i- gentum nach seinen Vorstellungen zu nutzen, nicht anzustellen brauchte (BVerfG, NJW - RR 1993 , 1357, 1358 ; NJW 1993, 2166, 2167 ). Würde vom Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags eine sich auf bis zu fünf Jahre n e r- streckende Lebensplanung verlangt werden, würde dessen verfassungsrech t- lich garantierte Freiheit missachtet , über die Verwendung se ines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen (Soergel/Heintzmann, aaO Rn. 37). (cc) Davon ausgehend kann das Verhalten eines Vermieters, der ein A n- gebot auf Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unterbreitet und dabei 31 32 33 - 15 - - u ng efragt - keine Angaben zu einer künftig en Eigenbedarfssituation macht, bei objektiv er und verständiger Betrachtung regelmäßig nicht dahin gedeutet we r- den, er habe auf der Grundlage seiner Lebensumstände und der seiner Fam i- lienangehörige n unter Einbeziehung möglicher oder sich konkret abzeichnender Lebens - oder Berufsplanungen eine " Bedarfsvorschau " angestellt und könne daher für absehbare Zeit das mögliche Entstehen eines Eigenbedarfs au s- schließen . Vielmehr kann einem solchen Verhalten objektiv betracht et und redl i- cherweise nur entnommen werden, dass d er Vermieter bislang weder den En t- schluss gefasst hat, in nächster Zeit den Wohnraum für sich oder den nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Kreis Dritter in Anspruch zu nehmen, noch einen solchen Schr itt erwägt, also ernsthaft in Betracht zieht. Denn in di e- sen Fällen hat der für das Entstehen eines Eigenbedarfs notwendige Entsche i- dungsprozess des Vermieters entweder schon stattgefunden oder zumindest begonnen , so dass das künftige Entstehen eines Eigen bedarfs feststeht oder sich zumindest " abzeichnet " und dieser rechtlich in der Lage wäre, dem Mieter eine Alternative, nämlich den Abschluss eines befristeten Mietvertrags ( § 564c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BGB aF; § 575 Abs. 1 S a tz 1 Nr. 1 BGB ) anzubi e- ten ( BVerfGE 79, 292, 30 8 ff. ; BVerfG, NJW - RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166 f. ). Ein befristeter Mietvertrag kann gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB abg e- schlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für sich, seine Familien - ode r Haushaltsangehörigen nutzen will. Die Entscheidung hierfür muss noch nicht endgültig gefallen sein; es genügt vielmehr eine erns t- hafte Absicht (Senatsurteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 24) beziehungsweise - falls sich der Verm ieter über seine Eigenb e- darfsabsichten noch nicht endgültig schlüssig geworden ist - auch ein (ernstha f- 34 35 - 16 - tes) Erwägen (BVerfGE 79, 292, 30 8 ). Wenn d er Vermieter in solchen Fällen einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, ohne dem Mieter - wozu er bei A b- sch luss eines befristeten Mietvertrags sogar gesetzlich verpflichtet wäre (§ 575 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB) - auf eine beabsichtigte oder zumindest (erns t- haft) erwogene künftige Nutzung durch sich oder einen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Famil ien - oder Haushaltsangehörigen hinzuweisen, gibt er damit objektiv betrachtet zu verstehen, dass er einen solchen Schritt weder b e- absichtigt noch erwägt. ( dd) In diese m Sinne ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts zu verstehen. Ein R echtsmissbrauch in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens wird dort nur für die Fälle angenommen , in denen der Vermieter in Kenntnis oder in Erwartung der bei Vertragsabschluss nicht offenbarten, später aber geltend gemachten Eigenbedarfssit uation einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen hat , obwohl er einen befristeten Mie t- vertrag hätte abschließen können ( BVerfGE 79, 292, 308 f f .; BVerfG, NJW - RR 1993, 1357, 1358 ; vgl. auch BVerfG, NJW 1992, 3032, 3033 ). Soweit das Bu n- desverfassungsgeri cht dabei verschiedentlich ausge sprochen hat, eine Künd i- gung wegen Eigenbedarfs dürfe nicht aus Gründen erfolgen , die bereits bei A b- schluss des Mietvertrags vorgelegen hätten (BVerfGE 79, 292, 30 8 f.; BVerfG, NJW - RR 1993, aaO ) , sind damit ausschließlich - wie die sich daran anschli e- ßenden Ausführungen jeweils zeigen - die Fälle der beabsichtigten oder zumi n- dest erwogenen Eigennutzung gemeint. (ee ) Ein Vermieter setzt sich also grundsätzlich nur dann in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, wenn er d ie Eigenbedarfskündigung auf Gründe stützt, die ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon den Entschluss h a- ben fassen lassen, die Wohnung für sich selbst oder seine Familien - oder Haushaltsangehörigen in Gebrauch zu nehmen, oder aufgrund derer er eine 36 37 - 17 - solche Nutzung zum damaligen Zeitpunkt ( ernsthaft ) erwogen hat . Um einen solchen Widerspruch aufzulösen, muss er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet und rechnen darf, ungefragt über die beabsichtigte oder z u- mindest in Absicht genommene Beg renzung der Mietdauer aufklären (BVerfGE 79, aaO ; BVerfG, NJW - RR 1993, aaO ). Abgesehen von diesen Fallgestaltungen kommt ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters dann in Betracht , wenn er anlässlich des Vertrag s- schlusses von sich aus oder auf k onkrete Fragen des Mieters vorsätzlich u n- richtig e Angaben ( " Wissenserklärung " ) über den derzeitigen Stand ihm bekan n- ter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgeb ender Tatsachen macht (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 14). D a- bei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Inhalt der vom Mieter gestellten Fragen an. Fahrlässige F alschangaben zu solchen Tatsachen oder gar (schuldhaft e oder schuldlose) F ehleinschätzungen über die Entwicklun g der Eigenbedarfssituation können dagegen nicht die Grundlage für ein widersprüchliches Verhalten bilden , denn vom Vermieter kann n icht verlangt werden, dass er bei dem nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB priv i- legierten Personenkreis Erkundigungen darüber einzieh t , wie deren Lebenspl a- nung in den nächsten Jahren (wohl) aussehen wird , und sich darüber schlüssig w ird , wie sich sein eigenes Leben in den nächsten Jahren (wohl) entwickel n wird (vgl. LG Köln, aaO; LG Münster, aaO; Soergel/Heintzmann, aaO) . Soweit im Beru fungsurteil anklingt, dem Senatsurteil vom 20. März 2013 (VIII ZR 233/12) könne angesichts der Verwendung des Begriffes " absehbar " entno m- men w erden , der Senat sehe den Vermieter zu einer vorausschauenden Pl a- nung verpflichtet , übersieht das Berufungsgericht hierbei, dass dieser Begriff nicht vom Senat geprägt, sondern von den damaligen Parteien gebraucht wo r- den war. Der Senat hat aus den Erklärungen der Vermieterseite zur " Absehba r- keit " eines Eigenbedarfs gerade keine Verpflichtung des Vermieters zur Ermit t- 38 - 1 8 - l ung der künftigen Lebensplanung seiner Angehörigen und zur Beurteilung se i- ner eigenen Lebensplanung abgeleitet, sondern im Gegenteil ausgeführt, die Angaben des Vertreters der Vermieterin bezüglich der " Absehbarkeit " eines Eigenbedarfs hätten sich auf den damaligen Stand bezogen; ein auf künftige Entwicklungen bezogener Vertrauenstatbestand sei dadurch nicht erweckt wo r- den, denn die persönlichen Verhältnisse eines Vermieters und s einer Familie n- angehörigen könnten sich ändern ( Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO). (b) D as Verhalten des Vermieter s , der nach Abschluss des Mietvertrags Eigenbedarf geltend macht, hierzu aber bei Vertragsabschluss weder en t- schlossen war noch dies erwogen hatte und der auch über ihm bekannte, für das Entstehe n von Eigenbedarf bedeutsame Tatsachen nicht vorsätzlich unric h- tige Wissenserklärungen abgegeben hatte, rechtfertigt auch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. (aa) Anders als manche Stimmen in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum meinen (vgl . etwa LG Heidelberg, WuM 1991, 270; LG Gießen, aaO; Barthelmess, aaO) , lässt sich allein aus dem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags kein Vertrauenstatbestand dahin ableiten, dass das Mietverhältnis von längerer Dauer sein werde (Staudinger/Rolfs, aaO § 573 Rn. 116 ; Emmerich/Sonnenschein/Haug, aaO § 573 Rn. 53). Dagegen spricht schon die gesetzliche Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB, die - wenn das Mietverhältnis nicht länger als fünf Jahre ge dauert hat - nur drei Monate beträgt (Staudin ger/Rolfs, aaO; Emmerich/Sonnenschein/Haug, aaO). Der Mieter b e- findet sich damit in einer ähnlichen Situation wie der Vermieter, der bei A b- schluss eines unbefristeten Mietvertrags ebenfalls damit rechnen muss, dass der Mieter gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigt. 39 40 - 19 - (bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats . Soweit dort ausgeführt wird, der Vermieter dürfe dem Mieter, der mit einer längeren Mi etdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt , b e- zieht sich dies ausschließlich auf die Fälle, in denen der Vermieter bei Ve r- tragsabs chluss entweder schon entschlossen ist, Eigenbedarf an dem Woh n- raum geltend zu machen, oder dies zumindest erwägt ( BVerfGE 79, 292, 308 ff. ; BVerfG, NJW - RR 1993, 1357, 1358; Senatsurteile vom 21. J anuar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO ; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO ; Senatsb e- schlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, aaO [Zurückweisungsbeschluss] ; so auch LG Oldenburg, aaO; LG Münster, aaO ) . Dies verkennen manche Stimmen im Schrifttum un d in der Instanzrechtsprechung, die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Bestehen einer allgemeinen Aufklärungspflicht ableiten wollen ( vgl. etwa S c hmidt - Futterer/Blank, aaO Rn. 1 37 f f .; LG Heide l- berg, aaO) . Das Bundesverfassungsger icht und ihm folgend der Bundesgerichtshof legen einem Vermieter allein zur Vermeidung eines in den genannten Fällen auftretenden Widerspruchs zwischen frühere m und spätere m Verhalten eine Obliegenheit zur Aufklärung des Mieters auf (so zutreffend LG Münst er, aaO) . Eine allgemeine Aufklärungspflicht über mögliche oder konkret vorhersehbare Entwicklungen ( " Bedarfsvorschau " ) w äre bereits mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen (vgl. Soergel/ Heintzmann, aaO), wonach d em Eigentümer die durch Art. 14 Abs. 1 GG g a- ra n tierte Freiheit zuzubilligen ist, seine Lebensplanung weitgehend frei zu g e- stalten (vgl. BVerfG, NJW - RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166, 2167 ; vgl. auch BVerfG, NZM 1999, 659, 660 ). 41 42 - 20 - (cc) Unabhängig von ih rer Unvereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz ließe sich eine allgemeine Aufklärungsverpflic h- tung a uch nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entne h- men. Es ist grundsätzlich Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrz u- nehmen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 2 1 ff. mwN ). Eine aus § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB ableitbare allgemeine Offenbarungspflicht ist schon deswegen auszuschließen , weil der Mieter im Hinblick auf die Veränderlichkeit der Lebensumstände und Leben s- planungen des Vermieters und seiner Familien - und Haushaltsangehörige n ( beispielsweise Eheschließung, Geburt , Heranwachsen und Ausbildung von Kindern, Veränderungen im Berufsleben, insbesondere Wechsel ode r Verlust des Arbeitsplatzes, Erkrankung, Trennung des Vermieters vom Ehe - oder L e- benspartner, Trennung der Kinder von deren Partner n , Pflegebedürftigkeit der Eltern, des Ehegatten oder der Kinder , Veränderungen in den Einkommens - und Vermögensverhältnisse n etc.) nicht redlicherweise (§ 242 BGB) damit rechnen darf , dass solche durch vielfältige Faktoren beeinflussbaren Umstände für den Vermieter berechenbar sind . In Anbetracht der beschriebenen Unwä g- barkeiten ist ein Vermieter daher nicht aus Gründen besond erer Rücksichtna h- me gehalten, den Mieter allgemein über mögliche Entwicklungen aufzuklären (aA etwa Schmidt - Futterer/Blank, aaO Rn. 138 f.), zumal mit der Unterrichtung über mehr oder minder konkrete Möglichkeiten einer künftigen Eigennutzung für den Miete r in aller Regel kaum eine (spürbare) Planungssicherheit verbunden wäre. Der Mieter darf folglich - von den oben beschriebenen Fällen abgesehen - auf grund eines Schweigen s des Vermieters bei Vertragsschluss regelmäßig nicht darauf vertrauen, das Mietverhäl tnis werde länger andauern. (c) Besteht damit keine rechtliche Basis für eine allgemeine Aufklärung s- pflicht des Vermieters bei lediglich vorhersehbarem Eigenbedarf, kann - von den oben beschriebenen Fällen abgesehen - au s eine r unter lassenen Unte r- 43 44 - 21 - ric h t ung des Mieters weder eine Widersprüchlichkeit noch ein Rechtsmis s- brauch abgeleitet werden. Zugleich scheidet auch der von manchen Stimmen im Schrifttum (Schmidt - Futterer/Blank, aaO Rn. 139; vgl. auch BeckOK - BGB/Hannappel, aaO , § 573 Rn. 66 f.) gewählte We g einer Schadensersat z- verpflichtung des Vermieters wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärung s- pflichten (§§ 242, 241 Abs. 2; § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) aus, die zu der Unwirksamkeit einer gleichwohl ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung fü h- ren soll e (vgl. hierzu auch AG Hamburg, aaO Rn. 43) . Abgesehen davon, dass das Gesetz - wie bereits ausgeführt - eine so l- che allgemeine Aufklärungspflicht nicht kennt , übersieht diese Auffassung, dass ein auf einen unterlassenen Hinweis einer möglicherweise ein tretenden Eige n- bedarfssituation gestützter Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur auf den Ersatz des Vertrauensinteresses gerichtet wäre (vgl. etwa BGH, Urteil e vom 6. April 2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 unter II 2 b aa; vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/ 05, BB 2006, 1650 Rn. 2 1 ; jeweils mwN) . Danach wäre der gekü n- digte Mieter (allenfalls) so zu stellen wie er bei Offenbarung der für seinen Ve r- tragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, aaO Rn. 21 mwN). Er wäre grundsätzlich also so zu b e- handeln, als hätte er den für ihn nachteiligen Vertrag nicht geschlossen , so dass die ihm infolge eines " verfrühten " Umzugs entstandenen Mehrkosten und vergeblich getätigte n Aufwendungen zu erstatten wären (vgl. BGH, Urtei l vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 16 [zur Kapitalanlage]) . Das Erfüllungsinteresse (Abschluss eines über längere Zeit nicht wegen Eige n- bedarfs kündbaren Mietvertrags) wäre dagegen nicht zu ersetzen ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V Z R 264/05, aaO Rn. 20; z u den Anforderungen hie r für vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 176/03, NJW - RR 2007, 32 Rn. 29 f.), denn die Zielsetzung eine r aus dem Rücksichtnahmegebot abgeleit e- te n allgemeinen Aufklärungspflicht über vorhersehbare Eigenbeda rfssituationen 45 - 22 - ginge - so sie denn bestünde - nur dahin, den Mieter in die Lage zu versetzen, aufgrund umfassender Informationen zu entscheiden, ob er den Wohnraum überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Zeit überha upt eingehen will (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 21. J a- nuar 2009 - VIII ZR 62/08 , aaO Rn. 19; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO). ( d ) Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer " Bedarfsvorschau " trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos . Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er vielmehr mit dem Vermieter für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung o der e i- nen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren (vgl. auch Senatsurteil e vom 21. J anuar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO ; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO ; vom 11. Dezember 2013 - VIII ZR 235/12, NZM 2014, 235 Rn. 12; vom 13. Juli 2 013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 Rn. 17 [zur Zulässigkeit eines längerfristigen Kündigungsausschluss durch Individualve r- einbarung]; AG Hamburg, Urteil vom 5. Juni 2009 - 46 C 21/09, juris Rn. 43 ). D amit würde letztlich der Rechtszustand herbeigeführt, den eine in der Instan z- rechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung ( zum Meinungsstand vgl. etwa Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 18; Staudinger/Rolfs, a a O Rn. 115; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 77) durch eine temporär e Treuwidrigkeit der Eigenbedarfskündigung zu erreichen ve r- sucht, indem sie dem Vermieter bei nicht offen gelegter " Vorhersehbarkeit " e i- nes Eigenbedarfs in Anlehnung an die Bestimmung des § 564c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF für die Dauer von fünf Jahren eine Eigenbedarfskündigung ve r- sagt. ( e) Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist der Vermieter grundsätzlich nicht gehindert, den Wohnraum später wegen Eigenbedarfs zu 46 47 - 23 - kündigen. Etwas anderes gilt - wie bereits ausgeführt - unter dem Gesicht s- pun kt des widersprüchlichen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wenn der Vermieter einen Eigenbedarf, zu dessen Geltendmachung er bereits entschlo s- sen ist oder den er zumindest erwägt, bei Vertragsabschluss nicht offenbart, oder wenn er vorsätzlich unrichtige Angaben über die für den späteren Eige n- bedarf bedeutsamen Tatsachen macht. All diesen Fallgestaltungen ist gemein, dass es letztlich auf die Kenntnis des Vermieters von der Eigenbedarfssituation beziehungsweise der sie begründenden Umstände ankommt. (a a) Für die Ermittlung solcher innerer Tatsache n darf allerdings nicht a l- lein auf die Darstellung des Vermieters ab gestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände an (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO ; vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, aaO). Dabei kann auch auf objektive (äußerliche) Umstände zurück gegriffen werden , sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den Kenntnisstand des Vermieters bilden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014 , 2864 Rn. 37 [zur Einordnung eines Mischmietverhältnisses] ). Ergeben die Gesamtumstände, dass der Grund für den Eigenbedarf bei Mietvertragsabschluss schon nach Zeit und Umständen konkret vorgelegen hat ( vgl. Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 116, und Emmerich/So nnenschein/Haug, aaO ), kann dies - sofern nicht die konkr e- ten Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen - den Schluss rechtfertigen, dass der Vermieter den Eigenbedarf schon bei Vertragsabschluss ( zumindest ) erwogen hat. (bb) Indizwirkung kann auch - g egebenenfalls mit weiteren Umständen - den zeitlichen Abläufen zukommen (vgl. auch Barthelmess, aaO; Bub/Treier/Grapentin, aaO Rn. 145) . So kann die Tatsache, dass der Vermieter das Mietverhältnis kurze Zeit nach Abschluss des unbefristeten Mietvertrags kü ndigt , nahe legen, dass er eine Eigennutzung schon bei Vertragsabschluss 48 49 - 24 - beabsichtigt oder zumindest erwogen hat (Senatsbeschl üsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO, und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, aaO [Kü n- digung erfolgte knapp drei Monate n ach Vertragsabschluss]). Umgekehrt kann das Verstreichen einer mehrjährigen Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Eigenbedarfskündigung - je nach Fallgestaltung - den Schluss zulassen, dass der Eigenbedarf vom Vermieter bei Zustandekommen des Mietvertr ags noch nicht erwogen worden ist (vgl. Barthelmess, aaO; Bub/Treier / Grapentin, aaO) . Dabei lassen sich aber keine festen Fristen festlegen. Insbesondere ist die in § 564c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgesehene fünfjährige Höchstfrist für den Abschluss eines Zeitmietvertrags kein geeigneter Anknüpfungspunkt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinen Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre ergangenen Entscheidungen an die nach damaligem Recht für einen befristeten Mietvertrag geltende Höchstfri st von fünf Jahren ang e- knüpft (BVerfGE 79, 292, 310). Dabei hat es aber ausschließlich eine verfa s- sungsrechtliche Betrachtung angestellt, was in folgenden Ausführungen deu t- lich wird: " Liegt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der für den Eigentümer nu n- mehr maßg ebliche Sachverhalt eingetreten ist, und der Kündigungserklärung s- rechtlich zureichenden Grund, dem Vermieter die Berufung auf die Kündigung s- folgen zu versagen " (BVerfGE 79, 292, 310 ). Die nunmehr geltende Bestimmung des § 575 BGB sieht e ine solche Höchstfrist aber nicht mehr vor (vgl. auch BT - Drucks. 14/4553, S. 70). Zudem haben die Fachgerichte einen anderen Maßstab als das Bundesverfassungsg e- richt anzulegen. Der Tatrichter hat unter Würdigung der Umstände des jeweil i- gen Einzelfalles die Überzeugung zu gewinnen, ob der Ausspruch der Eigenb e- darfskündigung rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Eine schematische Betrac h- 50 51 - 25 - tung verbietet sich daher. Danach kann eine Eigenbedarfskündigun g, die der Vermieter schon bei Vertragsabschluss beabsichtigt oder erwogen hat , ohne dies dem Mieter zu offenbaren, oder die er auf Gründe stützt, zu denen er bei Vertragsschluss vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hat, auch dann, wenn noch keine fünf J ahre seit Vertragsschluss verstrichen sind, ihre Rechtsmis s- bräuchlichkeit " eingebüßt " haben. Umgekehrt kann eine Eigenbedarfskünd i- gung in bestimmten Einzelfällen auch dann noch rechtsmissbräuchlich sein, wenn zwischen dem Abschluss des Mietvertrags und der Kündigung mehr als fünf Jahre liegen, so etwa wenn der Vermieter weiß, dass er die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt definitiv benötigen wird. c) Gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben ist die vom Kläger ausgesprochene Eigenbedarfskü ndigung nicht wegen Rechtsmis s- brauchs unwirksam. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen, im Revisionsverfa h- ren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags mit der Beklagten weder e r- w ogen, die Mietwohnung seiner Tochter zu überlas s en , noch war er hierzu en t- schlossen. Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegu n- gen gerückte Prüfung, ob der später von der Tochter des Klägers g efasste Wunsch, nach Rückkehr von ihrem ei njährigen Auslandsaufenthalt eine eigene Wohnung zu beziehen, für ihn vorhersehbar gewesen war , kommt es aus Rechtsgründen nicht an. De nn de r Kläger war nicht verpflichtet, bei oder vor Vertragsschluss eine " Bedarfsvorschau " anzustellen und die Beklagte da rauf hinzuweisen, dass seine Tochter möglicherweise in naher Zukunft die vermiet e- te Wohnung benötigen könne. Es spielt daher für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, dass dem Berufungsgericht bei der Umsetzung seines Rechtsstandpunkt s ein we it e- rer Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es zwei sich einander widersprechende 52 53 - 26 - Bewertungsmaßstäbe angelegt hat. I m Ausgangspunkt hat das Berufungsg e- richt für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs noch " hinreichend konkrete Anhaltspunkte " dafür verlangt, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde, im Ergebnis dann aber doch eine bei " umsichtige r Vorausschau " erkennbare Möglichkeit einer künftigen Eigenbedarfssituation genügen lassen. Denn es hat eine Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs bejaht, o bwohl es ang e- nommen hat , dass sich noch nicht einmal die Tochter des Klägers zum Zei t- punkt des Vertragsabschlusses konkrete Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen Heim gemacht ha ben m öge . Es hat dem Kläger schon allein deswegen ein rechtsmissb räuchliches Verhalten an gelastet , weil er habe voraussehen müssen, dass seine Tochter, deren Abitur rund ein Jahr nach Ve r- tragsabschluss anstand, nach einem sich daran anschließenden einjährigen Auslandsaufenthalt in der Region H . /M . /Ma . /F . einen Ausbildungsplatz annehmen würde und eine eigene Wohnung wü r- de beziehen wollen . Auch auf die von der Revision in diesem Zusammenhang zu Recht erh o- bene Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigun g d en Teil der B e- kundungen der in beiden Tatsacheninstanzen als Zeugin vernommenen Toc h- ter des Klägers , die den noch nicht ausgereiften Stand ihrer Lebensplanung bei Abschluss des Mietvertrages beschrieben hätten, nicht ausreichend berücksic h- tigt, kommt es nicht an . Wie bereits mehrfach ausgeführt, trifft den Ver mieter unabhängig vom Grad der Vorhersehbarkeit oder der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines künftigen Eigenbedarfs (vorhersehbare Möglichkeit eines künft i- gen Eigenbedarfs oder konkrete Anhaltspu nkte hierfür) keine Verpflichtung zu einer " Bedarfsvorschau " und einer Unterrichtung des Mieters über das Ergebnis einer solchen Ermittlung . 54 - 27 - III. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstre it ist nicht zu r Endentscheidung reif , weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Eigenbedarfs oder zu Härtegründen im Sinne von § 574 BGB getroffen hat . Er ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wird das Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen fü r die Erhebung der von der Beklagten in zweiter Instanz angetretenen Beweise zu den von ihr behaupteten Äußerungen des Klägers anlässlich der Beanstandung einer Betriebskostenabrechnung zu erheben sind. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosz iol Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 24.07.2013 - 10 C 213/13 - LG Mannheim, Entscheidung vom 17.04.2014 - 4 S 93/13 - 55
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