BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 154/15 vom 18. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczew ski und die Richterin Dr. Bußmann am 18. November 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München 25. Zivilsenat vom 29. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unzulä ssig verworfen. Streitwert: 19.848,19 Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Beschwerdewert die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bestehende Wertgrenze von 20.000 nicht übersteigt . 1. Nach der Rechtsprech ung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken - und Pflegeversicherungsve r- trages gemäß § 3 und § 9 ZPO nach der 3,5 - fachen Jahresprämie a b- zü g lich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20% festzuset zen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 3). Die Monatsprämie für die Krankenvers i- 1 2 - 3 - cherung einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier s- 2. Leistungsansprüche, die mit Blick auf ihre noch ausstehende Klär ung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen wären (vgl. dazu S e- natsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11 aaO Rn. 4), hat der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht angekündigt. II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssac he hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 3 4 - 4 - Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorin stanzen: LG Deggendorf, Entscheidung vom 26.08.2014 - 33 O 520/13 - OLG München, Entscheidung vom 29.01.2015 - 25 U 3771/14 -
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