ECLI:DE:BGH:2019:090519UVIIZR154.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 154/18 Verkündet am: 9. Mai 2019 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1, BGB § 640 Abs . 1 Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewir- kungen nicht eingetreten sind, kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer ne- gativen Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkun- gen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflich- tung zur Abnahme besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 X ZR 3/94, BGHZ 132, 96 = BauR 1996, 386). BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18 - OLG Köln LG Köl n - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 9. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterin nen Graßnack, Sacher und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2018 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag- ten erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Klägerin wird mit der Maßgabe zurück- gewiesen, dass der Feststellungsantrag zu 2) als unzulässig ab- gewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahr ens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums an einer Wohnungseigentumsanlage und über den Eintritt der an den Besitzüber- gang geknüpften Rechtsfolgen . 1 - 3 - Mit notariellem Bauträgerv ertrag vom 2 2. Juni 2011 veräußerte die Be- klagte an die Klägerin einen Miteigentumsanteil an der auf dem Grundbesitz Gemarkung K . von ihr zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage N. in Kö . verbunden mit dem Sondereigentum an einer n äher bezeichneten Wohnung und einem Tiefgarageneinstellplatz. D er Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: " 6.2 Abnahme Gemeinschaftseigentum 6.2.1 . Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, das gemeinschaftliche Eigentum zusammen mit den übrigen Käufern abzunehmen. Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch ein schriftliches, von den Vertragsparteien und den übrigen Käufern zu unterschreibendes Abnahmeprotokoll (förmliche Abnahme). In ihm sind alle noch ausstehenden Leistungen und et waige Mängel aufzunehmen. Können sich die Vertragsparteien über das Vorlie- gen von Mängeln oder noch ausstehende Leistungen nicht eini- gen, ist dies zu vermerken. 6.2.2. Auf Seiten der Käufer wird die Abnahmeerklärung durch ei- nen öffentlich bestellten und ve reidigten Bausachverständigen, der ausschließlich von den Käufe rn anlässlich ihrer ersten Eigen - tümerversammlung bestimmt und beauftragt wird und der jeden einzelnen Käufer bis auf Widerruf nur in technischer Hinsicht ver- tritt, vorbereitet. ... Der Bausac hverständige stellt fest, ob das Gemeinschaftseigen- tum in technischer Hinsicht im Wesentlichen fertiggestellt und da- mit in technischer Hinsicht abnahmereif ist. Sofe rn der Bausach- verständige in seinem Protokoll die technische Abnahmereife fest- gestellt hat, teilt dies der Verkäufer den Käufe rn unter Beifügung des Protokolls schriftlich mit und fordert diese zur rechtsgeschäftli- chen Erklärung der Abnahme durch Unterzeichnung und Rück- sendung des Protokolls an den Verkäufer auf. 6.2.3. Gibt der Käufer keine die sbezügliche ausdrückliche Erklä- rung zur Abnahme insbesondere durch Unterzeichnung und 2 3 - 4 - Rücksendung des Protokolls an den Verkäufer ab, gilt das Ge- meinschaftseigentum bis auf die im Protokoll verzeichneten Mä ngel, Ansprüche und Rechte durch ihn als beans tandungslos abgenommen, wenn der Käufer in der vorgenannten Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und der Käufer nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zugang des Protokolls aus- drücklich widerspricht. 8. Besitzübergang (wirtschaftl icher Eigentumsübergang) 8.1. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr des Kaufgegenstandes sowie d i e Verkehrssicherungspflicht gehen vorbehaltlich nach- stehender Regelung mit dem Tage der Übergabe auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt, wenn die Abnahme anlässlich Bezugsfertig- keit durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälli- gen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate. " Nach Errichtung der Wohnungseigentumsanlage N. beraumt e d ie erste V erwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentümerversamm- lung an , in der ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Ab- nahme des Gemeinschaftseigentums gewählt und beauftragt werden sollte. In einem bereits vor her durchgeführten informellen Treffen wä hlten die dort anwe- senden Erwerber zu diesem Zweck mehrheitlich Dipl. - Ing. S. als Sachverstän- digen. Die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft informierte die Erwerber über das Ergebnis des T reffens und erteilt e dem Sachverständigen S. den Auftrag, im Namen der Eigentümergemeinschaft die Abnahme des Ge- meinschaftseigentums durchzuführen. 4 5 - 5 - Die Klägerin nahm das Sondereigentum ab. Mit Schreiben vom 21. August 2012 übersandte die Beklagte der Klägerin das " Abnahm eprotokoll Gemeinschaftseigentum " vom 3. August 2012 in Kopie. Ausweislich des Proto- kolls erfolgte die Abnahme des Gemeinschaftseigentums unter Vorbehalt von Mängeln, die bis zum 30. September 2012 beseitigt werden sollten. Als Datum des Gewährleistungsbeg inns wurde der 3. August 2012 aufgeführt. In dem Übersendungsschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass der Sachverständi- ge S. die technische Abnahmereife des Objekts festgestellt habe, und bat um Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Unterzeichnung u nd Rücksen- dung des Protokolls. Das S chreiben enthielt ferner den Hinweis, das Gemein- schaftseigentum gelte als durch die Klägerin abgenommen, wenn das Abnah- meprotokoll nicht bi s zum 21. September 2012 unterzeichnet zurückgesandt werde, es sei denn die Kläge rin widerspreche der Abnahme ausdrücklich. Mit Schreiben vom 10. September 2012 verweigerte die Klägerin aus- drücklich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Sie machte geltend, dass der Sachverständige S. keine Befugnis gehabt habe, sie zu vertreten, un d das Gemeinschaftseigentum angesichts der im Protokoll aufgeführten Mängel nicht abnahmereif sei. Demgegenüber berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf, dass das Objekt ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen S. ab- nahme reif sei . Diese Auffassung vertrat sie auch in einem an die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Schreiben vom 1. April 2014 . Darin führte sie unter anderem weiter aus, dass die Erwerber verpflichtet seien, die Abnahme zu erklären, wenn das A bnahmeprotokoll bezüglich der Abnahmereife nicht zu beanstanden sei, und dass Beanstandungen einzelner Erwerber nur relevant seien, wenn sie sich mit zutreffenden Argumenten gegen die Feststellungen des Sachverständigen S. bezüglich der Abnahmereife wen- 6 7 - 6 - det en, was hier nicht der Fall sei. Da sich die Beanstandungen nicht gegen die Abnahmereife richteten, seien sie unbeachtlich, so dass die Abnahme als er- folgt gelte. Daraufhin begehrte die Klägerin in der weiteren Korrespondenz der Parteien von der Beklagten erfolglos Klarstellung, dass sie die rechtliche Ab- nahme des Gemeinschaftseigentums noch nicht erklärt habe. Inzwischen erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Gewähr- leistungsklage gegen die Beklagte und leitete zudem gegen diese auf der Grundlage e ines Privatgutachtens des Sachverständigen W. ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung der am Gemeinschaftseigentum bestehenden Mängel ein. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt festzustellen, 1. dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft N., Kö . , durch die Kläge- rin bzw. mit Wirkung für die Klägerin nicht erfolgt ist; 2. dass die rechtlichen Wirkungen des Besitzübergangs gemäß Ziff. 8 . unter Ziff. 8.1 . des Kaufvertrags zwischen den Parteien vom 22. Juni 2011 , Urkunde des Nota rs Dr. K., Nr. für 2011 K (" Be sitz, Nutzen, Lasten und Gefahr" ) hinsichtlich des Ge- meinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft N., Kö . , nicht auf die Klägerin übergegangen sind . Das Landgericht hat den Klageantrag z u 1 ) als unzulässig und den Kla- geantrag zu 2 ) als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Klageantrag zu 1 ) unter Abänderun g des erstin- stanzlichen Urteils stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. M it der vom Berufungsgericht uneingeschränkt zugelassenen Revision begehrt 8 9 10 - 7 - die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ) , hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und ver- folgt ihren Klageantrag zu 2 ) weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebun g der angefochtenen Entscheidung , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist , und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die An- schlussrevision der Klägerin ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revi sion und die Anschluss - revision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 1. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung gemäß § 256 ZPO, dass sie das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen habe und auch keine Abnahme mit Wirkung ihr g egenüber erfolgt sei. Bei der Abnahme im Sinne des § 640 Abs.1 BGB handele es sich um ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis. Eine negative Feststellungs- klage, dass ein Werk nicht abgenommen sei, sei grundsätzlich ebenso zulässig wie eine po sitive Feststellungsklage, dass das Werk abgenommen sei. 11 12 13 14 - 8 - Das rechtliche Interesse der Klägerin liege vor . Die Beklagte habe die Auffassung vertreten, dass am 3. August 2012 Abnahmereife bestanden und mangels rechtlich beachtlicher Erklärungen die Gewäh rleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum an diesem Tag , spätestens nach Ablauf von 30 Tagen, zu laufen begonnen habe . Damit habe sie den Eindruck zu erwecken versucht, eine Abnahme sei erfolgt. Im hiesigen Rechtsstreit habe die Beklagte vorgetra- gen, d ie Klägerin sei rechtlich so zu behandeln, als habe sie die Abnahme er- klärt. Auf die Aufforderung der Klägerin zur Klarstellung , dass sie das Gemein- schaftseigentum nicht abgenommen habe, ha be die Beklagte nicht reagiert. Das Feststellungsinteresse sei i m Hinblick auf den Beginn des Laufs der Verjährung und die weiteren erheblichen Rechtsfolgen, die an die Abnahme geknüpft seien, zu bejahen . Insbesondere der Gesichtspunkt der Verjährung sei für die Klägerin von großem Interesse , da die Beklagte die Auffas sung vertreten habe , die Verjährung der Gewährleistungsansprüche habe bereits im August 2012 begonnen . Die Abnahme des Sondereigentums und eine eventuelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch andere Wohnungseigentümer führten nicht zu einer konklude nten Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Klägerin. Auch eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten komme angesichts der aus- drücklichen Verweigerung der Klägerin nicht in Betracht. Aufgrund der vom Privatsachverständigen W. festgestellten Mängel, die teilweise die Gefahr von Wassereintritten zur Folge haben könnten, und der behaupteten Brandschutzmängel habe die Klägerin zumindest wesentliche Mängel des Gemeinschaftseigentums glaubhaft gemacht. Die Beklagte sei dem nicht mit Substanz entgegengetret en. Eine Bindung an die Feststellungen des 15 16 17 18 - 9 - Sachverständigen S. bestehe nicht, weil die Klägerin bereits anlässlich des in- formellen Treffens Bedenken gegen die Auswahl des Sachverständigen geäu- ßert und in der Folgezeit dessen Vertretung konkludent widerrufe n habe. Im Übrigen habe in dem Gewährleistungsprozess der Wohnungseigentümerge- meinschaft gegen die Beklagte ein vom Landgericht bestellter Sachverständiger 2. Demgegenüber habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Wirkungen des Besitzübergangs gemäß Ziff. 8.1 . des Vertrags noch nicht eingetreten seien. Die Klägerin übe seit vielen Jahren die tatsächliche Sachherrschaft über ihr Sondereigentum und gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern über das Gemeinschaftseigentum aus. Der wirtschaft- liche Eigentumsübergang sei lange v ollzogen. Die Übergabe sei unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Abnahme erfolgt. I I. Revision der Beklagten Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Berufungs- gericht gegebenen Begründung kann dem mit dem Feststellungsantrag zu 1 ) verfolgten Klagebegehren nicht entsprochen werden. 1. Der Feststellungsantrag zu 1 ) ist mit der vom Senat vorgenommenen Auslegung (dazu unter a)) zulässig. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die pr ozessualen Erklärungen einer Partei selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. 19 20 21 22 - 10 - Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Gru ndsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsord- nung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14 Rn. 17 , BauR 2017, 915 ; U rteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 Rn. 30 m.w.N. , NJW 2014, 155). Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze möchte die Klägerin mit dem Feststellungsantrag zu 1 ) nicht allein geklärt wissen, ob eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch sie o der mit Wirkung für sie erklärt worden ist. Vielmehr streiten die Parteien in der Sache über die Frage, ob sich ihre rechtli- chen Beziehungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch den Eintritt der Abnahmewirkungen geändert haben. Die Beklagte stützt den Eintritt der Abnahmewirkungen dabei darauf, dass die Klägerin die Abnahme zu Unrecht verweigert hat, weil sie aufgrund der Abnahmereife des Gemeinschaftseigen- tums zu dessen Abnahme verpflichtet war . Der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen vorgeri chtlichen Korrespondenz ist dagegen nicht zu entnehmen, dass die Beklagte geltend gemacht hätte, die Klägerin habe die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ausdrücklich oder konkludent erklärt. Die Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, der Sachverstän dige S. habe die rechtsge- schäftliche Abnahme mit Wirkung für die Klägerin erklärt. Der Feststellungsan- trag zu 1) beinhaltet daher bei verständiger Würdigung nicht nur die Klärung der Frage, ob bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge- r icht die Abnahmewirkungen aufgrund einer Erklärung der Abnahme eingetre- ten sind, sondern über den Wortlaut des Antrags hinaus auch , ob sie deshalb eingetreten sind, weil eine der Abnahme gleichstehende Konstellation zu beja- hen ist. Das kommt gemäß § 64 0 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. in Betracht, wenn die Klägerin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht innerhalb einer vo n der Beklagten bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, obwohl sie aufgrund 23 - 11 - der Abnahmereife hierzu verpflichtet war . Das gilt auch da nn, wenn die Beklag- te keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, sofern die Fristsetzung nach allgemeinen Grundsätzen entbehrlich ist . Die Fristsetzung ist danach dann entbehrlich, wenn die Klägerin die Abn ahme des Gemeinschaftseigentums endgültig zu Unrecht verweigert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 VII ZR 158/09 Rn. 5 , NZBau 2010, 557; Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 Rn. 29 , BGHZ 174, 110; Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 59/94, NJW - RR 1996, 883 , juris Rn. 19 ; jeweils m.w.N.) . D as diesem Verständnis entsprechende Begehren der Klägerin folgt be- reits aus der Klageschrift . Die Klägerin hat dort unter anderem Ausführungen dazu ge macht, warum sie sich entgegen der von der Beklagten vertretenen ge- genteiligen Auffassung nicht für verpflichtet hält, die Abnahme zu erklären , und auch nicht so zu behandeln sei , als sei die Abnahme erfolgt . D ies em Begehren , das die Klägerin auch in der Folgezeit nicht eingeschränkt hat, kann nur mit dem genannten Verständnis des Feststellungsantrags zu 1 ) Rechnung getra- gen werden. b) Der so verstandene Feststellungs antrag zu 1 ) bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt re- sultierende B eziehun g einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht bloße Vorfragen, wohl aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhält- nis beruhende Rechte oder Pflichten ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 VII ZR 353/12 Rn. 17 m.w.N. , BauR 2015, 818 = NZBau 2015, 229). 24 25 26 - 12 - Die Abnahme begründet zwar kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sie führ t jedoch zu wesentlichen Änderungen in den Rechtsbeziehungen der Par- teien eines Werkvertrags und wirkt damit grundlegend auf das zugrundeliegen- de Rechtsverhältnis ein. D urch die Abnahme wird das Stadium der werkvertrag- lichen E rfüllung beendet , der Werklohn wird fällig, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die werkvertragliche Vorleistungspflicht findet ihr Ende und der Erfüllungs anspruch des Bestellers wird bei mangelhafter W erkleistung durch die Mängelrechte ab- gelöst. Die Abnahme führt unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB zum Ausschluss von Mängelrechten. Mit der Abnahme werden die Verjährungs- fristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt und die Beweislast für das Vorlie- gen von Mängeln kehrt sich zugunsten des Unternehmers um. Zudem geht die Gefahr nach dem Ge setz grundsätzlich erst mit der Abnahme auf den Besteller über. E ntgegen der Auffassung der Revision ist es daher gerechtfertigt , die Frage, ob die Abnahmewirkungen aufgrund einer Abnahmeerklärung eingetre- ten sind, gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als feststellungsf ähig anzusehen ( vgl. B GH, Urteil vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, BGHZ 132, 96 , juris Rn. 5 ; OLG Hamm , Urteil vom 19. November 1982 - 12 U 79/82, BauR 1984, 92 f. ; ebenso die überwiegende Auffassung in der Literatur, z.B. Kniffka /Pause/Vogel , Bau- vertragsr echt, 3. Aufl., § 640 Rn. 34 ; BeckOK BGB /Voit , Stand: 1. Februar 2019, § 640 Rn. 27; Leineweber in Festschrift für Ulrich Werner, 2005, S. 177 ff. ) . Auch die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. eingetreten sind, weil eine Verp flichtung zur Abnahme besteht, ist aus diesen Gründen grundsätzlich feststellungsfähig. Gleiches gilt im Hinblick auf die von einem Bauträger übernommenen werkvertraglichen Verpflichtungen. 27 28 - 13 - c) Da eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhobe n werden kann, um das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen, ist der von der Klägerin gestellte negative Feststellungsantrag zu 1) mit der vom Senat vorgenommenen Auslegung zulässig. Insoweit besteht ein rechtliches In teresse der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutz- würdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht de s Kläger s ein e gegenwärtige Gefahr der Un- gewissheit droh t und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseiti- gen. Eine solche Gefahr ist im Rahmen einer negativen Feststellungsklage je- denfalls dann zu bejahen , wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt ( st. Rspr., z.B. BGH, Urtei l vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 Rn. 12, 19 , NJW 2010, 1877 Rn. 12, 19; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 Rn. 15 , WRP 2011, 1628 ; jeweils m.w.N. ). Das ist hier der Fall. Bei verständiger Auslegung der Erklärungen der Beklagten hat diese - wie dargelegt (oben II. 1 a)) - die Auffassung vertreten, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, wegen der Abnahmereife des Gemein- schaftseigentums die Abnahme zu erklären, sie habe die Abnahme daher zu Unrecht verweigert mit der Folge, dass die Abnahmewirkunge n eingetreten se i- en . So hat die Beklagte, nachdem die Klägerin auf die Üb ersendung des Proto- kolls vom 3. August 2012 die Abnahme verweigert hat, darauf verwiesen, dass das Gemeinschaftseigentum ausweislich der Feststellungen des Sachverstän- digen S. abnahme reif sei. Gleiches ergibt sich letztlich aus dem Schreiben der Beklagten vom 1. April 2014 an die Verwalterin der Wohnungseigentümerge- meinschaft. Die Beklagte hat sich darin erneut auf die seitens des Sachverstän- digen S. festgestellte Abnahmereife berufen und hieraus weitere Folgerungen für den Eintritt der Abnahmewirkungen gezogen. Dies ist wie die Beklagte 29 30 31 - 14 - ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2018 vor dem Berufungsgericht nochmals klargestellt hat dahin zu verstehen, d ass sie aufgrund der Abnahmereife des Gemeinschaftseigentums von einer Ver- pflichtung der Klägerin zur Abnahme ausgeht. Im Hinblick auf diese Erklärun- gen der Beklagten ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. d ) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Feststellungsantrag zu 1 ) der Klägerin nicht deshalb unzulässig geworden , weil die Wohnungseigen- tümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Aus- übung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Ver- äu ßerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemein- schaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss inzwischen an sich gezogen und diese gerichtlich geltend gemacht hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist hierdurch nicht erloschen. Denn In haber d es Anspruchs auf ordnungsgemä- ße Herstellung des Gemeinschaftseigentums (sowie der sonstigen in Betracht kommenden Rechte aus dem Vertrag ) bleiben die jeweiligen Erwerber . D er Wohnungseigentümergemeinschaft kommt im gerichtlichen Verfahren lediglich die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 VII ZR 156/13 Rn. 17 m.w.N. , BauR 2016, 1017 = NZBau 2016, 353). e) Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Sohn einen Tauschvert rag hinsichtlich ihres Wohnungseigentums geschlossen hat , nichts an ihrem rechtlichen I nteresse hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 ) . Auch wenn Herstellungsansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigen- tums dadurch auf den Sohn der Klägerin übergegangen sein sollten, was indes nicht festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob die Klägerin zur Abnahme des Ge- meinschaftseigentums verpflichtet ist und daher die Abnahme zu Unrecht ver- weigert hat, weiterhin ausschließlich im Ve rhältnis zwischen den Parteien. 32 33 - 15 - 2. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht beurteilen, ob der Feststellungsantrag zu 1 ) begründet ist. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich des Gemeins chaftse igentums Abnahmereife vorliegt. Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es wird insbesondere zu klären haben, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. eingetreten sind, weil die Klägerin wegen der Abnahmereife des Geme inschaftseigentums zur Abnahme verpflichtet ist und die Fristsetzung zur Abnahme erfolgt oder entbehrlich ist. Hierzu ist den Parteien zunächst Ge- legenheit zur Stellungnahme zu geben. III. Anschlussrevision der Klägerin 1. Die Anschlussrevision der Klä gerin gemäß § 554 ZPO ist zulässig. a) Die Zulässigkeit der innerhalb der Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegten und begründeten Anschlussrevision setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter voraus, dass ihr Gegenstand in einem un mittel- baren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der R e- vision steht ( vgl. BGH , Urteil vom 6. Dezember 201 8 - VII ZR 71/15 Rn. 29 , BauR 2019, 668 = NZBau 2019, 170; Ur teil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08 Rn. 27 , NJW 2009, 3787; U rteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05 Rn. 3 4 35 36 37 38 - 16 - 38 ff. , BGHZ 174 , 244 ) . Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetz- gebers befolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine Abänderung des Be rufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchge- führt werden muss (vgl. BT - Drs. 14/4722, S. 108). Andererseits wird der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision als eines unselbständi gen Rechtsmittels hinreichend Rechnung getragen. Das Erfordernis des unmittelbare n rechtliche n oder wirtschaftliche n Zu- sammenhang s des Gegenstands der Anschlussrevision mit dem jenigen der R evision besteht auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Revisi- on uneingeschränkt zugelassen und nur eine der Parteien hiervon Gebrauch gemacht hat . Denn dies ändert nichts daran, dass die später eingelegte An- schlussrevision ein unselbständiges Rechtsmittel bleibt. b) Die danach bestehenden Voraussetzun gen für die Zulässigkeit der Anschlussrevision sind erfüllt. Die Klägerin begehrt zum einen m it dem Feststellungsantrag zu 1), der den Gegenstand der R evision bildet, die Klärung der Frage, ob die Abnahme- wirkungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind . Mit dem im Wege der Anschlussrevision zur Überprüfung gestellte n A ntrag zu 2) verfolgt sie zum anderen die Feststellung, dass die in Ziff. 8.1 . aufgeführten Wirkungen des Besitzübergangs hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums nicht eing etre- ten s ind. Beide Feststellungsa nträge beziehen sich auf die werkvertragliche n Verpflichtung en der Beklagten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums. So- wohl die von der Klägerin verfolgte Klärung des Eintritts der Abnahme wirkungen hinsichtlich des Gemein schaftseigentums als auch die Klärung der Folgen des Besitzübergangs be treffen Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser 39 40 41 - 17 - Verpflichtung en und stehen daher in einem unmittelbaren rechtliche n und wirt- schaftliche n Zusammenhang. 2. Die Anschlussrevisio n bleibt jedoch ohne Erfolg. Sie ist mit der Maß- gabe zurückzuweisen, dass der Feststellungsantrag zu 2 ) als unzulässig abzu- weisen ist. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu 2 ) als zulässig behandelt. Ob die Klage zulässig ist , ist in jeder Lage des Verfah- rens, auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16 Rn. 14 , NJW 2018, 3025; Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 Rn. 9, BGHZ 169, 153; jeweils m.w.N. ). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 IV ZR 222/16 Rn. 14 , NJW 2018, 3025; Urt eil vom 22. Januar 1997 VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 , juris Rn. 36). b ) Der Feststellungsantrag zu 2 ) ist unzulässig. aa) Er ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Kläge- rin Feststellung begehrt , dass die gemäß Ziff. 8.1. des Vertrags an d en Besitz- über gang geknüpften Rechtsfolge n n amentlich der Übergang von Besitz, Nut- zungen, Lasten und Gefahr in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum nicht eingetreten sind. bb ) Die Klägerin hat allerdings kein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Feststellung dargetan. Es ist im St reitfall nicht erkennbar, dass de r Feststellungsantrag zu 2 ) der Klägerin auf einem konkreten Streit der Parteien über den Eintritt bestimmter , an den Besitzübergang geknüpfter Rechtsfolgen beruht. So ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich , dass die Pa rteien bei- 42 43 44 45 46 - 18 - spielsweise über die Folgen eines zufälligen , von keiner Partei zu vertretenden Schadenseintritts hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums (Gefahr) oder über bestimmte Kosten oder Lasten streiten. Die Klägerin will vielmehr nur allgemein geklärt h aben, wie die Klausel Ziff. 8.1 . des Vertrags auszulegen ist und ob da- nach die Voraussetzungen für den Eintritt der genannten, an den Besitzüber- gang geknüpften Rechtsfolgen vorliegen , ohne dass sie einen Bezug zu einer konkreten streitigen Rechtsbeziehung herstellt. Die Klärung abstrakte r Rechts - oder Auslegungsfrage n kann aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 , juris Rn. 33 m.w.N. ) . Pamp Kartzke Graßnack Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2016 - 7 O 217/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2018 - 17 U 44/16 -
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