BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 155/02Verkündet am: 29. Januar 2003M a y e r ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen derBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.)Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten vonAmerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der BundesrepublikDeutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02 -OLG Hamm LG Hagen - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin behauptet, als Aktiengesellschaft wirksam nach dem Rechtdes US-amerikanischen Bundesstaates Florida gegründet zu sein. Sie war ander R GmbH mit einem Geschäftsan-teil von 50.000 DM beteiligt. Durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom31. Juli 1995 verkaufte sie diesen Geschäftsanteil an den Beklagten zu einemKaufpreis von 50.000 DM und übertrug den Geschäftsanteil an den Beklagten.Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises.Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz allein in - 3 -Deutschland. Der Beklagte meint deswegen, die Klägerin entbehre der Partei-und Prozeßfähigkeit. In der Sache macht der Beklagte geltend, daß seine Zah-lungsverpflichtung durch eine Vereinbarung vom 13. September 1995 nachträg-lich entfallen sei.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatdie Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrtdie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Klägerin sei nicht rechtsfähig. Das Personalstatut der Klägerinbestimme sich entsprechend der sogenannten Sitztheorie nach dem tatsächli-chen Sitz ihrer Hauptverwaltung. Die Anknüpfung an den Sitz der juristischenPerson zur Ermittlung des Personalstatuts stehe auch nicht im Gegensatz zuArt. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrageszwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten vonAmerika vom 29. Oktober 1954, in dem es heißt:"Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vor-schriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind,gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Sta-tus wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt."Durch Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freund-schafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages sei keine Kollisionsnorm des inter-nationalen Privatrechts geschaffen worden. Zu diesem Ergebnis führe eine am - 4 -Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung. Da demdeutschen Gesellschaftsrecht eine "Incorporation" fremd sei, könne die Rechts-und Prozeßfähigkeit der Klägerin nur dann gegeben sein, wenn sie ihren Sitz imGründungsstaat Florida habe. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sei dieKlägerin. Daß der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenenVertretungsorgane in Florida liege, habe die Klägerin aber nicht hinreichenddargelegt.II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand. Das Berufungsgericht durfte die Rechtsfähigkeit der Klägerin nicht mitder Begründung verneinen, es sei nicht festzustellen, daß sich der tatsächlicheSitz ihrer Hauptverwaltung im US-Bundesstaat Florida, dem Ort, an dem sienach dem Vorbringen der Klägerin wirksam gegründet sei, befinde. Aufgrunddes Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundes-republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.) ist eine in den Vereinigten Staaten vonAmerika wirksam gegründete und noch bestehende Kapitalgesellschaft in derBundesrepublik Deutschland rechtsfähig, gleichgültig, wo ihr effektiver Verwal-tungssitz liegt.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beider Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Personallerdings grundsätzlich entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staatesmaßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei esnicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Ver-waltungssitz ankommt (BGHZ 53, 181, 183; BGHZ 78, 318, 334). Das gilt auch - 5 -dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet wor-den ist und sodann ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die BundesrepublikDeutschland verlegt. Die einmal erworbene Rechtsfähigkeit setzt sich nicht oh-ne weiteres in Deutschland fort. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesell-schaft nach dem Recht des Gründungsstaates fortbesteht und ob sie nachdeutschem Recht rechtsfähig ist (BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - VII ZR370/98, ZIP 2000, 967 unter B 2 a).2. Von den Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechtskann aber durch Staatsverträge abgewichen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1EGBGB). Ein solcher Staatsvertrag besteht zwischen der BundesrepublikDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Form des Freund-schafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954. Im Hinblickauf dieses Abkommen wird in der Rechtsprechung und Literatur bezüglich derFrage der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaftenüberwiegend zu Recht die Anknüpfung an das Gründungsrecht befürwortet (vgl.OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. Oktober 1986 - 4 U 98/85 = NJW 1987, 2168;OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 6 U 59/94 = NJW-RR 1995,1124; OLG Naumburg, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 7 U 146/95, juris;Beitzke, Einige Bemerkungen zur Rechtsstellung ausländischer Gesellschaftenin deutschen Staatsverträgen, in: Festschrift für Luther (1976) S. 1 f., S. 10;Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, § 14 II 2; von Bar, Internationales Privat-recht, Bd. II 1991, S. 456; Ebenroth/Bippus, Die Anerkennungsproblematik iminternationalen Gesellschaftsrecht, NJW 1988, 2137 f.; Bungert, Deutsch-amerikanisches internationales Gesellschaftsrecht, ZVglRWiss 93 (1994), 117,134 f.; Ulmer, Die Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften inDeutschland, IPRax 1996, 100; MünchKomm-Sonnenberger, InternationalesPrivatrecht, 3. Aufl., Einleitung Rdnr. 151; MünchKomm-Kindler, InternationalesHandels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 241 f.; Palandt-Heldrich, BGB, - 6 -62. Aufl., Art. 12 EGBGB Anh. Rn. 21; Soergel-Lüderitz, BGB, 12. Aufl., Art. 10EGBGB Anh. Rdnr. 12; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 15 U173/96, juris; Berndt, Die Rechtsfähigkeit US-amerikanischer Kapitalgesell-schaften im Inland, JZ 1996, 187 f.; Staudinger/Großfeld, Internationales Ge-sellschaftsrecht, Neubearbeitung 1998, XVI, Staatsverträge Rdnr. 210; Ke-gel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. 2000, § 17 II 5 c; Ebke, Unter-nehmensrecht und Binnenmarkt, RabelsZ62 (1998) S. 209 f., 211; offengelas-sen BFH, Beschluß vom 13. November 1991 - I B 72/91, BStBl. II 1992, 263).Art. XXV Abs. 5 Satz 2 dieses Abkommens knüpft an das Gründungs-recht und nicht an das Sitzrecht der amerikanischen und deutschen Gesell-schaften an; denn es bestimmt, daß als Gesellschaft eines Vertragsteils dieje-nigen Gesellschaften gelten, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vor-schriften dieses Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet worden sind. Durch dieRegelung in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 des deutsch-amerikanischen Ver-trages, wonach der rechtliche Status in dem Gebiet des anderen Vertragsteilsanerkannt wird, ist festgelegt, daß die Gesellschaften, die entsprechend demersten Halbsatz des zweiten Satzes von Art. XXV Abs. 5 im Gebiet eines Ver-tragsteils errichtet worden sind, als Rechtssubjekte in dem Gebiet des anderenVertragsteils anerkannt werden. Nach dieser Vertragsbestimmung ist also einein Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschriften wirksam gegründeteGesellschaft als in der Bundesrepublik Deutschland rechtsfähiges Gebilde an-zuerkennen. Die Anerkennung des rechtlichen Status durch Art. XXV Abs. 5Satz 2 des deutsch-amerikanischen Vertrages bedeutet zugleich, daß für eineGesellschaft, die in dem Gebiet des einen Vertragsteils errichtet worden ist, dieRegeln der Rechtsordnung dieses Vertragsteils die Voraussetzungen festlegen,unter denen diese Gesellschaft in dem Gebiet des anderen Vertragsteils alsRechtssubjekt handeln kann. - 7 -Für diese Auslegung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages sprechen dessen Präambel als auch dieArt. V Abs. 5, VI Abs. 1, VII Abs. 1 und IX Abs. 4. In der Präambel des Abkom-mens heißt es, daß der Vertrag auf den Grundsätzen der gegenseitig gewähr-ten Inländerbehandlung und unbedingten Meistbegünstigung beruht. Die Ge-währung der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung wird ausdrücklich inArt. V Abs. 5 des Vertrages für das Eigentum und die Räumlichkeiten von Ge-sellschaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils und inArt. IX Abs. 4 hinsichtlich des Rechts, Vermögen jeder Art zu veräußern undanderweit darüber zu verfügen, gewährt. Durch Art. VI Abs. 1 wird den Gesell-schaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils hinsicht-lich des Zutritts zu den Gerichten aller Instanzen "für die Verfolgung wie auchdie Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt". Art. VII des Han-delsvertrages gewährt schließlich die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaftenjedes Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils.Wenn Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und Niederlassungsfrei-heit vereinbart sind und eine Gesellschaft demgemäß sich in einem anderenLand geschäftlich betätigen darf, kann ihr dort nicht die Rechtspersönlichkeitabgesprochen werden, die ihr nach dem Recht des Staates zusteht, in dem sieerrichtet worden ist. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit hat die volle Aner-kennung der Rechts- und Parteifähigkeit mit zum Inhalt (vgl. Beitzke, aaO S. 10;vgl. nunmehr auch EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C 208/00 - NJW2002, 3614 = WM 2002, 2372 zum Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofsvom 30. März 2000 - VII ZR 370/98, ZIP 2000, 967 zum Verstoß gegen die inden Art. 43 EG und 48 EG zuerkannte Niederlassungsfreiheit aufgrund der An-wendung der Sitztheorie). Die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin ist dem-entsprechend nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika zu beur-teilen. Dieses Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts wegen zu er- - 8 -mitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186unter II 2 b m.w.Nachw.).III.Das angefochtene Urteil kann demgemäß keinen Bestand haben. DerRechtsstreit ist allerdings nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tat-sächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben unddie Sache ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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