BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 155/04 Verk374ndet am: 20. Oktober 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 640 Abs. 1 a.F. Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags f374r das Ende der Objektbetreuung f374nfj344hrige Gew344hrleistungsfristen mit den Unternehmern ma337gebend sind, tats344ch-lich jedoch mit diesen zweij344hrige Gew344hrleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller in-nerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet l344sst. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04 - OLG Frankfurt am Main LG Marburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main, 15. Zivilsenat in Kassel, vom 27. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen unzureichender Rechnungspr374fung. 1 Die Parteien schlossen im Jahre 1990 einen Architektenvertrag 374ber die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Beklagte 374bernahm die Leistungen der Phasen 1 bis 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI. Bei der Ausschreibung wurden die Bauhandwerker in den vom Beklagten erstellten "Vorbemerkungen" darauf hin-gewiesen, dass f374r die Gew344hrleistung gem344337 247 638 BGB, 247 13 Nr. 4 VOB/B eine Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren vereinbart werden solle. In den vom Be- 2 - 3 - klagten sodann erteilten "Bauleistungsauftr344gen" wurde "Gew344hrleistung nach VOB/Teil B 247 13" und weiter vereinbart, dass die Laufzeit der vom Auftragneh-mer zur Abl366sung eines Sicherheitseinbehalts zu stellenden B374rgschaft "nach BGB f374nf Jahre" betragen m374sse. 3 Im April 1992 teilte der Beklagte dem Kl344ger mit, das Bauvorhaben sei fertig gestellt. Er hatte dem Kl344ger bereits im M344rz 1992 eine Aufstellung 374ber den Lauf der Gew344hrleistungsfristen hinsichtlich der einzelnen Bauhandwerker zukommen lassen. Danach war die letzte Abnahme am 20. Februar 1992 er-folgt. Der Beklagte ging in dieser Aufstellung von Gew344hrleistungsfristen von f374nf Jahren aus. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht M. machte der Beklagte ge-gen den Kl344ger restliches Honorar geltend. In seiner Klageerwiderung vom 23. April 1996 berief sich der Kl344ger dort darauf, dass der Beklagte den Archi-tektenvertrag durch fehlerhafte Kostensch344tzung bzw. -kontrolle schlecht erf374llt habe. 4 Der Kl344ger hat zun344chst einen Mahnbescheid vom 21. Februar 1997 er-wirkt, der dem Beklagten am 27. Februar 1997 zugestellt worden ist. Darin ist die geltend gemachte Hauptforderung von 350.000 DM beschrieben mit "Scha-densersatz aus Werkvertrag gem344337 Vertrag vom 01.12.96". Mit Schriftsatz vom 1. August 2001, zugestellt am 6. August 2001, hat der Kl344ger den Anspruch begr374ndet und ihn nunmehr auf 176.204,46 DM (90.091,91 200) beziffert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Kl344-gers sei verj344hrt. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine vom Senat zugelassene Revision, mit der er seine zweitinstanzlichen Antr344ge weiterverfolgt. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 Das f374r die Beurteilung ma337gebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers sei verj344hrt. Es legt die mit den Bauhandwerkern geschlossenen Ver-tr344ge dahin aus, dass als Gew344hrleistungsfristen nicht, wie in den "Vorbemer-kungen" angek374ndigt, f374nf, sondern nur zwei Jahre vereinbart worden seien. Mit Ablauf der letzten dieser Fristen Ende 1994 sei das Werk des Beklagten im Wesentlichen vertragsgem344337 vollendet gewesen. Der Kl344ger habe es dadurch konkludent abgenommen, dass er bis zur Klageerwiderung vom 23. April 1996 im Honorarprozess keinerlei Missbilligung habe erkennen lassen. Dabei sei un-erheblich, dass die Parteien 374bereinstimmend davon ausgegangen seien, dass mit den Bauhandwerkern f374nfj344hrige Gew344hrleistungsfristen vereinbart worden seien. Auf diese subjektive Sicht komme es schon deshalb nicht an, weil die Parteien die fortdauernde Objektbetreuung durch den Beklagten nicht als ab-nahmehindernd angesehen h344tten. Der Kl344ger habe im Honorarprozess gerade nicht unvollst344ndige Leistungserbringung und/oder fehlende Abnahme bzw. F344l-ligkeit eingewandt. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist f374r den Schadensersatzan-spruch des Kl344gers gegen den Beklagten habe daher vor April 1996 zu laufen begonnen und vor April 2001 geendet. Der Mahnbescheid vom 21. Februar 8 - 5 - 1997 habe die Verj344hrung nicht unterbrochen, da in ihm der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei. II. 9 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Wesentlichen nicht stand. Der Anspruch des Kl344gers ist nicht verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist war bei Zustellung der Anspruchsbegr374ndung am 6. August 2001 noch nicht abgelaufen. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Mahnbescheid vom 21. Februar 1997 habe die Verj344hrung nicht unterbro-chen, weil er den Individualisierungsanforderungen des 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gen374gt habe. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469 = NZBau 2002, 155 = ZfBR 2002, 252). Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet, 247 564 Satz 1 ZPO. 10 2. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 638 BGB war im Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegr374ndung im August 2001 noch nicht abgelaufen. Eine konkludente Abnahme lag nicht vor. 11 a) Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umst344nden des Einzelfalls das Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgem344337 (BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327). Sie kann regelm344-337ig erst dann angenommen werden, wenn der Architekt sein Werk abnahmef344-hig hergestellt hat. Erst dann kann er ein bestimmtes Verhalten des Bestellers als Billigung verstehen. Zur abnahmef344higen Herstellung geh366rt die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 12 - 6 - - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934, 935 = ZfBR 1999, 202). Hat der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI 374bernommen, ist sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Dabei dauert die Objektbetreuung bis zum Ablauf der Gew344hrleistungsfristen gegen-374ber den Bauhandwerkern fort (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111). b) Nach diesen Grunds344tzen hat der Kl344ger das Werk des Beklagten nicht konkludent abgenommen. 13 Das Berufungsgericht legt den Ablauf der Objektbetreuung und damit die Vollendung des Architektenwerks des Beklagten auf Ende 1994. Mit den Bau-handwerkern seien Gew344hrleistungsfristen von zwei Jahren vereinbart worden. Ob dies zutrifft oder ob, wie die Revision meint, die Bauvertr344ge dahin auszule-gen sind, dass f374nfj344hrige Gew344hrleistungsfristen gegolten haben, muss der Senat nicht entscheiden. Denn auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus stellte sich das Verhalten des Kl344gers bis zur Klageerwiderung im Honorar-prozess f374r den Beklagten nicht als Billigung seines Werks als vertragsgem344337 dar, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt das Architektenwerk objektiv bereits voll-endet gewesen sein sollte. Die Parteien gingen 374bereinstimmend davon aus, dass mit den Bauhandwerkern f374nfj344hrige Gew344hrleistungsfristen vereinbart worden waren. Den getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte daf374r zu entnehmen, dass die Parteien die Vorstellung hatten, das Werk des Beklag-ten sei vor Ablauf dieser Fristen Ende 1997 abnahmef344hig vollendet gewesen. Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kl344ger bis zur Klageerwiderung vom 23. April 1996 im Honorarprozess unt344tig geblieben und sich 374ber das Werk des Beklagten nicht missbilligend ge344u337ert hat, nicht die Annahme, er habe damit dieses Werk als vertragsgem344337 billigen wollen und der Beklagte habe das Verhalten des Kl344gers in diesem Sinne verstehen m374ssen. Denn zum 14 - 7 - Zeitpunkt der Klageerwiderung waren zwar die m366glicherweise vereinbarten zweij344hrigen Gew344hrleistungsfristen bereits abgelaufen, die nach den Vorstel-lungen der Parteien geltenden f374nfj344hrigen Gew344hrleistungsfristen liefen jedoch noch. Dass der Kl344ger im Honorarprozess nicht unvollst344ndige Leistungserbrin-gung und fehlende Abnahme eingewandt hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-lung. c) Aus der Sicht der Parteien k366nnte es sich bei einer Abnahme vor dem 23. April 1996 allenfalls um eine Teilabnahme handeln. Eine solche setzt jedoch eine entsprechende Vereinbarung voraus. Der Wille des Bauherrn zur Teilab-nahme muss wegen ihrer gravierenden Folgen klar zum Ausdruck kommen 15 - 8 - (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111). Das kann zwar grunds344tzlich auch konkludent geschehen. Dem Verhalten des Beklagten bis zum 23. April 1996 kann jedoch entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung ein Wille zur Teilabnahme nicht entnommen werden. Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 02.05.2002 - 1 O 240/01 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 103/02 -
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