BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 155/07 Verk374ndet am: 17. September 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2006 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gem344337 ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-schrift den Wert der von der Kl344gerin bis zum 31. De-zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Ein-tritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 3.528,03 200 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra- 2 - 4 - gen. Die Anwartschaften der 374brigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-sicherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ih-rer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). Die am 4. Juli 1971 geborene und somit einem rentenfernen Jahr-gang zugeh366rige Kl344gerin und die Beklagte streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r ren-tenferne Versicherte und die H366he der der Kl344gerin erteilten Startgut-schrift von 33,79 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 135,16 200). Die Kl344gerin h344lt die Beklagte f374r verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in H366-he des geringeren Betrages zu gew344hren, wie er sich unter Zugrundele-gung der bis zum 31. Dezember 2001 g374ltigen (alten) Satzung der Be-klagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-cherungsfalles ergebe. Dar374ber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-schiedenen Klageantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe, die 3 - 5 - mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der ohnehin eingeschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung standhalte. Im 334brigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand der Kl344gerin. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im 334brigen die Be-klagte verpflichtet, 4 die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Kl344gerin nicht unter Verwendung des so genannten N344he-rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus-kunft des gesetzlichen Rentenversicherungstr344gers zu be-rechnen und dabei auch den Altersfaktor nach 247 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Antr344ge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Gegen den von den Tarif-vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen 7 - 6 - Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen best374nden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen 374ber die Er-rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte frei gewesen, soweit sie nicht in erdiente Anwart-schaften eingegriffen h344tten. Ein solcher Eingriff liege bei der Kl344gerin nicht vor, so dass ihr in-soweit geltend gemachte Anspr374che nicht zust374nden. Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft sei nur gegeben, wenn ein Versicherter zum Um-stellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versiche-rungsfalles nach der alten Satzung eine wesentlich h366here Leistung er-halten h344tte als sie sich auf der Grundlage der erteilten Startgutschrift ergibt. Dies sei bei der Kl344gerin nicht der Fall unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass ihr Arbeitgeber als Beteiligter bei der Beklagten zum 31. Dezember 2002 ausgeschieden sei und daher nach den 247247 23 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1b VBLS a.F. auch nur ein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsrente (247 44 VBLS a.F.) in Betracht gekommen w344re. 8 Indes sei die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtli-che gesetzliche Rente auch f374r Versicherte der rentenfernen Jahrg344nge nicht ausnahmslos nach dem so genannten N344herungsverfahren, son-dern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen. Die 334bergangsregelung f374r die rentenfernen Jahrg344nge benachteilige letzte-re unangemessen gegen374ber den rentennahen Jahrg344ngen. Ein sachli-cher Grund f374r diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht er-sichtlich. 9 - 7 - 10 Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-faktor gem344337 247 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizieren. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin m374sse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-r374cksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) ge344u337erten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten m374ssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gew344hrenden Betriebsrente nicht ber374cksichtigt werden. 11 II. Dies h344lt, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 12 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten ge344ndert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schlie337t die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsvertr344ge ab, bei 13 - 8 - denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und st344n-dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in 247 14 ei-nen 304nderungsvorbehalt, der auch f374r bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungs344nderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses 304nderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die 304nderung einzelner Satzungsregelungen be-schr344nkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-m344chtigt (BGHZ 174, 127 unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Sat-zungs344nderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem m366glich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.). F374r den Sys-temwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO unter Tz. 26). 2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-henden Rentenanspr374che und -anwartschaften ist durch 334bergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern h344ngt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die 334bergangsvorschriften diese Rechte wahren (BGHZ aaO unter Tz. 27). F374r die Ermittlung der Start-gutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG eine 334bergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungs-stichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Be-triebsrentensystem zu 374bertragen (BGHZ aaO unter Tz. 39). 14 - 9 - 15 a) Diese 334bergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstan-den (BGHZ aaO unter Tz. 11 und 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der ma337geblichen Berechnungsfaktoren zum Umstel-lungsstichtag (247247 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grunds344tzen des Vertrauensschutzes gesch374tzten Bereich f374hrt (BGHZ aaO unter Tz. 77-79). Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-faktors (247 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-men, verst366337t ebenfalls nicht gegen h366herrangiges Recht. Denn die Dy-namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den 247247 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zun344chst festgeschrie-benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-punkte ausl366sen k366nnen, die eine tats344chliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme gr366337ten Pensionskassen (vgl. 247 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-ten 334bersch374ssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-w344hlte und von der Beklagten in ihrer Satzung 374bernommene Dynamisie-rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie er366ffneten weiten Handlungsspielraum nicht 374berschritten (BGHZ aaO unter Tz. 77-81). 16 - 10 - 17 Eine Verletzung h366herrangigen Rechts kann schlie337lich weder dar-in gesehen werden, dass die 334bergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach 247 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-lung der gesamtversorgungsf344higen Zeit zu ber374cksichtigende h344lftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der 334bergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 n344her dargelegt (BGHZ aaO unter Tz. 82-101). b) Ob es zul344ssig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die f374r die Ermittlung der Voll-Leistung von der H366chstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gem344337 den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschlie337lich nach dem bei der Berechnung von Pensionsr374ckstellungen allgemein zul344ssigen Verfahren (dem so ge-nannten N344herungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verst366337t, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (BGHZ aaO unter Tz. 102-121). 18 Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Pflichtversicherte verst366337t jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (BGHZ aaO unter Tz. 120). 19 c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet n344mlich der nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 20 - 11 - Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-gutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% f374r jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (BGHZ aaO unter Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz f374hrt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgef374hrt hat (BGHZ aaO unter Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfer-nen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarif-vertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten die zum Er-werb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen k366nnen und deshalb von vornherein 374berproportionale Abschl344ge hinnehmen m374ssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer An-forderungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer ab-geschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten (BGHZ aaO unter Tz. 133-138). 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. M344rz 2002 und der neuen Satzung der Beklagten 344ndern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG f374r die rentenfernen Versicherten getroffene 334bergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Kl344gerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Kl344gerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des 21 - 12 - Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 141). Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschr344nken. Dem weitergehenden Begehren der Kl344gerin, die durch den Wegfall der unwirksamen 334bergangsregelung verursachte L374cke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben f374r die Neuerrechnung der Startgut-schrift festzuschreiben, kann mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-boten. Es ist vielmehr zun344chst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, 22 - 13 - eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-schlie337lichen Anwendung des N344herungsverfahrens erneut zu bedenken. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 C 614/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2007 - 6 S 1/07 -
Full & Egal Universal Law Academy