BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 155/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des Teilgrund-st374cks zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte eines Ankaufsrechts ber374hmt (vgl. Senat, Beschl374sse v. 15. April 1999, V ZR 391/98, ZfIR 1999, u. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum streiten, ob die auf der Teilfl344che des Grundst374cks 1108/257 be-findlichen Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grund-st374cks sind, sind diese bei der Bemessung des Beschwerdege-genstandes zu ber374cksichtigen. Den Wert der Teilfl344che hat das Berufungsgericht nach Anh366rung der Parteien mit 6.000 200 bemes-sen. Dieser Wert erh366ht sich allenfalls um den Wert der Baulich-keiten von 11.558,29 200. Soweit die Beschwerde nunmehr den Wert der Teilfl344che mit 7.610 200 angibt, werden auch bei Ber374ck-sichtigung dieses Werts in der Summe 20.000 200 nicht 374berschrit-ten. Die von dem Beklagten behaupteten weiteren wirtschaftlichen Nachteile (Wertminderung seines Geb344udes sowie des Grund-st374cks 1107/257, Kosten der Anmietung einer Garage und einer Fl344che zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der Entschei- - 3 - dung 374ber den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines An-kaufsrechts hinsichtlich einer Teilfl344che des Grundst374cks 1108/257) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftli-che Folgen bei der Bemessung der Beschwer au337er Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2000, aaO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 17.559,29 200. Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 23.11.2006 - 10 C 918/05 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 S 7/07 (005) -
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