BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 155/10 vom 27. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 2010 einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Bewilligung einer R344u-mungsfrist bis zum 31. Oktober 2010 verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung zu r344umen und an die Kl344gerin herauszugeben; dabei hat es eine Abwen-dungsbefugnis nach 247 711 Satz 1 ZPO ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und bean-tragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. 1 II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung ist nicht begr374ndet und daher zur374ckzuweisen. 2 - 3 - Wird Revision gegen ein f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde und wenn nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegensteht (247 719 Abs. 2 ZPO). Nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies vers344umt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 719 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich nicht in Betracht (Senatsbeschl374sse vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, GE 2004, 1523 un-ter II mwN.; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 unter II 1; vom 18. August 2008 - VIII ZR 215/08, WuM 2008, 612 Rn. 3). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus beson-deren Gr374nden nicht m366glich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach 247 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachtr344glich neue Gr374nde ergeben haben (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter [II] 1 mwN sowie vom 13. M344rz 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4). 3 Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt. Daf374r, dass ihr die Stellung eines sol- 4 - 4 - chen Antrags nicht m366glich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetra-gen noch sonst ersichtlich. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 05.08.2009 - 919 C 101/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2010 - 334 S 46/09 -
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