BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 155/11 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 N r. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 a) Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rec h- nungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufg e- schlüss elt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im La u- fe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt we r- den (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155). b ) Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohna n- spruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fal l ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend b e- schreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden. BGH, Urtei l vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11 - OLG Frankfurt a.M. LG Marburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2013 durch den Richter Dr. Eick , die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Zahlung von Werklohn aufgrund von Arbeiten, die er im Zeitraum von März bis August 2004 im Rahmen der Errich tung des Ei n- familienhau se s der Beklagten erbracht hat. Die Beklagten schlossen mit der G. GmbH einen Vertrag über die Erric h- tung eines Einfamilienhauses. Für die G. GmbH war der Kläger als Subunte r- nehmer tätig. Die Parteien streiten, inwieweit der Kläger über seine Subunte r- nehmertätigkeit hinaus von den Beklagten mit der Durchführung weiterer, von der G. GmbH nicht geschuldeter Leistungen beauftragt worden ist. 1 2 - 3 - Im August 2004 zogen die Beklagten, ohne Leistungen des Klägers a b- zunehmen, in das Haus ein ; Mängelrügen erhoben sie in der Folgezeit nicht. Der Kläger erstellte seine Schlussrechnung unter dem 17. Dezember 2007, die am gleichen Tag per Boten den Beklagten überbracht wurde. In der Rechnung heißt es wie folgt wörtlich: " Bauvorhaben: G., Am H. 11 Leistungsart: Erdarbeiten: Anfuhr und Entsorgen der Baugrube, Herrichtung der Außenanl a- ge, Hausanschlussarbeiten, Pflasterarbeiten Leistungszeitraum: 2004 Für geleistete Arbeiten berechnen wir Ihnen laut beiliegender Au f- stellung netto 5 4.149,45 Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Dezember 2007 wiesen die Bekla g- ten die Forderung des Klägers zurück. Eine vertragliche Beziehung bestehe nicht. Insbesondere Aushub und Entsorgung der Baugrube seien Bestandteil des Bauv ertrages mit der G. GmbH. Die Beklagten forderten den Kläger unter Klageandrohung auf, bis 31. Dezember 2007 zu erklären, dass Ansprüche nicht bestünden . Einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede lehnten die Beklagten ab. A m 31. Dezember 200 7 hat der Kläger beim zuständigen Amtsgericht den Erlass von Mahnbescheiden gegen die Beklagten beantragt . Die Forderung hat der Kläger wie folgt bezeichnet : " Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Rechnung vom 17. Dezember 2007, 62.813,36 Das Amtsgericht hat die beantragten Mahnbescheide am 23. Januar 2008 erlassen. Die Zustellung an die Beklagten ist am 29. Januar 2008 erfolgt. 3 4 5 6 7 - 4 - Im streitigen Verfa hre n haben sich die Beklagten unter a nderem mit der Verjährungseinrede verteidigt. Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des von den Beklagten a n- erkannten Teilbetrages von 3.000 Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dag e- gen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- ver weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Da s Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Kläger behaupteten Lei s- tungen seien durch schlüssiges Verhalten der Beklagten spätestens im Oktober 2004 abgenommen worden. Dies führe zum Ablauf der dreijährigen Verjä h- rungsfrist am 31. Dezember 2007. Eine Hemmun g der Verjährung durch Zuste l- lung der Mahnbescheide (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO) sei nicht eing e- treten. Nach seinem eigenen Vortrag im streitigen Verfahren habe der Kläger mit den Mahnbescheiden die Summe einzelner Ansprüche, die jeweils auf g e- sonde rten Aufträgen der Beklagten beruht hätten, geltend gemacht. Die Zuste l- lung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht würden, habe nur verjährungshemmende Wirkung, wenn die Forderungen hi n- reichend individualisiert seien. Eine entspr echende Individualisierung der Ei n- zelansprüche finde sich in den Mahnbescheiden nicht wieder. Die Bezugnahme 8 9 10 11 - 5 - auf die Rechnung vom 17. Dezember 2007 führe zu keiner anderen Beurte i- lung, da sich aus dieser Rechnung und insbesondere de n als Anlage zu der Rech nung beigefügten Aufstellungen nicht ergebe, in welcher Höhe sich die einzelnen Ansprüche zusammensetz t en. In sämtlichen Aufstellungen sei allg e- mein und ohne Unterscheidung auf die Tätigkeit des Klägers hingewiesen (Er d- arbeiten: Baugrube, Hausanschluss, Au ßenanlage, Pflasterarbeiten). Dies e r- mögliche eine Zuordnung zu dem jeweiligen Werkvertrag, der nicht durch die geschuldete Tätigkeit, sondern durch den zu erbringenden Werkerfolg geken n- zeichnet sei, nicht. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nic h t stand. Nach dem Inhalt der Rec hnung vom 17. Dezember 2007 ist der vom Kläger in den Mahnbescheiden geltend gemachte Anspr u ch hinreichend individuali siert . Damit hemmte die Z u- stellung der Mahnbescheide die Verjährung d ies es streitgegenständlichen A n- spruch s nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO . Im streitigen Verfahren hat der Kläger den Streitgegenstand nicht geändert, so dass die Hemmung nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen ge l- tend gemacht werden, die Verjährung nur hemmt, wenn die Einzelforderungen hinreichen d individualisiert sind. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmu ng der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Vorausse t- zung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Voll streckungsbescheid Grun d- 12 13 14 - 6 - lage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und ab s- trakt f estgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Recht s- verhältnis und der Art der Forderung ab. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug ge nommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung jedenfalls dann herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist ( BGH, Urteil e vom 30. November 1999 VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; vom 6. Dezember 2001 VII ZR 183/00, BauR 2002 , 469, 470 = NZBau 2002, 155; vom 21. Oktober 2008 XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18; vom 17. November 2010 VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11 ). b) A uf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist zu unterscheiden : Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substant i- ierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfa h- ren nachgeholt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 VII ZR 183/00, aaO). Umfasst der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag dagegen me h- rere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbstä n- dige Einze lforderungen, so bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnb e- scheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige U r- kunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjä h- rungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH, Urteil e vom 17. November 2010 VIII ZR 211/09, aaO; vom 21. Oktober 2008 XI ZR 466/07, aaO). 15 16 17 - 7 - 2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht für die Pr ü- fung der Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichne ten Anspruchs die Rechnung vom 17. Dezember 2007 nebst beigefügten Anlagen hinzugezogen. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber d ie Annahme , der Kläger mache mehr e- re nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende Forderungen geltend. a) Die Anträge de s Klägers auf Erlass der Mahnbescheide vom 31. D e- zember 2007 beinhalten als Streitgegenstand (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) einen einheitlichen, aus mehreren Rechnungsposten zusammengesetzten Anspruch. aa) Die inhaltliche Bewertung der Mahnbescheidsanträge de s Klägers durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz, da die Auslegung von Prozesserklärungen in Frage steht ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291; Ur teil vom 7. Mai 1 998 I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352). bb) Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohna nspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leis tungsziel in Zusammenhang s tehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 VII ZR 28/00, BauR 2002, 618 = NZBau 2002, 215). In diesem Fall ist es unerheblich, ob d er Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschrei bt oder die Parteien sich darüb er einig sind, dass die auszuführende n Gewerke im Zuge der Zusamme n- arbeit konkretisiert werden (vgl. für Zusatzaufträge BGH, Urteil vom 6. Dezem ber 2001 VII ZR 183/00, aaO) . cc) Aus der Rechnung vom 17. Dezember 2007 fol gt, dass der Kläger e i- nen Anspruch geltend macht, der auf einer Vereinbarung der Parteien über " Erdarbeiten " beruht . Diese " Erdarbeiten " umfassen vier Gewerke (Anfuhr und Entsorgung der Baugrube, Herrichtung der Außenanlage, Hausanschlussarbe i- ten, Pflaster arbeiten). Den der Rechnung beigefügten Aufstellungen ist zu en t- 18 19 20 21 22 - 8 - nehmen, dass sämtliche " Erdarbeiten " nach der Vereinbarung der Parteien ei n- heitlich abgerechnet werden sollten, und zwar nach Personaleinsatz (Stunde n- lohn), Geräte - und Materialeinsatz. Danach bestand eine einheitliche Vereinb a- rung der Parteien über die Durchführung von " Erdarbeiten " zu der dargelegten Vergütung. Die konkreten Gewerke haben deshalb das gemeinsame Leistung s- ziel, die " Erdarbeiten " für das Haus der Beklagten durchzuführen. Damit b ei n- halten die Mahnbescheidsanträge einen einheitlichen Anspruch, der aus mehr e- ren Rechnungsposten (Anlagenkonvolut A3) besteht. b) Diesen Streitgegenstand hat der Kläger im streitigen Verfahren nicht geän dert (§ 263 ZPO). Der Senat teilt die Annahme des Berufungsgeric hts nicht, aus den Prozesserklärungen des Kläg ers, insbesondere sein es Schrif t- satzes vom 2. April 2009, folge, dass der Kläger mehrere selbständige Anspr ü- che geltend mache, die auf voneinander unabhängigen Werkverträgen beru h- t en. Mit der Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, der Geschäftsfü h- rer der G. GmbH habe den Kontakt zwischen ihm und den Beklagten herg e- stellt, um eine Vereinbarung über noch notwendige Arbeiten am Baug rundstück zu treffen. Daraufhin sei er von den Beklagten mit der Durchführung der " Erda r- beiten " auf Stundenlohnbasis beauftragt worden. Die im E inzelnen durchzufü h- renden Arbeiten seien dann im Zuge der Zusammenarbeit sukzessive konkret i- siert worden. Damit liegt auch nach der Klagebegründung ein einheitlicher A n- spru ch vor. Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 hat der Kläger detailreich dargelegt, wann er die Arbeiten im Einzelnen aufgrund von Weisungen der Beklagten durchführte. Das steht nicht im Widerspruch zu der Annahme eines einheitl i- chen, mehrere Gewerke umfassenden Werkvertrag s. Denn es ist unerheblich, ob der Auftraggeber bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die 23 24 25 - 9 - auszuführende n Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert bzw. b e- auftragt werden. 3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da das B e- rufungsgericht die notwendigen Feststellungen zur Be gründetheit der Klagefo r- derung aus seiner Sicht zu Recht nicht getroffen hat, ist das Berufu ngsurteil aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 14.12.2009 - 2 O 209/08 - OLG Frankfu rt in Kassel, Entscheidung vom 03.02.2011 - 15 U 255/09 - 26
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