BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 155/12 vom 2 4 . Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 2 4 . Oktober 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ka m- mergerichts vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache ist auf der Grundlage der Senatsrechtspr e- chung (Urteil vom 26. Februar 1953 IV ZR 207/52 , DNotZ 1955, 406) richtig entschieden. Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung, die in der Literatur weitestgehend Z u- stimmung erfahren hat (statt aller: MünchKomm - BGB/Ann, 5. Aufl. § 2042 Rn. 5 und Soergel/Manfred Wolf, BGB 13. Aufl. § 2042 Rn. 36, jeweils m.w. N.), besteht worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat auch in Ansehung der von der Beschwerde in Bezug g e- nommenen neueren kritischen Auseinandersetzung (Eberl - Borges, Die Erbauseinandersetzung 2000) kein A n- lass. Insbesondere wird dabei nicht hinreichend berüc k- sichtigt, dass in diesen Fällen über den Rückgewähra n- - 3 - spruch gemäß § 346 BGB als sogenanntes Beziehung s- surrogat gemäß § 2041 BGB eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, mithin eine vollständige Verte i- lung aller Nachlas sgegenstände, die zum Erlöschen einer Erbengemeinschaft führt, nicht erfolgt ist. Daran ist unei n- geschränkt festzuhalten. Der Senat hat auch die Gehörsrügen ( Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert : 170.000 Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2011 - 84 O 21/11 - KG Ber lin, Entscheidung vom 29.03.2012 - 20 U 270/11 -
Full & Egal Universal Law Academy