BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 155/12 Verkündet am: 30. April 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 3 Fall 3, § 108 Abs. 2 a) Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterla s- sener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahm s- weise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre. b) Diente die Tätigkeit des Schä digers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zug e- ordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das e igene Unternehmen geleistet wurde. c) Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII. BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12 - OLG München LG Landshut - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materie llen und immateriellen Schadens aus einem Unfall in Anspruch. Der Kläger ist bei der B . AG angestellt und arbeitet in deren Werk in D. Er wird an Arbeitstagen von einem sogenannten Werksbus der B . AG von se i- nem Wohnort in E. abgeholt und an seine Arbeits stelle gebracht. Mit der Durc h- führung der Fahrten der Werksbusse beauftragte die B . AG die Be klagte zu 2, die hierfür u.a. den bei ihr als Busfahrer angestellten Beklagten zu 1 einsetzte. 1 2 - 3 - Am 22. Juni 2009 gegen 4.10 Uhr h olte der Beklagte zu 1 den Kläger m it einem Bus der Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist, in E. ab und erreichte gegen 4.40 Uhr die Ausstiegsstelle für den Werksbus der B . AG in D. Der Kläger stieg an der hinteren Tür des Busses aus, kam dabei zu Fall und zog sich eine distale Unterarmfraktur links mit Gelenkbeteiligung zu. Die für die B . AG zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall erkannte den Unfall mit Bescheid vom 23. September 2010 als Arbeitsunfall an. Mit der Behauptung, der Beklagte zu 1 habe die hintere Bustür geschlo s- sen, als er gerade im Begriff gewesen sei, auszusteigen, begehrt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und imm a- terieller Schäden. Die Beklagten machen geltend, ihre Haftung sei gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlos sen, weil d er Beklagte zu 1 zum Unfallzei t- punkt in de n Betrieb der B . AG wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII eingeglied ert gewesen sei . Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9.000 Auslagenpauschale verurteilt und dem Feststellungsantrag des Klägers en t- sprochen. Auf die Ber ufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das lan d- gerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberla n- desgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründ e: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung de r Beklagten gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Kläger als Geschädigter und der Beklagte zu 1 als Schädiger seien zwar A r- beitnehmer verschiedener Untern ehmen, so dass das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht unmittelbar eingreife. Der Unfall habe sich aber bei einer vorübergehenden Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sin ne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ereignet. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 habe eine wechselseitige Gefahrengemeinschaft besta n- den. Während der Busfahrt einschließlich der Ein - und Aussteigevorgänge habe nicht nur die Gefahr bestanden, dass der Busfahrer dem Fahrgast einen Sch a- den zufüge. Vielmeh r habe auch der Fahrgast Gefährdungen des Busfahrers vermeiden müssen, die dadurch entstehen könnten, dass der Fahrer während der Fahrt angesprochen und abgelenkt werde. Darüber hinaus könne der Bu s- fahrer durch schleudernde Gegenstände oder Fahrgäste verle tzt werden. Das Miteinander der Beteiligten stelle sich nicht nur als zufälliges Zusammentreffen dar, sondern habe gegenseitige r Absprache und Ergänzung bedurft. Der Werksbusbetrieb sei in den Arbeitsablauf der B . AG eingebunden gewesen, so dass konkrete A bsprachen hätten getroffen werden müssen wie beispielsweise zur Frage, welche Haltestellen der Bus anfahre, wie lange die Fahrt dauere, wie zu fahren sei und ob ausreichend Platz im Bus vorhanden sei. Die Arbeitne h- mer der B. AG hätten auch dafür sorgen müs sen, rechtzeitig an den jeweiligen Haltestellen anwesend zu sein, damit der Fahrbetrieb so durchgeführt werden könne, dass der jeweilige Schichtbeginn eingehalten werden könne. Abgesehen davon ändere sich der Charakter der Betriebsstätte und damit auch der g e- meinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII nicht dadurch, 5 - 5 - dass ein Unternehmer einzelne Arbeitsschritte nicht mehr von eigenen, sondern von fremden Arbeitnehmern oder anderen Unternehmen durchführen lasse. In diesen Fällen träfen die jew eiligen Arbeitnehmer der verschiedenen Unterne h- men nicht zufällig zusammen; vielmehr bleibe die vorhandene Gefahreng e- meinschaft innerhalb des Werks bestehen mit dem einzigen Unterschied, dass dasselbe Werk nunmehr nicht nur von den eigenen Arbeitskräften, sondern auch von Arbeitnehmern anderer Unternehmen im eigenen Haus gefertigt we r- de. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch kein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII vor. Der Kläger habe den Unfall vielmehr auf e i- nem zur versicherten Täti gkeit zählenden Betriebsweg erlitten, da die Beförd e- rung der Arbeitnehmer integraler Bestandteil der Organisation des Arbeitsb e- triebs der B. AG gewe sen sei. Der im Auftrag der B. AG durchgeführte Fahrb e- trieb sei allein auf die Bedürfnis se und Notwendigkeit en der B. AG und deren Arbeitnehmer abgestimmt gewesen. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Den Beklagten kommt kein Haftungsprivileg zugute. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Haftung des Beklagten zu 1 nicht gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausg e- schlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Personen, die durch eine betriebl i- che Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs ve r- ursachen, von der Haftung für Personensch ä den freigestellt , wenn sie den U n- fall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII vers i- cherten Weg herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte zu 1 hat im Unfallzeitpunkt keine betriebliche Tätigkeit 6 7 - 6 - für den Betrieb erbracht, in dem der Kläger versichert w ar und dem der Vers i- cherungsfall zuzurechnen ist. a) Der Kläger hat den Unfall als Versicherter aufgrund seines Beschäft i- gungsverhältnisses zur B. AG in deren Werk in D. erlitten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dies steht mit Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII aufgrund des Bescheids vom 23. September 2010 fest, mit dem die für die B. AG zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall den Unfall des Klägers als Arbeitsu nfall anerkannt hat. aa) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII ist der Zivilrichter an unanfechtbare Entscheidung en de r Unfall versicherungsträger und der Sozialgerichte hinsich t- lich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Lei s- tungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältni s- ses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist ( vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 20 0 8, 820 Rn. 9 , 13 ; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08 , BGHZ 181, 160 Rn. 17, 21 ; Horst/ Katzenstein, VersR 2009 , 165, 169 f.; Erf K/Rolfs, Arbeitsrecht, 13. Aufl . , § 108 SGB VII Rn. 2; jeweils mwN ). b b) Zwar ist dem Berufungsurteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Bescheid vom 23. September 2010 auch de n Beklagten zu 1 und 2 gegenüber bestandskräftig gewo rden ist. Das Berufungsgericht hat insbesondere keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob d i e Beklagte n zu 1 und 2 gemäß § 12 Abs. 2 SGB X in der gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt worden sind ( vgl. zur grundsätzlichen Notwendigkeit tatsächli cher Feststellungen zu dieser Frage: Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 9 ; 8 9 10 - 7 - vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08 , BGHZ 181, 160 Rn. 2 2 ff. ) . Dies ist jedoch ausnahmsweise unschädlich , da die im Fall einer unterlassenen Beteiligun g des Schädigers an sich gebotene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X im Streitfall eine bloße Förmelei wäre und deshalb ausnahmsweise en t- behrlich ist . Der Bescheid der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 23. September 2010 ist de n B eklagten insofern günstig, als durch die Anerke n- nung des Unfalls als Versicherungsfall eine wesentliche Voraussetzung für die von ih nen geltend gemachte Haftungsprivilegierung geschaffen worden ist. Ihre Rechtsstellung, deren Wahrung das Beteiligungserford ernis des § 12 Abs. 2 SGB X dient, k ö nn te nur dadurch nachteilig betroffen sein, dass der Unfall als Versicherungsfall für die B. AG anerkannt wurde und deshalb nicht mehr der Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - V I ZR 202/07, aaO, Rn. 10; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08 , aaO Rn. 23). Eine fehlerhafte Zuordnung des Versicherungsfalls zum Unternehmen des Kl ä- gers - etwa weil der Kläger nicht für die B. AG, sondern als sog. " Wie - Beschäftigter " nach § 2 Abs. 2 S atz 1 SGB VII für die Beklagte zu 2 tätig gew e- sen sei, - mach en d i e Beklagte n aber gar nicht geltend. Hierfür bestehen auch nicht die geringsten Anhaltspunkte. D i e Beklagte n ha ben sich im Gegenteil wä hrend des gesamten Verfahrens auf den Bescheid der für die B. AG zustä n- digen Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 23. September 2010 sowie darauf berufen, dass d er Beklagte zu 1 zum Unfallzeitpunkt in den Betrieb der B. AG wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII eingegli e- dert gewesen sei. Bei di eser Sachlage erfordern es die Interessen de r Bekla g- ten ausnahmsweise nicht, wegen ihr er Nichtbeteiligung am Feststellungsverfa h- ren der Berufsgenossenschaft den Rechtsstreit gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auszusetzen und ih nen Gelegenheit zu geben, auf eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens hinzuwirken. Dies wäre vielmehr eine bloße Förm e- 11 - 8 - lei (vgl. OLG Zweibrücken, SP 2002, 127; Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165 ff. Fn. 12 und 46 ; vgl. zu den Vorläuferbestimmungen in § 90 1 Abs. 2 , § 638 RVO: BGH, Ur teil vom 19. Mai 1969 - VII ZR 9/67, BGHZ 52, 115, 119 ). b) Der Beklagte zu 1 hat im Unfallzeitpunkt keine betriebliche Tätigkeit für die B. AG erbracht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war er für sie insbesondere nicht wie ein Beschäfti gter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig . Vielmehr hat er die Aufgabe n seines Stammunterne h- mens , d e r Beklagte n zu 2 , wahrgenommen. aa) Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der U n- fall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbrach t wurde ( vgl. BAGE 110, 195 , 201 f. mwN ; von Koppenfels - Spies in Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl . , § 105 SGB VII Rn. 3; E r f K /Rolfs, aaO , § 105 SGB VII Rn. 3; KassKomm /Ricke, Sozialversicherungsrecht, 76. Ergä n- zungslieferung 2012, § 10 5 SGB VII Rn. 3a ). Diente die Tätigkeit des Schäd i- gers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. s eines Stammu nternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann zug e- ordn et werden, wenn sie der Sache nach für diese n und nicht fü r das eigene Unternehmen geleis tet wu rde . Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kommt es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben haben. A uch unter der Geltung des § 105 Abs. 1 SGB VII ist dabei davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unterne h- mens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Täti g- 12 13 - 9 - keit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewe r- tet werden kann, kann sie dem fremden Unternehmen zuge rechne t werden (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045 , 1046 f. ; BAGE 104, 229 Rn. 27; OLG Düsseldorf, r+s 2012, 103, jeweils mwN; Lemcke, r+s 2012, 25 9 , 260 ). bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu 1 im Unfallzeitpunkt keine betriebliche Tätigkeit für die B. AG erbracht, sondern war für sei n Stam m- unternehmen tätig. Mit der Durchführung der Busfahrten nahm er eine Aufgabe der Beklagten zu 2 wahr. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die B. AG die Beklagte zu 2 , eine selbständige Unternehmerin, mit der Beförd e- rung d er Arbeitnehmer der B. AG von deren Wohnort zu m Werk und zurück beauftragt. Soweit der Fahrbetrieb den Bedürfnissen der B. AG angepasst wu r- de, beruhte dies auf den vertraglichen Absprachen der beteiligten Unterne h- men, ohne dass die Beklagte zu 2 dadurch ihre Selbständigkeit verlor und ihr Unternehmen in den Betrieb der B. AG integriert wurde. Der Beklagte zu 1 e r- füllte mit der Durchführung der Fahrten zum einen die ihm im Verhältnis zu r B e- klagten zu 2 obliegende Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung und zum anderen die von dieser gegenüber der B. AG vertraglich übernommene Ve r- pflichtung zum Transport ihrer Arbeitnehmer (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Dezember 19 8 1 - VI ZR 219/80, VersR 1982, 270; OLG Brandenburg, VRS 106, 247 , 248 f. ; OLG Karlsruhe VersR 2000, 863 ; OLG Stuttgart, NJW - RR 2005, 536 , 537 ) . 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Bekla g- ten zu 1 auch nicht das unternehmensübergreifende Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugute. Der Unfall , aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, hat sich nicht bei einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit des Klägers und des Beklagten zu 1 auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. 14 15 - 10 - a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats e r- fasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betrie bliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stil l- schweigen d durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteina n- der im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bez o- genes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die T ä- tigkeit der Mitwirkenden muss im fakti schen Miteinander der Beteiligten aufe i- nander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben B e- triebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach al l- gemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusa m- mentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tät igkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforde r- lich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgä n- gen in der konkreten Unfallsituation. Denn der Haftungsaussch luss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschi e- dener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. S e- natsurteil e vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175/11, VersR 2013, 460 R n . 10 f., 13; vom 11. O ktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9, jeweils mwN). b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken des Klägers mit dem Beklagten zu 1 in der konkreten Unfallsituation ist n icht gegeben. Es fehlt sowohl an einem b e- wussten Miteinander im Betriebsablauf als auch an dem erforderlichen wec h- selseitigen Bezug betrieblicher Aktivitäten . Nach den Feststellungen des Ber u- 16 17 - 11 - fungsgerichts ereignete sich der Unfall, als der Kläger durch die geöffnete hint e- re Tür des Busses aussteigen wollte. Selbst wenn in dem Aussteigen eine b e- triebliche Tätigkeit des Klägers im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zu sehen wäre, war diese in keiner Weise auf die Tätigkeit des Beklagten zu 1 b e- zogen, mit i hr verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerich tet . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand im U n- fallzeitpunkt zwischen den Beteiligten auch nicht die für eine gemeinsame B e- triebsstätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten T ä- tigkeiten "ablaufbedingt in die Quere " kommen . Allein der Kläger war dem nah e- liegenden Risiko ausgesetzt, durch ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1 zu Schaden zu kommen. D ie Gefahr, dass der Kläger dem B e klagten zu 1 be im Aussteigen aus dem Bus Schaden zufügen könn t e, ist rein theoretischer Natur (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW - RR 2005, 536 sowie zur Gefahrengemeinschaft: Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381 , 382 ) . Soweit das Berufungsgeric ht die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII mit der Begründung bejaht hat, das Haftungs privileg könne nicht davon abhängen, ob der Unternehmer betriebliche Aufgaben von eigenen A r- beitnehmern erledi gen lasse oder diese rechtlich selbständigen Bet ri e ben übe r- trage ( " Outsourcing " ), hat es übersehen, dass der Gesetzgeber die jeweiligen Fallkonstellationen unterschiedlichen Regelungen unterworfen hat, die in ihren Voraussetzungen und in ihrem Normzweck nicht übereinstimmen. Hätte die B. AG nicht die Be klagte zu 2 mit der Beförderung ihrer Arbeitnehmer beauftragt, sondern die Fahrten von eigenen Arbeitnehmern durchführen lassen, wäre die Frage einer Haftungsablösung nicht nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII, sondern nach § 105 Abs. 1 SGB VII zu beurteilen . Auf das Vorliegen einer gemeins a- men Betriebsstätte käme es dann nicht an. Vielmehr würde es nach dieser B e- stimmung genügen, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt für den Betrieb tätig war, in dem der Verletzte versichert war (vgl. die Ausführungen unter Zi ff. 1). 18 - 12 - Die se unterschiedliche Behandl ung der beid en Fallkonstellationen trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass der unternehmensübergreifende Haftung s- ausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII seine Rechtfertigung nur in de r zwischen den Tätigen versch iedener Unternehmen bestehende n Gefahreng e- meinschaft findet , während die in § 105 Abs. 1 SGB VII enthaltene Haftungspr i- vilegierung , soweit sie sich auf Angehörige desselben Betriebs bezieht, auf dem Gedanken der Ersetzung der Haftung des Schädigers als Kon sequenz der a l- leinigen Finanzierung der Unfallversicherung durch die Unternehmer und d em Betriebsfriedensprinzip beruh t ( vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381 , 382 ; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209, 212; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97, Rn. 13 f., 16 a.E.; BGH, Urteil e vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01, BGHZ 151, 198 , 202 ; vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, VersR 2012, 7 2 4 Rn. 10; BAGE 104, 229 Rn. 37; 110, 195 Rn. 20 ; Stöhr, VersR 2004, 809 ff. ; HWK /Giesen , Arbeitsrecht, 5. Aufl., Vor 104 - 113 SGB VII , Rn. 3; Waltermann, NJW 2008, 2895 , 2896 ; Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherung s- recht, S. 44 ff.,131 f. ; Ebsen in jurisPK - SGB VII, § 105 SGB VII Rn. 8 ). 3. Da zugunsten des Beklagten zu 1 keine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung eingreift, scheidet auch eine Haftungsbefreiung der B e- klagten zu 2 und 3 nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhäl t- nisses aus (vgl. Senatsurteil v om 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 11). 4. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zu neuer Ve r- han d lung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif, da sich das Berufungsg e- richt - aus seiner Sicht konsequent - nicht mit den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil befasst hat (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 19 20 21 - 13 - Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 01.09.2011 - 74 O 1562/10 - OLG München, Entscheidung vom 21.03.2012 - 10 U 3927/11 -
Full & Egal Universal Law Academy