BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 155 /1 4 Verkündet am: 9 . Dezember 2014 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Ae und Bf); StVG § 7 a) Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Su b- stanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brau chbarkeit zu ihrer besti m- mungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt wo r den ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nic ht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwe n- dung eingeschränkt wird. b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interess e und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind. c) Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nu t zung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Vor aussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsg e mäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwi r kung auf die Sache selbst hat. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 . Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richter in Dr. Oehler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats d es Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2014 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Einnahmeausfällen, die der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrast anla ge infolge einer unfal l- bedingten Sperrung der Autobahn entstanden sein sollen. Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer eines Sattelzuges, der auf der Bundesautobahn (BAB) 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten und infolged essen b is in eine Höhe von 4,83 m ragenden Ausl e- gearm eines von ihm transportierten Baggers gegen eine über die Autobahn führende Brücke stieß . Durch die Kollision wurde die Brücke so stark besch ä- digt, dass Einsturzgefahr bestand. D as betroffene Teilstück der B AB 5 wurde deshalb für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den g e- sperrten Bereich großräumig zu umfahren. 1 2 - 3 - Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernt , aber außerhalb des gesperrten Bereichs selbst , befindet sich an der BAB 5 eine Autob ahnrastan l a- ge . Sie wurde vom Betreiber für die Dauer der Autobahnsperrung geschlossen. Mit der Behauptung, Betreiberin der vorgenannten Autobahnrastanlage zu sein und infolge der Unerreichbarkeit der Anlage für den Durchgangsverkehr wä h- rend der Sperrung er hebliche Einnahmeausfälle erlitten zu haben, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 37.9 8 sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen von der Klägerin geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt di e Klägerin ihr Begehren we i- ter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläg erin stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rech t- lichen Gesichtspunkt zu. Zwar habe die Beklagte als Haftpfl ichtversicherer g e- mäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG neben Halter und Führer des unfallverursachenden Fahrzeugs für die versicherten Ansprüche einzustehen , es fehle im Streitfall aber bereits an einem Anspruch der Klägerin gegen Halter und Führer des versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher . Eine ha f- tungsbegründende Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin, eine en t- schädigungspflichtige Nutzungsbeeinträchtigung oder ein deliktsrechtlich rel e- vanter Eingriff in ihren eingerichteten un d ausgeübten Gewerbebetrieb l ä ge n 3 4 5 - 4 - nicht vor , weshalb sowohl Ansprüche aus der straßenverkehrsrechtlichen G e- fährdungshaftung als auch aus § 823 Abs. 1 BGB ausschieden . Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB kämen mangels Verstoßes gegen ein den Schutz der Kläg e- rin bezweckendes Gesetz nicht in Betracht. Insbesondere stellten die Regelu n- gen des § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO , des § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO und des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO kein e Schutzgesetz e zugunsten der Klägerin dar. II . D as B erufungsurteil h ä lt revisionsre chtlicher Nachprüfung stand. Das B e- rufungs gericht geht zutreffend davon aus, dass der Klägerin keine Schadense r- satzansprüche gegen den Fahrer oder Halter des bei der Beklagten versiche r- ten Sattelzuges zustehen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zun ächst davon aus, dass d i e Klägerin im Hinblick auf die Rastanlage keine Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG hat . Es fehlt an einer " Beschädigung " der - was im Rahmen der §§ 7, 18 StVG ausreicht ( vgl. Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, VersR 1981, 1 61, 162 ; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehr srecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 26 ) - i n ihrem berechtigten unmittelbaren Besitz stehe n- den Anlage oder deren Einrichtungen . Eine Sache ist dann " beschädigt " im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt (Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220 /06, VersR 2008, 230 Rn. 8 ). Dass die nach dem - für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vor trag der Klägerin von ihr 6 7 8 - 5 - betriebene Rastanlage durch die vom bei der Beklagten versicherten Satte l zug verursachte Sperrung der BAB 5 wenige Kilometer entfe rnt in ihrer Sachsu b- stanz verletzt worden wäre, steht nicht in Rede. Aber auch die Brauchba r keit der Rastanlage zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wurde durch die Sperrung nicht beeinträchtigt . Denn die Funktionsfähigkeit der Anlage und ihre r Einrichtu ngen selbst wurde durch die Sperrung nicht be troffen . Die Anlage und ihre Einrichtungen hätte n auch während der Sperrung der Autobahn in j e der Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhän genden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennen s werter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn die Brauc h- barkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht d a- von ab, ob un d in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die en t- sprechende Verwendung der Sache besteht. Zudem umfasst d er von § 7 StVG gewähr leiste te Schutz des Integritätsinteresse s nicht die G arantie , mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können. 2 . Zutreffend ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Kläg e- rin stehe kein An spruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verle t- zung eines Schutzgesetzes zu. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt ein solcher A n- spruch v oraus , dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt , die zumindest auch dazu bestimmt ist , den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen ( z.B. Senatsurteil e vom 14. Ju ni 200 5 - VI ZR 185/04, VersR 2005, 1449, 1450; vom 2. Februar 1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 199; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f. ; vgl. auch Freymann in Geig el, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. , Kap. 15 Rn. 2; Greger in Gr e- 9 10 - 6 - ger /Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 11 Rn. 4 ; jeweils mwN ) . Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm s chützen sollte . Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbe reich der verletzten Norm fallen ( z.B. Senatsu r- teil vom 14. Juni 2006 - VI ZR 185/04, aaO; Freymann, aaO Rn. 3; Greger, aaO Rn. 5 ; Palandt/Sprau, 7 4 . Aufl., § 8 23 Rn. 5 9 ; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 418 ) . Weiter muss d er konkret Geschädigte au ch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt . Der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein ( Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90, VersR 1990, 1366, 1367; Freyma nn , aaO; Greger , aaO ; Palandt/Sprau, aaO ). b) Hieran scheitert im Streitfall ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB . Die Versich erten der Beklagten haben kein Gesetz ve r- letzt, das dem Schutz der Klägerin als Betreiberin einer Autob ahnrastanlage vor Gewinneinbußen zu dienen bestimmt ist. aa ) D abei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsor d- nung (StVO) nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist . Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Tei lnahme am Straßenve r- kehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährlei s- tet werden soll. Dieses dient a ls sachlich begrenztes Ordnungsrecht der A b- wehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkeh r von außen oder durch Verkehrs teilnehmer erwachsen (Senat s- urteil e vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, VersR 2005, 1449, 1450 ; vom 18. November 20 03 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 256; jeweils mwN ) . Ei n- zelne Vorschriften der StVO können allerdings zugleich dem Schutz von Indiv i- dualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unve r- sehrtheit und des Eigentums (S enatsurteile vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05, 11 12 - 7 - VersR 2006, 94 4 Rn. 18; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/0 4 , aaO; vom 18. N o- vember 2003 - VI ZR 385/02 , aaO). bb) Als von den Versicherten der Beklagten verletzte Gesetze kommen vorliegend die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Sa tz 2 StVO, des § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO, des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO , des § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO sowie des § 1 Abs. 2 StVO in Betracht. Welchen dieser Regelungen - was der erke n- nende Senat für § 1 Abs. 2 StVO bereits anerkannt hat ( vgl. Senatsurteil e vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 8, 13; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 79 u nd 80/71, VersR 1972, 1072 , 1 073 ) und darüber hinaus j e denfalls für § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO der herrschenden Meinung entsp re ch en dürfte ( vgl. König in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 22 StVO Rn. 11, 33 ; vgl. ferner OLG Celle, NStZ - RR 2007, 215 ) - grundsätzlich Schutznormcharakter z u- kommt, kann im Streitfall freilich dahinst ehen. D ie Klägerin wirft den Versiche r- ten der Beklagten nämlich nicht etwa vor, sie durch die unzulässig dimensi o- nierte Ladung unmittelbar in einem ihre r Rechtsgüter verletzt zu haben. I n halt des Vorwurfs der Klä gerin ist vielmehr , die bei der Beklagten Versicherten hä t- ten durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße vorübergehend unmöglich gemacht und der Klägerin dadurch , also mittelbar, Gewinneinbußen zugefügt . Aus diesem Vorwurf kann die Klägerin in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB aber nichts für sich herleiten. De nn soweit die genannten Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck de n Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen , dien en sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch de n Vermögensinteressen de r jenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betro f- fen sind . Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dar aus, dass es sich be i der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer 13 14 - 8 - Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 des Bundesfernstr a- ßengesetzes ( FStrG ) handelt. De nn weder dieser Umstand noch die von der Revision weiter hervorgehobene angeblich existenzgefährdende Wir kung de r behaupteten Einnahmeausf ä ll e änder n etwas daran, dass es vorliegend allein um die von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten individuellen ( Vermögens - )I nteressen geht, die ein privater Gewerbetreibender am störung s- freien Betrieb einer Straße hat. 3. Weiter lassen s ich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Es fehlt bereits an einem haftung s- relevanten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut der Kl ä- gerin. Beim von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn handelt es sich mithin um einen nach dieser Vorschrift nicht ersatzfähigen reinen Vermögen s- schaden. a) Dies gilt zunächst insoweit, als der berechtigte Besitz der Klägerin an der Rastanlage als verletztes Rec htsgut in Rede steht. aa) Allerdings ist auch der berechtigte Besitz an einer Sache von § 823 Abs. 1 BGB geschützt ( z.B. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 98 ; Paland t/Sprau, 7 4 . Aufl., § 823 Rn. 13) . Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dies er Nutzung durch einen rechtswidr i- gen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96 , aaO ; vgl. fer n er Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966 ). Damit ist - anders als die Revision a nnimmt - freilich nicht gemeint, dass der berechtigte Besitz er eine r Sache in Bezug auf 15 16 17 - 9 - Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich weitergehend geschützt ist als der Eigentümer. D enn mit der Entscheidung vom 4. November 1997 (VI ZR 348/9 6 , aaO) hat der Senat lediglich die für die Eigentumsverle t- zung beim Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache gelte n- den Grundsätze auf den Besitz übertragen ; e ine Ausdehnung des Besitzschu t- zes über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht g ewollt (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, aaO). Folglich kann im vorliegenden Fall auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme e i- ner Eigentumsverletzung durch die Beeinträchtigung des bestimmungsgem ä- ßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat. bb) In soweit e ntspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nich t unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der b e- treffenden Sache erfolgen kann (Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 5 1 5, 516; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 31. März 1998 - V I ZR 109/97, BGHZ 138, 230, 235; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 97; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, VersR 1994, 3 19, 320; vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88, VersR 1990, 204, 205; vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, BGHZ 105, 34 6, 350 ; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966 ; BGH, Urteile vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 155 [ " technische Brauchba r- keit " ] ; vom 7. Juni 1979 - II ZR 132/77, VersR 1979, 905, 906; vom 21. Deze m- ber 1970 - II ZR 133/68, B GHZ 55, 153, 159 f. ; ferner BGH, Urteil vom 31. O k- to ber 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 f. ) . Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf di e Sache selbst hat, wobei die se Ein wirkung tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsve r- 18 - 10 - bots - rechtlicher Natur sein kann ( vgl. zum " Einsperren " von Fahrzeugen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, aaO; ferner Se natsurteil vom 11. Janua r 2005 - VI ZR 34/04, aaO ; zur Blockade von Baumaschinen : Senat s- urteil vom 4. No vember 1997 - VI ZR 348/96, aaO ; zur Verbindung der Sache mit anderen Bauteilen oder schäd lichen Stoffen : Senatsurteile vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 , aaO und vom 7. Dezembe r 1993 - VI ZR 74/93 , aaO ; zur gefahrenbedingte n Aufhebung der Begehbarkeit eines Grundstücks : Senatsu r- teil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 , aaO ; zum Nutzungsverbot : Senatsurteil e vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87 , aaO ; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, a aO ) . Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst, w i rd eine auf Nutzungseinschränkungen gestützte Eigentumsverletzung abg e- lehnt (vgl. BGH, Urteil e vom 15. November 1982 - II ZR 206/81 , aaO; vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73 , a aO; vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 , aaO, 160 [hinsichtlich der Schuten]). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur deshalb vorübergehend ei n- geengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung des Zufahrtsweges nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit b eschränkt oder beseitigt wurde (BGH, Urteil vom 15. No vember 1982 - II ZR 206/81 , aaO , 154 f. ). An diesen Grunds ätzen ist festzuhalten. cc) Im Streitfall kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die Autobahnsperrung in ihrem berechtigten Besitz an der Ras t- anlage verletzt wurde. Denn die wenige Kilometer von der Rastanlage entfernte Sperr ung , die die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst - anders als in dem dem U rteil vom 15. November 1982 (II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 155) zugru n- de liegende n Fall - sogar unbeeinträchtigt ließ , wirkte nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtu ngen ein . Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf den Wegfall des Durchgangsve r- 19 - 11 - kehrs für die Zeit der Sperrung , das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung d er wir t- schaftlichen Nutzung der Anlage . Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin, nicht aber ihre Rechtsposition als b e- rechtigte Besitzerin der Rastanlage (vgl. BGH , Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, aaO ). Dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG ha n- delt, spielt auch insoweit keine Rolle. b) E in Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbe betriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des G e- werbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft (z.B. Senatsur teile vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 200 4, 255, 257; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 967 ; vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 70 f., 74). Ein derartiger Eingriff liegt im Streitfall nicht vor. Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Bezi e- hung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin gestanden. Die angeordnete Sperrung der BAB und die Empfehlung, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, w aren allgemeine Folgen des Schadensereignisses , die die Kläg erin rein zufällig trafen . 4. Schließlich kann die Klägerin auch aus der Beschädigung der - nicht in ihrem Eigentum stehenden - Brücke keine Ansprüche für sich herleiten. Ins o- weit handelt es si ch bei dem von ihr verlangten entgangenen Gewinn nämlich 20 21 - 12 - um einen mittelbaren Schaden, der im deliktischen Schadensrecht von vornh e- re in bis auf wenige Ausnahmen (z. B. § 844 BGB) nicht ersatzfähig ist. Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler Vorinst anzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 30.11.2012 - 2 O 231/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.02.2014 - 1 U 2/13 -
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