BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 155 /1 4 Verkündet am: 14. Oktober 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 16 . September 2015 ei n- gereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. April 201 4 wird auf seine Kosten zurück ge wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45 .099,90 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Leibrenten versicherung mit Ber ufsunfähigkeitszusatzversicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. April 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) 1 2 - 3 - abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, der eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und ei ne Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). D. VN zahlte von April 2000 bis Januar 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 60.332,22 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 erklärte d. VN "den Wide r- spruch gemäß § 5a VVG , hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 erklärte d. VN nochmals den Wide r- spruch. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , in s- gesamt 45.099,90 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Wegen Mängeln der Widerspruchsbelehrung und Unvollständigke it der Verbra u- cherinformation sei die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt w erden können. 3 4 5 6 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erf olg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei gem äß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in Gang gesetzt worden. D. VN sei sowohl in formaler als auch inhaltlicher Hinsicht ausreichend über das Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Widerspruchsbelehrung in einem eigenständigen, durch Fettdruck und Einrückung herv orgehobenen Absatz am Ende des dreise i- tigen Versicherungsscheins sei drucktechnisch deutlich gestaltet. Die Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie benenne die Unterlagen, deren Überlassung die Widerspruchsfrist anlaufen lasse, genau . Dass im Versicherungsschein zusätzliche Unterlagen aufgelistet seien, die für die Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nicht notwendig seien, sei unerheblich. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. mache das Anlaufen der Widerspruchsfrist allein davon abhängig, dass d. VN die erforderl i- chen Unterlagen - Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation - tatsächlich ausgehändigt worden seien. Dies sei hier unstreitig der Fall gewesen. Die Regelung des Policenmodells 7 8 9 - 5 - verstoße nicht gegen die Zwe ite und Dritte Richtlinie Lebensversich e- rung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden , von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des B e- rufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versich e- rungsbedingungen, eine Verbraucher information und eine drucktechnisch deutlich gestaltete Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die Belehrung sei inhaltlich nicht ordnungsgemäß , weil sie die Widerspruchsfrist mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, der Ve r- sicherungs bedingungen, der Tarifbeschreibung, der Verbraucherinform a- tion und des Merkblattes zur Datenverarbeitung habe beginnen lassen. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Wider spruchsfrist nur die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versich erungsb e- dingungen und der Verbraucherinformation voraus. Inde m die streitg e- genständliche Belehrung weitere Unterlagen - die Tarifbeschreibung und das Merkblatt zur Datenverarbeitung - nennt, fordert sie mehr als das Gesetz. Dies hat das Berufungsgericht zu Recht für unschädlich geha l- ten. Der Einwand der Revision, d. VN werde aufgrund der unrichtigen B e lehrung auch überprüfen, ob er die überflüssigerweise weiter genan n- ten Unterlagen erhalten habe, und möglicherweise einen Widerspruch hinausschieben, weil er eine für den Fristbeginn unerhebliche Unterlage 10 11 12 - 6 - nicht erhalten habe oder nicht auffinden könne, greift nicht durch. Abg e- sehen davon, dass die zusätzlichen Unterlagen so klar bezeichnet sind, dass d. VN den Fristbeginn ermitteln kann, stellt § 5a Abs. 2 Sat z 1 VVG a.F. a uf die subjektive Kenntnis d . VN vom Erhalt alle r erforderlichen U n- terlagen nicht ab, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen ist die Abweichung vom Gesetzeswortlaut für d. VN vorteilhaft, weil die Widerspruchsfrist ers t beginnt , wenn er - wie hier - auch die in der Widerspruchsbelehrung genannten weiteren Unterlagen erhalten hat. Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Rev i- sion nicht deshalb unvollständig, weil sie den Adressaten des Wide r- spruchs nicht benennt. Abgesehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. dies nicht verlangt, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausg e- führt hat - im Versicherungsschein in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Widerspruchsbelehrung die vollständige Anschrift d es Versicherers a n- gegeben, so dass d. VN über alle für einen Widerspruch nötigen Inform a- tionen verfügte. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Wide r- spruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Po licenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den g e- 13 14 15 - 7 - nannten Richtli nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Du rc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglic h- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte neun Jahre und zeh n Monate die Versicherungsprämien und erklärte dann den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen de s bereits im Juni 2000 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht z ustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensb e- gründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 8 - Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof d er Europ ä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 30.08.2013 - 3 O 453/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.04.2014 - 7 U 199/13 - 16
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