BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 156/02 vom8. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhrund Zollam 8. November 2002beschlossen:Der Antrag der Klägerin, ihr einen Rechtsanwalt zur Wahrneh-mung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.Gründe: Durch Beschluß vom 8. Oktober 2002 hat der erkennende Senat denAntrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beab-sichtigteRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Für die Beiord-nung eines Rechtsanwalts als sogenannten Notanwalt gemäß § 78 b ZPO istzwar eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht erforderlich. Eine solche Bei-ordnung setzt jedoch voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oderaussichtslos erscheint. Nach erneuter Prüfung sieht der erkennende Senat dieRechtsverfolgung jedoch auch als aussichtslos an, weil nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls vom12. Januar 1996 für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigun-gen der Klägerin nicht nachgewiesen sind und ein für sie günstiges Ergebnisauch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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